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Wer im Unterhaltsverfahren falsche Angaben macht, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren.

Das musste sich eine Ehefrau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen. Die Frau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann. Sie verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Der Ehemann hatte inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.

Die Richter am OLG haben einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Es sei daher grob unbillig, den Mann trotz der falschen Angabe in Anspruch zu nehmen.

Es treffe die Frau auch nicht unangemessen hart, dass ihr der Unterhaltsanspruch versagt werde. So könne von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eigenen Lebensunterhalt sorge, so der Senat.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.8.2017, 3 UF 92/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. „Grob unbillig“ nennt das Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt. Der Unterhaltsanspruch entfällt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als „verfestigt“ gilt. Das OLG hat jetzt jedoch entschieden, dass dies auch schon früher der Fall sein kann. Er hat dem Antrag eines Ehemanns stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Die Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner „Papa“.

In solch einer Konstellation könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, so die Richter. Der bedürftige Ehepartner habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Vor diesem Hintergrund sei es dem ehemaligen Partner nicht zumutbar, weiteren Unterhalt zu leisten. Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss des OLG hat die Ehefrau ihre Beschwerde gegen die Entscheidung erster Instanz zurückgenommen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2016, 4 UF 78/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes muss die Kindesmutter keine Vollzeittätigkeit aufnehmen, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht. Sie kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter verwiesen darauf, dass ein geschiedener Ehegatte vom anderen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bestand ein deutlich erhöhter Förderungs- und Betreuungsbedarf des Kindes, auch wenn es schon 16 Jahre alt war. Der Kindesmutter war daher eine Vollzeittätigkeit nicht zuzumuten. Sie kann daher weiterhin Betreuungsunterhalt beanspruchen.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 2.6.2016, 6 WF 19/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Platten / IdeeUnter bestimmten Voraussetzungen kann von einem nicht erwerbstätigen Ehegatten schon während des ersten Trennungsjahres verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Auf diese Pflicht machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aufmerksam. Die Richter wiesen zunächst auf den Grundsatz im Unterhaltsrecht hin. Danach kann von dem nicht erwerbstätigen Ehegatten nur dann verlangt werden, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten. Der Ehegatte kann also nicht davon ausgehen, dass er grundsätzlich während des ersten Trennungsjahres keine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.

Die Erwerbspflicht betrifft insbesondere den Fall, dass der Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) erwerbstätig war, also keine klassische Haushaltsführungsehe vorlag. Dann kann er bereits mit der Trennung verpflichtet sein, eine Tätigkeit aufzunehmen oder seine Erwerbsbemühungen fortzusetzen. Das gilt auch, wenn er zum Zeitpunkt der Trennung erwerbslos war.

Quelle OLG Koblenz, Beschluss vom 10.2.2016, 7 WF 120/16, Abruf-Nr. 185927 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphVerschweigt der Unterhaltsberechtigte, dass sich sein Nettoverdienst erhöht hat, kann sein Unterhaltsanspruch deshalb begrenzt, herabgesetzt oder sogar völlig versagt werden.

Das musste sich eine Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sagen lassen. Sie verlangte von ihrem ehemaligen Mann, dass ein Vergleich zu ihren Gunsten abgeändert wird. Darin hatte sie sich verpflichtet, ihm sofort unaufgefordert mitzuteilen, wenn ihr Nettoverdienst nicht nur marginal über die genannte Verdienstgrenze gestiegen ist. Die Frau verschwieg zumindest vier Monate lang, dass sich ihr Einkommen verdoppelt hatte.

Das OLG entschied: Ein höherer Unterhaltsanspruch der Frau ist verwirkt. Der Unterhalt wird dauerhaft auf die im Vergleich festgeschriebene Höhe ­begrenzt. Die Richter machten deutlich, dass sich die Frau mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten hinweggesetzt habe. Sie habe eigene Einkünfte verschwiegen, ­obwohl sie diese nach dem Vergleich hätte offenlegen müssen. Dies gilt selbst, wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering sind und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt werden.

Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 20.4.2015, 13 UF 165/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphWird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall getrennt lebender Eheleute entschieden. Diese stritten über Trennungsunterhalt. Der unterhaltspflichtige Ehemann hat von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf. Diesen setzt er unter anderem bei Besuchen der gemeinsamen, bei der Ehefrau lebenden Tochter ein. Das Fahrzeug wird mit einem Betrag von 236 EUR brutto auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Ehemanns einkommenserhöhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag von dem Gesamtbruttoeinkommen abgezogen. Der Ehemann hat gemeint, dass ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 EUR bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Dieser sei kein anzurechnender Privatvorteil, weil er den Pkw privat nur für die Besuche seiner Tochter einsetze und private Fahrten im Übrigen mit seinem Motorrad erledige.

Die Richter am OLG sahen das jedoch anders. Sie lehnten es ab, den Nettobetrag als einkommensmindernden Abzug anzuerkennen. Der Ehemann habe insoweit einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieses erhöhe sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Hiervon sei im vorliegenden Fall mangels beachtlichen gegenteiligen Vortrags auszugehen. Der Ehemann nutze den Pkw privat für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter. Daher liege neben der beruflichen Nutzung auch eine anteilige Privatnutzung vor. Ihr Vorteil könne mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewertet werden. Einen geringeren Umfang der Privatnutzung im Verhältnis zur gesamten Nutzung habe der Ehemann nicht dargelegt. Auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass er sich den Dienstwagen privat nicht angeschaffte hätte, könne sich der Ehemann nicht berufen. Er habe nämlich selbst vorgetragen, dass er einen Pkw für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutze (OLG Hamm, 2 UF 216/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbücherDer Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten kann verwirkt sein, wenn er dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten über Jahre wiederholt zu Unrecht sexuellen Missbrauch vorwirft und die Vorwürfe objektiv geeignet sind, den Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zu zerstören.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines seit 2002 geschiedenen Ehepaars entschieden. Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 1999 behauptete die Ehefrau im Rahmen der familiengerichtlichen Auseinandersetzung, der Ehemann habe die 1993 geborene gemeinsame Tochter sexuell missbraucht. Daraufhin eingeholte Sachverständigengutachten kamen 2001 zu dem Ergebnis, dass es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Kindes durch den Vater gibt. In Kenntnis dieses Ergebnisses erklärte die Ehefrau noch im Jahre 2001 gegenüber der Vermieterin des Ehemanns, der Ehemann sei ein „Kinderschänder“ und äußerte 2002 gegenüber seiner Lebensgefährtin, er habe pädophile Neigungen. Einen Verdacht, der Ehemann habe die gemeinsame Tochter missbraucht, teilte sie 2002 zudem dem Jugendamt mit. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Landgericht Duisburg die Ehefrau im Jahre 2003 dazu, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, der Ehemann sei ein Kinderschänder. Den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wiederholte die Ehefrau 2002 zudem gegenüber zwei ihrer Kinder. Auch im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Ehemann 2005 deutete sie den Vorwurf an. Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich über 1.500 EUR verlangt. Sie hat u.a. gemeint, ihr Anspruch sei nicht verwirkt. Ihre Verdachtsmomente für einen sexuellen Missbrauch habe sie äußern dürfen, wahrheitswidrig erhobene Missbrauchsvorwürfe könnten ihr auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht als Fehlverhalten vorgeworfen werden, weil sie seinerzeit an Depressionen gelitten habe.

Das Unterhaltsverlangen der Ehefrau ist erfolglos geblieben. Die Richter am OLG hielten ihren Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt für verwirkt. Die Ehefrau habe dem Ehemann über Jahre wiederholt zu Unrecht den sexuellen Missbrauch der Tochter vorgeworfen. Nach der Vorlage der Sachverständigengutachten stellten ihre Äußerungen gegenüber unbeteiligten Dritten wie der Vermieterin, der Lebensgefährtin, den Kindern und einer Zivilrichterin ein schwerwiegendes, eindeutig bei der Ehefrau liegendes Fehlverhalten dar. Die wiederholt und über mehrere Jahre ohne tatsächliche Anhaltspunkte auch Dritten gegenüber geäußerten Missbrauchsvorwürfe seien objektiv geeignet gewesen, den Ehemann in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und hätten so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zerstören können. Bei den schon objektiv sehr schwerwiegenden Vorwürfen komme es nicht darauf an, ob sie von der Ehefrau im Zustand einer Schuldunfähigkeit erhoben worden seien. Bei derart schweren und nachhaltigen Beeinträchtigungen gebiete es die nacheheliche Solidarität auch nicht mehr, einem ggf. schuldlos handelnden Ehegatten Unterhalt zu gewähren (OLG Hamm, 2 UF 105/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Voraussetzung ist, dass die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Zweck der gesetzlichen Neuregelung sei es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend sei deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöse und zu erkennen gebe, dass er diese nicht mehr benötige. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen nach Ansicht der Richter keine Rolle (BGH, XII ZR 117/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem leistungsfähigen Partner zusammen, kann dies seine Bedürftigkeit mindern.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau hin, die mit ihrem volljährigen Kind in einer Wohnung zusammenwohnte. Das Kind war berufstätig und voll leistungsfähig. Die Richter machten deutlich, dass durch das Zusammenleben Wohn- und Haushaltskosten gespart werden könnten. Diese Einsparmöglichkeit mindere die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Unter einem leistungsfähigen Partner sei im Übrigen auch nicht nur ein Lebenspartner zu verstehen. Hierunter könne auch ein volljähriges Kind fallen. Auch bei einem solchen Zusammenleben würden die Synergieeffekte des gemeinschaftlichen Wirtschaftens in gleicher Weise eintreten wie bei einer Wohngemeinschaft mit einem Lebenspartner (OLG Hamm, II-6 UF 47/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse einschließlich der Drittelmethode für verfassungswidrig erklärt.

Die Verfassungsrichter bemängelten, dass die vom BGH eingeführte Dreiteilungsmethode den früheren Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten belaste. Die Berechnungsmethode setze sich überdies über den Willen des Gesetzgebers hinweg. Soweit dieser Einschränkungen beim nachehelichen Unterhalt vorgenommen habe, wie bei der Kürzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen, habe er damit die unterhaltsrechtliche Position des geschiedenen Ehegatten nicht von vornherein verschlechtern wollen, wie dies die Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilung vorsehe. Die geänderte Rechtsprechung lasse sich auch nicht mit dem Ziel der Unterhaltsreform begründen, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Sie erleichtere die Unterhaltsberechnung nicht, sondern erweitert sie um den Rechenschritt der Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung, da sie im Rahmen der Kontrollrechnung eine Berechnung des Unterhalts nach der von der Rechtsprechung herkömmlich angewandten Methode unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse der aufgelösten Ehe vorsehe.

Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung des BVerfG, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr durch nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten oder Verbindlichkeiten geprägt werden. Diese können sich allerdings noch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auswirken. Die Frage der Leistungsfähigkeit rückt damit bei entsprechenden Fallkonstellationen in den Mittelpunkt der Unterhaltsberechnung (BVerfG, 1 BvR 918/10).

Hinweis: Als Folge der Entscheidung ergibt sich eine völlig andere Methode, die beim Berechnen des Ehegattenunterhalts anzuwenden ist. Alle Unterhaltstitel, die auf der unwirksamen BGH-Rechtsprechung beruhen, können daher abgeändert werden.

Da es bei jeder Unterhaltsberechnung auf den speziellen Einzelfall ankommt, sollten alle Betroffenen überprüfen lassen, welche Auswirkungen die BVerfG-Entscheidung auf sie hat.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl