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Das Anlehnen einer Leiter an Nachbars Dachrinne und das Bohren von Löchern in die Außenwand des Nachbarhauses verletzen das Eigentumsrecht.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Die Parteien sind Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser. Während des Sommerurlaubs der Kläger errichteten die Beklagten zwischen den Terrassen der Reihenmittelhäuser der Parteien eine Holztrennwand. Diese befestigten sie an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger über Bohrlöcher und Dübel. Außerdem lehnten die Beklagten über mehrere Monate hinweg ihre Metallleiter an die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger an.

Das Amtsgericht gab den Klägern recht. Sie können verlangen, dass die Nachbarn Eingriffe in die Bausubstanz ihrer Wohnzimmeraußenwand unterlassen. Das Anlehnen der Leiter stellt ebenfalls eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Denn damit nutzen die Beklagten die Dachkante der Kläger. Das Eigentumsrecht beinhaltet auch die Ausschlussfunktion, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten.

Quelle: AG München, Urteil vom 12.1.2017, 233 C 29540/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl