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Kann der Erblasser einem Abkömmling dessen Pflichtteil entziehen, gilt dieses Recht als durch Verzeihung erloschen, wenn er durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er die durch den Pflichtteilsentziehungsgrund hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet und hieraus nichts mehr herleiten will.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg sei dafür regelmäßig ausreichend, wenn im Verhältnis des Erblassers zum Abkömmling ein normalisierendes Wiederaufleben der familiären Beziehungen stattgefunden habe. Nicht erforderlich sei dagegen eine spezielle Versöhnung oder ein inniges Verhältnis zwischen Erblasser und Abkömmling (OLG Nürnberg, 12 U 2016/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl