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Der Erblasser muss seinen Willen im Testament auf bestimmte Personen individualisieren. Bleibt es einem Dritten überlassen, den Willen nach Belieben oder eigenem Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen, ist das Testament unwirksam.

Das verdeutlicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. In dem betreffenden Fall hatte der Erblasser als Erben die Person eingesetzt, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“. Diese Festlegung war dem Gericht zu vage. Es werde schon nicht deutlich, wie der Erblasser sich ein „kümmern“ vorgestellt habe. Von diesem Begriffsverständnis sei aber letztlich abhängig, ob jemand entsprechend gehandelt habe (OLG München, 31 Wx 55/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl