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Die Erblasserin hinterließ zwei Testamente mit unterschiedlichen Erbeinsetzungen. Das erste handschriftliche Testament begünstigte ihre Enkelin, das zweite notarielle Testament ihren Sohn. Die Enkelin war nun der Auffassung, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des zweiten Testaments testierunfähig gewesen. Daraufhin hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft für die „unbekannten Erben“ der Erblasserin angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt. Zu Recht? Ja, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg.

Der Sohn wehrte sich zwar dagegen. Denn er sah keinen Grund für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Aufgrund des notariellen Testaments stehe fest, dass er Alleinerbe geworden sei. Der Erbe sei somit nicht unbekannt, sondern vielmehr bekannt. Er habe die Erbschaft auch angenommen. Damit biss er beim OLG aber „auf Granit“.

Denn das Nachlassgericht kann dem unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Dabei sei die Frage, ob der Erbe „unbekannt” ist und ob ein Sicherungsbedürfnis bestehe, vom Standpunkt des Nachlassgerichts aus zu beurteilen. Es sei allgemein anerkannt, dass der Erbe auch dann unbekannt ist, wenn mehrere Erben in Betracht kommen und sich der Tatrichter nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist. Dies gelte insbesondere, wenn Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehe – so wie hier.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.2.2020, 3 W 137/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Manchmal sind persönliche Gegenstände unauffindbar. Dafür muss im Falle eines Verwahrvertrags grundsätzlich derjenige einstehen, der den Gegenstand verwahrt und dann verloren hat. Allerdings können die Erben nicht bei jedem Verlust den Wert des persönlichen Gegenstands ersetzt verlangen.

Über einen solchen Fall wegen der verlorenen Zahnprothese eines Erblassers hatte das Landgericht (LG) Osnabrück zu entscheiden. Der Erblasser befand sich in stationärer Behandlung in einer Klinik. Im Laufe des stationären Aufenthalts verschwand seine Zahnprothese und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Eine Verständigung war mit ihm wegen seiner erheblichen kognitiven Einschränkungen nur sehr eingeschränkt möglich. Nach seinem Tod verlangt seine Tochter für die Erbengemeinschaft Wertersatz in Höhe von 6.055,95 EUR für die verlorene Prothese. Die Tochter meint, die Klinik müsse den Schaden ersetzen, der durch den Verlust der Prothese entstanden sei. Die Klinik habe eine ihr obliegende Obhutspflicht verletzt, jedenfalls sei ein Organisationsmangel gegeben. Weil die Prothese bereits in Gebrauch gewesen sei, verlange sie nicht die ursprünglichen Herstellungskosten in Höhe von rund 9.000 EUR, sondern nach sogenanntem Abzug „neu für alt“ lediglich rund 6.000 EUR.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Verlust einer Zahnprothese wirke in erster Linie auf nicht materieller Ebene. Die Beeinträchtigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Die Zahnprothese diene wesentlich dazu, körperliche Fähigkeiten wie die Nahrungsaufnahme und das unbeeinträchtigte Sprechen herzustellen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden. Er bestehe nur für den Fall, dass die Prothese tatsächlich neu angefertigt werde. Auch ein bei einem Unfall Verletzter könne nur Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und er nur „fiktiv“ solche Kosten geltend mache. Aus diesem Grund sei auch der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage – ohne Neuanfertigung einer Prothese – verwehrt.

Quelle: LG Osnabrück, Urteil vom 10.12.2018, 7 O 1610/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Treten mit dem Tod des Mieters Familienangehörige oder andere haushaltszugehörige Personen in den Mietvertrag ein, kann der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in den Mietvertrag Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Voraussetzung ist, dass in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue des neuen Mieters gefährdet erscheint.

Das stellte das Amtsgericht München klar. Hierzu genügt nach Ansicht des Richters, dass eine Mehrzahl negativer Schufa-Eintragungen vorliegt und die Mieten mehrfach unpünktlich gezahlt wurden. Auch der Umstand, dass der Eintretende den Vermieter erst nach mehr als zehn Monaten über den Tod des Mieters informiert hat, erschüttert die Vertrauensgrundlage.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 18.8.2016, 432 C 9516/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

erbrechtWer eine Immobilie erbt, hat viele Fragen zu klären – von der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch über die mit der Immobilie verbundenen laufenden Kosten bis zu eventuell notwendigen Renovierungsarbeiten. Die folgende Übersicht der LBS Bayern zeigt auf, worauf beim Immobilienerbe zu achten ist. |

 

Grundbucheintrag

Als neue Eigentümer sollten sich Immobilienerben zügig in das Grundbuch eintragen lassen. Dafür muss der Erbschein dem Amtsgericht vorgelegt werden. Dieses veranlasst die Eintragung. Liegt ein Erbschein vor, ist die Änderung im Grundbuch ein Jahr lang gebührenfrei. In jedem anderen Fall beträgt die Gebühr für eine Änderung im Grundbuch rund ein Prozent des Marktpreises. Das kann – je nach Wert der Immobilie – schnell eine vierstellige Summe werden. Wer die geerbte Immobilie nicht veräußern möchte, sollte den Eintrag im Grundbuch deshalb vor Ablauf der Jahresfrist ändern lassen. So lässt sich viel Geld sparen. Bei einem Verkauf der Immobilie übernimmt der Makler in der Regel die Formalitäten.

 

Neue Pflichten

Als neuer Eigentümer übernimmt man die Verantwortung dafür, dass keine Gefahren von der Immobilie ausgehen und niemand zu Schaden kommen kann. Deshalb ist zu prüfen, ob beispielsweise überhängende Äste oder morsche Bäume die Nachbargrundstücke beeinträchtigen können. Im Winter ist gegebenenfalls daran zu denken, angrenzende Gehwege von Schnee und Glatteis zu befreien. Regelmäßig sollte auch die Funktionsfähigkeit der Heizung geprüft werden, um Schäden am Gebäude zu vermeiden. Ist ausreichend Brennstoff vorhanden? Sind alle notwendigen Wartungsarbeiten erledigt?

 

Unterhaltskosten

Immobilienerben sollten die Kosten kalkulieren, die für den Unterhalt des Objekts anfallen, um nicht von unerwarteten Belastungen überrascht zu werden. Für jede Immobilie sind regelmäßig Grundsteuer und Versicherungsbeiträge zu bezahlen. Darüber hinaus können Kosten für Strom, Heizung, Straßenreinigung, Müllabfuhr sowie Verwaltung und Hausmeister anfallen. Wenn die Immobilie Teil einer Eigentümergemeinschaft ist, lohnt es, die Protokolle der letzten Eigen­tümerversammlungen zu prüfen. Diese können Beschlüsse über größere Sonderumlagen enthalten, für die der neue Eigentümer aufkommen muss.

 

Modernisierungen

Oft stehen bei geerbten Objekten Renovierungen an, weil Strom- und Wasserleitungen, Dach, Fenster, Bad oder Böden erneuerungsbedürftig sind. Sinnvoll kann es zudem sein, die Raumaufteilung zu verändern. Auch der energetische Zustand entspricht häufig nicht mehr dem
heutigen Standard. Die LBS Bayern empfiehlt daher, einen bedarfsorientierten Energieausweis erstellen zu lassen. Er enthält konkrete Vorschläge für Modernisierungsmaßnahmen. Soll das Objekt vermietet oder verkauft werden, verlangt der Gesetzgeber ohnehin einen Energieausweis.

 

Quelle | LBS Bayerische Landesbausparkasse

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kündigt der Erbe das Mietverhältnis des Erblassers innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist, haftet er nicht mit seinem privaten Vermögen für die noch fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis.

Diese für den Erben vorteilhafte Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Mannes, dessen Vater gestorben war. Noch innerhalb der Monatsfrist kündigte er das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist. Der Vermieter verlangte von ihm die Miete für den Zeitraum vom Tode des Vaters bis zum Ende des Mietverhältnisses. Der Sohn hat daraufhin die Dürftigkeitseinrede erhoben, also geltend gemacht, dass die offenen Forderungen gegen den Erben das vererbte Vermögen übersteigen.

Der BGH entschied, dass der Sohn damit die Haftung auf den Nachlass beschränkt habe und nicht mit seinem Eigenvermögen hafte. Werde das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet, seien nämlich auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten. Eine persönliche Haftung des Erben werde nicht begründet. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lasse sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein solle. Die Klage sei nur auf die Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet gewesen. Da der Sohn jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben habe und die Unzulänglichkeit des Nachlasses feststehe, hat der BGH die Klage des Vermieters insgesamt abgewiesen (BGH, VIII ZR 68/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl