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Mit einem besonderen Fall einer Schenkung hat das Landgericht (LG) Frankenthal befasst: Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts. In einem solchen Fall bestehe nach Darstellung des LG für die beschenkte Person ein Risiko, was sich hier realisiert habe: Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte nämlich noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere übermitteln konnte. Die Bekannte ging deshalb leer aus.

Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen, so das LG. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben überlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) eingelegt worden.

Quelle: LG Frankenthal, Urteil vom 12.10.2022, 8 O 165/22

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Will der Erblasser einem Erben den Pflichtteil entziehen, kann er das nicht mit einem „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ begründen.

Hierauf hat das Landgericht (LG) Bonn hingewiesen. Die Richter begründeten das damit, dass der ausdrücklich von den Erblassern in der letztwilligen Verfügung benannte Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ zwar früher so im Gesetz gestanden habe. Er sei aber bereits zum 1.1.2010 abgeschafft worden. Für Erbfälle nach dem 1.1.2010 gelten die neuen Vorschriften. Dabei ist unerheblich, ob sie an Ereignisse vor Inkrafttreten der Erbrechtsnovellierung anknüpfen. Auf einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel kann die Pflichtteilsentziehung mithin nicht mehr gestützt werden.

Nach der neuen Gesetzeslage kann ein Pflichtteil entzogen werden, wenn der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Quelle: LG Bonn, Urteil vom 18.12.2019, 2 O 66/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer ein Testament verfasst, sollte dies eindeutig formulieren. Denn nach der Erfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten.

So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden hatte. Dort hatten sich Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern“ können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies für nicht möglich. Denn die Eheleute hätten verfügt, nur die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ könnten als Erben eingesetzt werden. Unter „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Der Enkelsohn könne daher nicht als Erbe eingesetzt werden. Deswegen sei die Erbeinsetzung der überlebenden Ehefrau unwirksam. Erben seien – nach dem ersten, gemeinsamen Testament – daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.

Das Landgericht gab der Klägerin recht. Erben seien die gemeinsamen Kinder der Eheleute geworden. Die Einsetzung des Enkelsohns durch die Ehefrau sei nach dem gemeinsamen Testament nicht möglich gewesen.

Die Berufung der von der Ehefrau eingesetzten Tochter und deren Sohn hatte vor dem OLG Erfolg. Die Richter dort entschieden, dass das Wort „Abkömmlinge“ nicht allein auf Kinder beschränkt sei. „Abkömmlinge“ heiße auch Enkel, Urenkel usw. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz (§ 1924 BGB). Seien nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute auch den Begriff „Kinder“ gewählt. Es sei auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge – ob Kinder, Enkel oder Urenkel – gleichbehandeln wollten. Denn häufig hätten die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung, während die Enkel und gegebenenfalls die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssten und eher finanzielle Unterstützung nötig hätten. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob ihre Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie jeweils hätten.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 11.9.2019, 3 U 24/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Formulierung „Für den Fall, dass ich heute verunglücke“ stellt keine Bedingung dafür auf, dass ein Testament gültig ist.

Das folgt aus einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) in Berlin. Die Richter machten deutlich, dass diese konkrete Formulierung in einem Testament ausgelegt werden müsse.  Nach ihrer Ansicht handele es sich lediglich um die Mitteilung des Anlasses für die Testamentserrichtung, bei dessen Formulierung der Erblasser die Form eines Konditionalsatzes gewählt hat. Die Formulierung ist dagegen nicht als Bedingung zu verstehen, von deren Eintritt die Wirksamkeit des Testaments abhängen soll.

Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 24.4.2018, 6 W 10/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Liegen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor und hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Der Fall ist damit den Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Auflösung der Ehe gleichgestellt. Dies beruht auf der Überlegung, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht von dem Zufall abhängen soll, ob der Erblasser die Rechtskraft der Ehescheidung noch erlebt. Daher ist es auch unbeachtlich, ob die Parteien das Scheidungsverfahren weiterhin betreiben, nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wurde. Maßgeblich ist grundsätzlich allein, dass die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.9.2017, 6 UF 30/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben gegenüber die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Erblasser muss der Erbe nachweisen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter erläuterten, dass Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung ein Stillhalteabkommen zwischen Gläubiger und Schuldner im Sinne einer vertraglichen Absprache sei, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll. Hierbei muss der übereinstimmende Wille der Parteien darauf gerichtet sein, für den Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen. Ein einseitiger vorübergehender Verzicht des Gläubigers auf die Verfolgung des Anspruchs ist hingegen nicht ausreichend. Darlegungs- und beweisbelastet bezüglich eines mit dem Schuldner getroffenen Stillhalteabkommens ist der Gläubiger, hier also die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2017

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Mitgliedschaft in einem Verein geht trotz Satzungsregelung nicht auf den Erben eines Mitglieds über, wenn er über Jahre den Beitrag des Verstorbenen weiterzahlt.

Das hat das Amtsgericht München entschieden. Im konkreten Fall hatte der Erbe nach dem Tod des Mitglieds vier Jahre lang den Mitgliedsbeitrag weiterbezahlt. Als er die Zahlungen einstellte, klagte der Verein auf Weiterzahlung. Er vertrat die Auffassung, dass der Erbe durch die Zahlung der Beiträge die Mitgliedschaft des Erblassers übernommen habe.

Das Amtsgericht sah das anders. Nach der Satzung des Vereins waren Erben zwar berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Das setze aber eine – zumindest konkludente – Willenserklärung voraus. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge genügt dafür nicht. Es war nicht erkennbar, ob der Erbe in die Mitgliedschaft eintreten wollte, oder ob er einfach nur in seinem Auftrag zahlte. Eine Meldung über den Tod war nämlich nicht an den Verein ergangen.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 23.3.2016, 242 C 14387/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtHat der Fiskus Besitz von der Erbschaft genommen, kann der Erbe nicht nur verlangen, dass der Nachlass herausgegeben wird. Es steht ihm auch ein Zinsanspruch zu.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn der Fiskus zunächst als gesetz­licher Erbe berufen war. In dem betreffenden Fall war die Suche nach dem wahren Erben zunächst erfolglos geblieben. Deshalb hatte das Nachlassgericht den Fiskus zum Erben bestimmt. Später meldeten sich die ­wahren Erben. Sie verlangten vom Land die Herausgabe der Erbschaft i.H. von 57.000 EUR nebst Zinsen von 4 Prozent jährlich.

Während das Landgericht das Land allein zur Herausgabe des Vermögenensstamms der Erbschaft verurteilte, sprach der BGH den Erben auch Zinsen zu. Das BGB verweise auf die Vorschriften über die Heraus­gabe einer ungerecht­fertigten Bereicherung. Danach umfasse die Verpflichtung zur Herausgabe auch die gezogenen Nutzungen. Hierunter fallen zunächst Anlagezinsen. Aber auch, wenn mit dem Geld Schulden getilgt wurden, seien dadurch Zinszahlungen eingespart worden. Es bestehe auch kein Grund, den Fiskus im Falle des gesetz­lichen Erbrechts gegenüber seiner Stellung als testamentarischer Erbe zu privilegieren, wenn sich nachträglich herausstelle, dass das Erbrecht tatsächlich nicht bestand.

Quelle: BGH, Urteil vom 14.10.2015, IV ZR 438/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TestamentEnthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten“ kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen. Nur dann darf der überlebende Ehegatte eine abweichende testamentarische Bestimmung treffen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer Nachlasssache entschieden. Die im August 2014 im Alter von 93 Jahren verstorbene Erblasserin aus Essen hatte 1987 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. In diesem hatten sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt und in Bezug auf den Tod des Letztversterbenden die vorgenannte Formulierung aufgenommen. Aus ihrer Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute in Essen und in Spanien leben. Nach dem Tode ihres Mannes errichtete die Erblasserin 2013 ein weiteres Testament. Darin ordnete sie unter anderem eine Testamentsvollstreckung nach Maßgabe einer vom Amtsgericht zu ernennenden Person an.

Nach dem Tode der Erblasserin ernannte das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt aus Essen zum Testamentsvollstrecker. Gegen diese Bestimmung wandte sich eine der Töchter mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung beeinträchtige ihre Rechtsstellung als Schlusserbin. Diese sei in dem gemeinschaftlichen Testament mit bindender Wirkung verfügt worden. Deshalb habe sie durch ein weiteres Testament des überlebenden Ehegatten nicht mehr wirksam eingeschränkt werden können.

Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Die Richter konnten dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bereits nicht entnehmen, dass die Töchter zu Schlusserben eingesetzt werden sollten. In dem Testament würden die Töchter nicht ausdrücklich zu Schlusserben ernannt. Eine solche Bestimmung lasse sich auch nicht entnehmen, wenn die Formulierung „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“ ausgelegt wird. Diese sei nach ihrem Wortsinn unklar, weil sie unterschiedlich verstanden werden könne. So könne eine Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben gemeint sein. Möglich sei aber auch nur eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder eine Abstandnahme von der Einsetzung eines testamentarischen Erben. In den zuletzt genannten Fällen enthalte das Ehegattentestament keine verbindliche Erbeneinsetzung nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten. Folge sei, dass der Überlebende in diesen Fällen eine anderweitige testamentarische Bestimmung treffen könne. Die bestehende Unklarheit lasse sich im vorliegenden Fall auch nicht durch weitere, bei der Auslegung der Testamentsurkunde zu berücksichtigende Umstände beseitigen. Daher konnte das OLG keine testamentarische Schlusserbeneinsetzung der Tochter feststellen.

Quelle OLG Hamm, Beschluss vom 11.9.2015, 15 W 142/15, Abruf-Nr. 145947 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

 

stapel_paragraph_01Wird ein neues Wohnmobil nach dem Kauf nicht abgenommen, schuldet die erbende Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Käufers Schadenersatz.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und verurteilte die beklagte Erbin, ca. 6.000 EUR Schadenersatz an die klagende Wohnmobilhändlerin zu zahlen. Der Ehemann der Frau hatte bei der Händlerin auf dem Caravan Salon in Düsseldorf im September 2013 ein neues Wohnmobil des französischen Herstellers Trigano vom Typ Best of Chausson zum Kaufpreis von ca. 40.000 EUR bestellt. Vereinbart wurde zudem, dass das alte Wohnmobil für 12.000 EUR in Zahlung genommen werden sollte. Auf der Fahrt mit seinem alten Wohnmobil zur Händlerin, bei der der Ehemann das neue Wohnmobil in Empfang nehmen wollte, kam es zu einem Unfall. Dabei erlitt das alte Wohnmobil einen Totalschaden. Der Ehemann zog sich Verletzungen zu, an denen er wenige Tage später verstarb. Die Ehefrau bat daraufhin die Händlerin, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Sie habe keine Verwendung für das neue Wohnmobil. Auch könne sie den Kauf nicht finanzieren. Die Händlerin ist in der Folgezeit vom Kaufvertrag zurückgetreten. Nun fordert sie von der Ehefrau Schadenersatz in Höhe von 6.000 EUR. Dazu verweist sie auf ihre Verkaufsbedingungen. Darin ist eine Schadenersatzpauschale von 15 Prozent des Kaufpreises enthalten.

Die Schadenersatzklage war erfolgreich. Nach dem Urteil des OLG steht der Händlerin die in ihren Verkaufsbedingungen geregelte Schadenersatzpauschale i.H.v. 15 Prozent des Kaufpreises zu. Die Ehefrau sei als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet. Ihr Ehemann habe einen verbindlichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlossen. Dieser habe den Ehemann und – nach seinem Tod – die Ehefrau als Erbin zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs verpflichtet. Nachdem die Ehefrau das Fahrzeug auch nach einer von der Händlerin gesetzten Frist nicht abgeholt und die Händlerin deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, stehe der Händlerin Schadenersatz zu.

Die Höhe des Schadenersatzes belaufe sich entsprechend der Regelung in den Verkaufsbedingungen der Händlerin auf 15 Prozent des Kaufpreises, ca. 6.000 EUR. Mit dieser Pauschale könne die Händlerin ihren Schaden begründen. Die in den Verkaufsbedingungen vorgesehene Pauschalierung sei nach Ansicht der Richter wirksam. Sie halte dem Käufer die Möglichkeit offen, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen. Die Ehefrau habe nicht nachgewiesen, dass nur ein geringerer Schaden eingetreten sei. Nach dem Vortrag der Händlerin belaufe sich ihr konkreter Schaden zudem auf einen Betrag in der Größenordnung von über 12.000 EUR.

Demgegenüber habe die Händlerin keinen Anspruch auf etwaige Ersatzleistungen, die die Ehefrau für das verunfallte Wohnmobil erhalten hat. Es habe ein einheitlicher Kaufvertrag vorgelegen. Dieser habe es dem Käufer gestattet, einen Kaufpreisteil i.H.v. 12.000 EUR durch die Übereignung seines bisher genutzten Gebrauchtwagens zu ersetzen. Wenn der Verkäufer nach seinem Rücktritt von diesem Kaufvertrag einen wirtschaftlichen Nachteil aus der unterbliebenen Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs geltend machen wolle, müsse er den entstandenen Schaden insgesamt konkret abrechnen. Das habe die Händlerin mit der von ihr geltend gemachten Schadenersatzpauschale gerade nicht getan (Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 27.8.2015, 28 U 159/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl