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erbrechtDie Agentur für Arbeit kann Forderungen gegen den Erblasser aus einem bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht durch Haftungsbescheid gegenüber den Erben geltend machen. Sie kann und muss den ursprünglichen Verwaltungsakt gegen die Erben vollstrecken.

Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Stuttgart. In dem Fall hatte die Agentur für Arbeit im Jahr 2005 vom Vater des Klägers Arbeitslosenhilfe und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 40.000 EUR zurückgefordert. Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Klageverfahren rechtskräftig. Im Jahr 2010 verstarb der Vater des Klägers. Mit Haftungsbescheid vom 8.11.12 nahm die Agentur für Arbeit den Kläger als Erben des Verstorbenen für die bestehenden Verbindlichkeiten in Anspruch.

Das Gericht hob den Haftungsbescheid auf. Für einen solchen Verwaltungsakt gebe es im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) – anders als im Zweiten Buch – keine Rechtsgrundlage. Da die Forderung gegen den Erblasser durch bestandskräftigen Verwaltungsakt festgesetzt sei, könne und müsse die Agentur für Arbeit diesen Verwaltungsakt gegen die Erben vollstrecken (SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 19.6.2015, S 11 AL 7303/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

red filesBei einem Anspruch, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, kann die Verjährung zu unterschiedlichen Zeiten enden – je nachdem, welcher der Miterben betroffen ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hin. Die Richter erläuterten, dass der Beginn der Verjährungsfrist bei den einzelnen Miterben zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginne. So sehe das Gesetz vor, dass die Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt eintrete,

 

‒ in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen (erste Variante) oder

‒ das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird (zweite Variante) oder
‒ von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann (dritte Variante).

Folge dieser Regelung sei, das bei mehreren Erben nicht auf die Annahme der Erbschaft durch den letzten Erben abzustellen sei. Vielmehr sei immer auf die Annahme der Erbschaft durch den Miterben abzustellen, der im Einzelfall in Anspruch genommen werde. Entsprechend könne der Anspruch bei einem Erben bereits verjährt sein, bei dem anderen dagegen noch nicht (OLG Frankfurt a.M., 15 U 92/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbin eingesetzte Tochter erhält den hälftigen Erbteil ihrer als Schlusserbin ausgeschiedenen Schwester, wenn die testierenden Eheleute insoweit keine andere Bestimmung getroffen und die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht beschränkt haben.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau entschieden. Sie und ihre Schwester sind die erstehelichen Kinder des Ehemanns, der in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet war. Im Jahre 1977 hatten sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt. Zu Schlusserben des zuletzt Versterbenden hatten sie die beiden erstehelichen Töchter des Ehemanns mit jeweils hälftigem Erbteil bestimmt. Zugleich hatten sie angeordnet, dass die Einsetzung als Schlusserbe entfällt, falls nach dem Tode des Vaters (und Ehemanns) der Pflichtteil gefordert wird. Nachdem die Schwester nach dem Tode des zuerst verstorbenen Vaters im Jahre 1980 ihren Pflichtteil verlangt hatte, schied sie als Schlusserbin aus. Die im Jahre 2010 verstorbene Erblasserin errichtete im Jahre 2006 einen Erbvertrag. Hierin nahm sie eine vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Erbeinsetzung vor. Nach ihrem Tode stritten die durch das gemeinschaftliche Testament begünstigte Tochter des Ehemanns und die durch den Erbvertrag begünstigte Tochter der Erblasserin um den hälftigen Schlusserbteil der ausgeschiedenen Schwester. Die Tochter des Ehemanns beantragte einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein.

Nach der Auffassung der Richter am OLG zu Recht. Der durch das gemeinschaftliche Testament begünstigten Tochter sei der Erbteil ihrer ausgeschiedenen Schwester angewachsen. Dies entspreche dem Willen der Eheleute bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, auf den abzustellen sei. Durch die Erbeinsetzung der Kinder des Ehemanns sei dessen Verwandtschaft der Vorzug vor der weiteren Verwandtschaft der Erblasserin eingeräumt worden. Anhaltspunkte dafür, dass beim Wegfall eines von mehreren Schlusserben eine abweichende Erbfolge gewollt sei, gebe es nicht. Die Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament sei auch hinsichtlich der Regelung beim Wegfall eines Schlusserben wechselbezüglich und damit für die Erblasserin nach dem Tode des Ehemanns bindend geworden. Das folge ebenfalls daraus, dass dem gemeinschaftlichen Testament keine anderweitige Bestimmung zu entnehmen sei. Deswegen habe die Erblasserin die Erbfolge im Erbvertrag nicht anders regeln können (OLG Hamm, I-15 W 134/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit dar.

Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines ledigen und kinderlosen Erblassers fest, der sieben Tage vor seinem Tod ein notarielles Testament errichtet hatte. Hierin hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Seine beiden Schwestern hatte er dagegen ausdrücklich von jeder Erbfolge ausgeschlossen. Nach dem Ableben beantragte die Lebensgefährtin einen Erbschein als Alleinerbin. Dem traten die beiden Schwestern mit dem Argument entgegen, der Erblasser sei aufgrund seines fortgeschrittenen Krebsleidens nicht mehr testierfähig gewesen.

Das sahen die Richter jedoch nicht so. Für sie waren Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit nicht zu erkennen. Der Urkundsnotar habe in seiner schriftlichen Stellungnahme dargelegt, dass der Beurkundung ein eingehendes Gespräch mit dem Erblasser vorausgegangen sei. Entscheidend sei jedoch für die Richter gewesen, dass die Urkunde während der notariellen Verhandlung handschriftlich abgeändert bzw. ergänzt wurde. Dies dokumentiere, dass das Testament den Willen des Erblassers wiedergebe. Dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund seiner fortgeschrittenen Erkrankung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, sei eine Selbstverständlichkeit. Diese sei aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht ansatzweise dazu geeignet, die Testierfähigkeit eines Menschen in Zweifel zu ziehen. Das ergebe sich auch aus den gesetzlichen Vorschriften über Nottestamente. Diese würden gerade für den Fall des nahen Todes besondere Möglichkeiten der Testamentserrichtung vorsehen (OLG Bamberg, 6 W 20/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland ohne ein Testament zu hinterlassen, richten sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929.

So entschied es aktuell der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter urteilten weiterhin, dass sich die Erbfolge nach deutschem Recht beurteile, wenn der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlasse. Im Übrigen komme es auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau an. Finde darauf ebenfalls deutsches Recht Anwendung, so betrage der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2 (BGH, IV ZB 12/12).

Erbrecht: Erbrechtliche Verhältnisse eines türkischen Staatsangehörigen

Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland ohne ein Testament zu hinterlassen, richten sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929.

So entschied es aktuell der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter urteilten weiterhin, dass sich die Erbfolge nach deutschem Recht beurteile, wenn der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlasse. Im Übrigen komme es auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau an. Finde darauf ebenfalls deutsches Recht Anwendung, so betrage der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2 (BGH, IV ZB 12/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand hat.

Diese Entscheidung betraf einen im Jahr 1940 nichtehelich geborenen Mann. Er hatte im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.

Der BGH verwies auf die Entwicklung in der Gesetzesgeschichte. Bis zum 30.6.1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern keine gesetzliche Erbfolge statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch 2009 festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein. Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. – rückwirkend – für ab dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Die Richter entschieden nun, dass die Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für vor dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle nicht gegen die Rechte aus dem Grundgesetz verstoße. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Kinder sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber habe insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung der bestehenden Regelung entscheidende Bedeutung beimessen dürfen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt gewesen. Auch eine Berücksichtigung der genannten Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst führe zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung im Jahr 2009 zu ändern (BGH, IV ZR 150/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erben eines vollkommen vermüllten Hauses können bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass das Finanzamt das Grundstück zu ihren Gunsten als unbebaut einstuft.

Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden. Geklagt hatten zwei Miterben, die zwei, jeweils mit einem Haus bebaute Grundstücke geerbt hatten. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin waren die beiden Häuser total vermüllt. Bei der Entrümpelung wurden u.a. große Mengen Papier- und Essensreste, verschmutzte Wäsche und Geschirr, alte Konservendosen, Papier und Zeitungen sowie vertrocknete Pflanzen und durch einen Wasserschaden verfaulte Möbel aus den beiden Häusern geschafft. In der Folgezeit verkauften die Miterben die beiden Grundstücke mit den entrümpelten Häusern für 165.000 EUR und für 230.000 EUR. Das Finanzamt ging für die Ermittlung der Erbschaftsteuer für die beiden Grundstücke von einem Grundbesitzwert von 162.500 EUR und 226.500 EUR aus, wobei es auch die nachgewiesenen Ausgaben für die Entmüllung berücksichtigte. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass für die beiden Grundstücke jeweils nur der Bodenwert angesetzt werden dürfe. Ein zusätzlicher Wertansatz für die beiden Gebäude scheide aus, weil die Gebäude zum sog. Bewertungsstichtag unbenutzbar gewesen seien. So hätten die Käufer die beiden Gebäude erst in einen bewohnbaren Zustand bringen und umfangreiche Reparaturmaßnahmen durchführen müssen.

Das FG wies die Klage jedoch ab, nachdem es in der mündlichen Verhandlung Zeugen zum Zustand der beiden Gebäude vernommen hatte. Es urteilte, die Lebensweise der Erblasserin nur zu einer vorübergehenden Nutzungseinschränkung der Häuser geführt habe. Hinsichtlich Bausubstanz und Grundausstattung hätten sich die Häuser in einem gebrauchsfähigen Zustand befunden. So seien das Dach und das Mauerwerk der beiden Häuser weitestgehend intakt gewesen. Schimmelbefall habe nicht festgestellt werden können. Auch die Fenster und der Estrich sowie die Eingangs- und Innentüren seien zwar ungepflegt, aber funktionstüchtig gewesen. Schließlich hätten sich auch Heizung, Sanitärinstallationen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und elektrische Installationen insgesamt noch in einem funktionsfähigen Zustand befunden. Im Übrigen hätten die Käufer einen Kaufpreis gezahlt, der jeweils erheblich über dem Wert des Grund und Bodens gelegen habe (Hessisches FG, 3 K 2993/09).

Hinweis: Eine Einstufung als unbebautes Grundstück kann bei einer auf Dauer bestehenden Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume erzielt werden. Das ist der Fall, wenn z.B. durch Hochwasser die Statik und damit die Standfestigkeit dauerhaft erschüttert ist oder wenn z.B. Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Mauerwerks oder wegen Beschädigung der Dachhaut zu Schwamm-, Schimmel- und Pilzbefall und damit zu Gesundheitsgefahren führt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrags beginnt in den Fällen des Irrtums über den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Umstands mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

Diese Entscheidung traf in einem entsprechenden Rechtsstreit der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen in ihrem Beschluss darauf hin, dass ein Rechtsirrtum hierbei nur beachtlich sei, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge habe. Er sei dagegen unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestands selbst handele. Im vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Änderung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Vertragserblassers mit einem überschuldeten Nachlass durch einen späteren Vermögenserwerb des Vertragserben. Die Richter machten deutlich, dass in diesem Fall der Erblasser alle für die Anfechtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände, nämlich Bestand und Inhalt des Erbvertrags, Eintritt des Erbfalls und Überschuldung des Nachlasses kannte. Wenn er gleichwohl zu einer Fehleinschätzung der Bindungswirkung des Erbvertrags gelangte, weil er irrig davon ausging, dass dieser sich nicht auf von ihm zukünftig erworbenes Vermögen beziehe oder durch die Änderung der Vermögensverhältnisse automatisch seine Wirkung verliere, so handele es sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum (BGH, IV ZB 16/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist das Amt eines Testamentsvollstreckers beendet, kann er nicht beantragen, seinen Amtsnachfolger zu entlassen, weil dieser gegen ihn die Zwangsvollstreckung wegen zu Unrecht aus dem Nachlass entnommener Geldbeträge betreibt.

Das Oberlandesgericht (OLG) wies daher einen entsprechenden Antrag zurück. Die Richter machten deutlich, dass die erforderliche Antragsberechtigung fehle. Sei das Amt des Testamentsvollstreckers beendet, habe dieser kein rechtliches Interesse daran, von welcher Person und auf welche Weise die Testamentsvollstreckung geführt werde. Erwarte der Antragsteller, dass ein anderer, neu bestellter Testamentsvollstrecker von einer weiteren Zwangsvollstreckung absieht, sei dies lediglich ein rein tatsächliches Interesse. Dieses sei für das erforderliche Antragsrecht jedoch nicht ausreichend (OLG München, 31 Wx 73/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Bestattungsunternehmer, der eine Bestattung im Auftrag eines von mehreren Miterben durchgeführt hat, hat neben seinem vertraglichen Anspruch gegen den Auftraggeber keinen unmittelbaren Anspruch gegen die restlichen Erben.

Das ist das Ergebnis eins Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) Bottrop. Geklagt hatte der Inhaber eines Bestattungsunternehmens, der im Auftrag der Witwe die Bestattung des Erblassers durchführte. Die Rechnung richtete er an die Witwe. Zudem nahm er die Kinder des Erblassers als Gesamtschuldner auf Zahlung des hälftigen Rechnungsbetrags in Anspruch. Er ist der Auffassung, dieser Anspruch ergebe sich aus deren Stellung als Miterben.

Das AG wies seine Klage jedoch ab. Er habe die Bestattung nur im Auftrag der Witwe durchgeführt, gegen die übrigen Erben habe er keinen Anspruch. Mit diesen bestehe kein geschlossener Vertrag. Auch aus deren Stellung als Miterben ergebe sich nichts anderes. Der im Gesetz geregelte Ausgleichsanspruch komme dem Bestattungsunternehmer nicht zugute. Das Gesetz verschaffe hier nur demjenigen, der die Beerdigung veranlasst, einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Miterben. Damit solle derjenige, der dem Verstorbenen besonders nahestand und nicht notwendigerweise Erbe sein müsse, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Bestattung veranlassen können. Er müsse so nicht befürchten, auf den Kosten hierfür sitzen zu bleiben (AG Bottrop, 11 C 87/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl