Beiträge

„Wer die Musik bestellt, muss auch bezahlen.“ Auf diese Formel ließe sich ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringen.

Das war geschehen
Nach dem Tod des Erblassers, der Eigentümer eines Grundstücks war, trat gesetzliche Erbfolge ein. Erben waren die Ehefrau sowie die Kinder des Erblassers. Eine Tochter beantragte – offenbar gegen den Willen der übrigen Miterben – einen gemeinschaftlichen Erbschein, der auch erteilt wurde. Auf Basis dieses Erbscheins wurde das Grundbuch berichtigt. Das Nachlassgericht stellte der Tochter für die Erteilung des Erbscheins Kosten von gut 1.800 Euro in Rechnung. Die Tochter beglich die Rechnung zwar. Sie forderte aber von den übrigen Miterben, die Kosten anteilig zu erstatten. Diese weigerten sich. Zu Recht, wie jetzt der BGH entschied.

Antragsteller = Kostenschuldner
Ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich besteht nicht, da im Verhältnis zur Gerichtskasse keine Gesamtschuld der Parteien besteht. Kostenschuldner ist allein der Antragsteller. Ein Anspruch aus „gemeinschaftlicher Verwaltung des Nachlasses“ scheitert bereits daran, dass die Tochter keine Einigung der Miterben über die Beantragung eines Erbscheins dargelegt habe. Ein Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag schied ebenfalls aus, da sie den Erbschein gegen den Willen der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft beantragt hatte.

Grundbuchberichtigung nicht zwingend erforderlich
Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche wurden verneint. Es fehle bereits an einer herauszugebenden Bereicherung. Die übrigen Miterben hätten durch die Beantragung des Erbscheins keine Aufwendungen erspart, die ihnen ansonsten zwingend ebenfalls entstanden wären. Die Miterbenstellung ergibt sich bereits aus dem Gesetz und setzt keinen Antrag auf einen Erbschein voraus. Auch zu der anschließenden Grundbuchberichtigung – für die zwingend ein Erbschein erforderlich ist – sei die Erbengemeinschaft bereits kurz nach dem Erbfall nicht aufgrund grundbuchrechtlicher Vorgaben verpflichtet gewesen.

Quelle: BGH, Urteil vom 7.10.2020, IV ZR 69/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn ein notarielles Testament vorliegt, muss der Erbe einen Erbschein vorlegen, wenn er das Grundbuch berichtigen will und die Erbfolge auf einer Erbausschlagung eines Nacherben beruht, deren Wirksamkeit vom Grundbuchamt geprüft werden muss.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hin. Es sei anerkannt, dass das Grundbuchamt trotz des vorliegenden notariellen Testaments einen Erbschein verlangen kann, wenn es weiter dazu ermitteln müsse, ob eine zu berücksichtigende Erbausschlagung wirksam erklärt wurde. Dieser Erbschein müsse stets auch die Person des oder der Nacherben ausweisen.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.1.2018, 20 W 215/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

erbrechtEin Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst geboren worden ist, nachdem das Testament ­errichtet worden ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall das gesamte Testament nichtig sei. Einzelne Verfügungen bleiben nur wirksam, wenn positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte, als er die letztwillige Verfügung errichtet hat.

In dem Fall hatte der Erblasser (E) zwei Söhne. Der zweite Sohn wurde erst geboren, nachdem E das Testament errichtet hatte. In dem Testament hatte E seine Frau enterbt und den ersten Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des E hat der zweite Sohn das Testament angefochten.  Zudem hat er einen Erbschein eingeklagt, der ihn als Erben zu 1/4 ausweist.

Die Richter hielten die Anfechtung für wirksam. Da der zweite Sohn geboren wurde, nachdem E das Testament errichtet hatte, sei er anfechtungsberechtigt. Es werde vermutet, dass der Erblasser anders testiert hätte, wenn der die Existenz eines weiteren Pflichtteilsberechtigten gekannt hätte. Diese Vermutung wird vom Gesetz so vorgegeben. Sie werde auch nicht dadurch widerlegt, dass der Erblasser sein Testament nicht ändert, nachdem er von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten erfahren hat.

Gleichwohl sei der Erbscheinsantrag des zweiten Sohnes jedoch zurückzuweisen. Zwar bleibe die Ehefrau auch enterbt, nachdem das Testament wirksam angefochten wurde. Die beiden Söhne seien dann gesetzliche Erben zu je 1/2. Da der zweite Sohn nur 1/4 verlangt habe, habe er den falschen Erbscheinsantrag gestellt. Daher müsse sein Erbscheinsantrag insgesamt zurückgewiesen werden.

Quelle: OLG Schleswig, Beschluss vom 7.12.2015, 3 Wx 108/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

AGB oranger KuliDie Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen, wonach die Bank „zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung“ die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist unwirksam. Der Erbe ist von Rechts wegen nämlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden. Die Klausel gewährt der Sparkasse unabhängig davon, ob das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf einem Erbschein zu bestehen. An diesem zu weiten Ermessensspielraum ändert auch das berechtigte Interesse der Sparkasse nichts, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Entscheidend ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.

Beachten Sie: Die vom BGH beanstandete Klausel findet sich in vielen Bankverträgen. Bei einer eindeutigen Nachweismöglichkeit des Erbrechts können die Banken nun nicht mehr die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Ob und wie die Banken dieses Urteil umsetzen, bleibt abzuwarten (BGH, XI ZR 401/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl