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Will der Betroffene durch seine Fahrweise „nerven“, kann ihm zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer das Führen von (erlaubnisfreien) Mofas im Straßenverkehr untersagt werden.

Mit dieser Entscheidung machte das Verwaltungsgericht (VG) Mainz deutlich, dass ein Schutz der Allgemeinheit Vorrang vor den Eigentümlichkeiten eines Einzelnen haben muss. Der Antragsteller des Verfahrens hatte in zahlreichen Fällen bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen gegen Strafgesetze verstoßen. Nachdem er schon keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mehr besaß, beging er mehrere Straftaten mit einem Mofa, weswegen er wegen Nötigung, Beleidigung und Sachbeschädigung bestraft wurde. Die Kreisverwaltung forderte ihn daher auf, zwecks Klärung seiner Geeignetheit zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte ihm die Kreisverwaltung das Führen von Mofas im Straßenverkehr.

Seinen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen seiner hiergegen erhobenen Klage haben die Richter mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die Behörde habe zu Recht wegen der zahlreichen Verstöße des Antragstellers gegen Strafgesetze im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen angenommen, dass ihm die Eignung zum Führen eines Mofas fehle. Nachdem er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe, sei es auch nicht unverhältnismäßig, ihm das Führen von Mofas gänzlich zu untersagen. Denn er begehe seine Straftaten seit vielen Jahren mehr oder minder nach demselben Muster, indem er durch gezieltes Verhalten den nachfolgenden Verkehr behindere, mit entsprechenden Gefährdungen für diesen. Außerdem sei nicht zu erwarten, dass sich sein Verhalten bessern wird. Dies belege der Aufkleber an seinem Mofa mit der Aufschrift: „Ich fahre so, um Sie zu nerven.“ (VG Mainz, 3 K 718/11-MZ).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren kann dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbot (teilweise) als vollstreckt gilt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers, der am 25.1.10 wegen eines Mitte 2008 begangenen Rotlichtverstoßes u.a. zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war. Dagegen hat er am 26.1.10 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Akte blieb bei Gericht über ein Jahr ohne Bearbeitung. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde in der Sache selbst als unbegründet verworfen. Allerdings verfügten die Richter, dass von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren sichere. Das beinhalte auch das Recht auf Abschluss des Verfahrens in angemessener Zeit (OLG Hamm, III-3 RBs 70/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeugs und dem Alkoholgenuss trennen kann.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Mannes, dem die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden war. Als dieser einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellte, forderte ihn die Straßenverkehrsbehörde auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Darin sollte die Frage geklärt werden, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeugs, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Der Mann weigerte sich, ein solches Gutachten vorzulegen. Daraufhin lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG gab hingegen der Beschwerde des Mannes statt. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Sie dürfe auch von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeugs ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Vorliegend bestünden aber keine Eignungszweifel hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads. Sie ergäben sich nicht allein daraus, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren, welche an die Gefahr heranreiche, die von auffällig gewordenen Kraftfahrern ausgehe, lägen nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden. Daher habe die Fahrerlaubnisbehörde von dem Mann kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung als Fahrradfahrer verlangen können. Entsprechend habe sie ihm das Fahrradfahren auch nicht verbieten dürfen, weil er ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe (OVG Koblenz, 10 B 10415/11.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der Verhängung eines Fahrverbots darf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat nicht unterschritten werden.

Mit dieser Entscheidung machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Hoffnung eines Autofahrers auf den glimpflichen Ausgang eines Gerichtsverfahrens zunichte. Gegen den Betroffenen war vom Amtsgericht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung u.a. ein Fahrverbot „von einem halben Monat“ angeordnet worden. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Die Richter verdeutlichten, dass der Rechtsfolgenausspruch schon deshalb fehlerhaft sei, weil das Amtsgericht durch das angeordnete Fahrverbot „von einem halben Monat“ auf eine Rechtsfolge erkannt hat, die das Gesetz nicht vorsehe. Nach der Straßenverkehrsordnung könne ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots sei auf einen Monat festgelegt und dürfe nicht unterschritten werden. Es folge auch nicht etwas anderes daraus, dass in Ausnahmefällen gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden könne (OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 210/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Macht der Betroffene geltend, aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h übersehen zu haben, kann er sich nur ausnahmsweise auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er zugleich die innerhalb geschlossener Ortschaften gültige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich (hier: um 30 Prozent) überschritten hat.

Diesen Hinweis gab das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einem Autofahrer mit auf den Weg, der sich gegen ein Fahrverbot wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zur Wehr setzen wollte. Dazu hatte er angegeben, die Tempo-30-Zone aufgrund eines Augenblickversagens nicht als solche erkannt zu haben. Weil er aber auch erheblich schneller als die sonst innerorts zulässigen 50 km/h (sog. hypothetische Höchstgeschwindigkeit) war, konnten ihm die Richter nicht mehr helfen. In einem solchen Fall könne er sich grundsätzlich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Besondere Gründe für eine Ausnahme hätten nicht vorgelegen (OLG Bamberg, 3 Ss Owi 814/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl