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Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (§ 2 EmoG) bevorrechtigten Fahrzeugs.

So hat es jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Es wies zudem darauf hin, dass in einem solchen Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht erfordert, dass eine bestimmte Wartezeit eingehalten wird.

Durch das unberechtigte Parken und die damit bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt einer Verletzung der Rechtsordnung wurde die mit der Ausweisung des Sonderparkplatzes verbundene Funktion, das – bloße – Parken von allein berechtigten Elektrofahrzeugen zu ermöglichen, beeinträchtigt. Die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche rechtfertigte die Abschleppmaßnahme. Der parkvorberechtigte Personenkreis soll darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum diesem jederzeit zur Verfügung steht.

Ein Abschleppvorgang ist deshalb auch ohne konkrete Beeinträchtigung des bevorrechtigten Personenkreises grundsätzlich angemessen. Dies sei, so das VG, darin gerechtfertigt, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder absehbar ist, wann das nächste parkberechtigte (Elektro-) Fahrzeug dort eintreffen wird, noch eingeschätzt werden kann, wann der Verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird.

Ebenfalls ist die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig, weil durch das Vorhandensein eines Sonderparkplatzes für Elektrofahrzeuge die diesbezüglichen Fahrern darauf vertrauen können sollen, diesen Platz auch immer nutzen bzw. einen freien vorfinden zu können.

Schließlich war es im Fall des VG insbesondere nicht offenkundig, dass mit einer Inanspruchnahme der ausgewiesenen Parkfläche durch bevorrechtigte Elektrofahrzeuge an einem Freitag nach 18.00 Uhr nicht mehr zu rechnen war.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.1.2020, 17 K 4015/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Das Amtsgericht Charlottenburg musste sich mit einem Abschleppfall der etwas anderen, moderneren Art befassen. Es ging um die Kosten für das Abschleppen eines Elektrofahrzeugs, das an einer Ladestation abgestellt war, ohne dort auch zu laden. Derartige Fälle werden in Zukunft sicher häufiger auftreten.

Der Kläger hatte ein Elektrofahrzeug in einem Straßenabschnitt in Berlin abgestellt. Die Straße war zur Privatstraße umgewidmet und auch als solche ausgeschildert. In dem Straßenabschnitt hatte die Eigentümerin ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ anbringen lassen. Darunter war ein weiteres Schild mit dem Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ befestigt. Eine der beiden Ladestationen war bereits durch ein anderes Fahrzeug belegt, das sich im Aufladevorgang befand. Bei der zweiten – freien – Ladestation war das Kabel nicht für das vom Kläger genutzte Fahrzeug geeignet. Der Kläger stellte dennoch sein Fahrzeug auf dem entsprechend markierten Stellplatz ab. Als er zurückkehrte, war sein Fahrzeug abgeschleppt. Er erhielt es vom Abschleppunternehmen nur gegen Zahlung von 150 EUR zurück. Diese hat er mit der Klage zurück verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Eigentümerin der Privatstraße ist durch das Abstellen des Elektrofahrzeugs des Klägers rechtswidrig in ihrem Besitz beeinträchtigt worden. Denn die Eigentümerin hat durch die entsprechende Beschilderung zum Ausdruck gebracht, dass das Parken grundsätzlich verboten ist. Sie hat als Ausnahme davon nur darin eingewilligt, das Parken von Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs auf dem Gelände innerhalb der gekennzeichneten Flächen zu dulden. Der Kläger hat sein Fahrzeug aber gegen den Willen der Eigentümerin in der Privatstraße abgestellt. Denn er hat keinen Strom bezogen oder zumindest das Fahrzeug an die Ladesäule angeschlossen. Indem der Kläger unberechtigt geparkt hat, ist der Eigentümerin ein Schaden in Höhe der Abschleppkosten entstanden.

Quelle: AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2016, 227 C 76/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein privater Grundstücksbesitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen, ohne die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beachten zu müssen, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden.

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall eines Autofahrers hin. Dieser hatte seinen PKW am Samstagabend um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete abgestellt. Die Fläche ist als privater Parkplatz gekennzeichnet. Als er drei Stunden später zurückkehrte, war der PKW nicht mehr da. Er musste an den Abschleppdienst insgesamt 253 EUR bezahlen, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte. Er verlangt die Abschleppkosten zurück. Das Amtsgericht wies seine Klage jedoch ab.

Der Autofahrer habe das Eigentum und den Besitz des Grundstückseigentümers verletzt. Dabei handelte er auch schuldhaft. Er räumt selbst ein, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren. Dabei sei die Grundstückseigentümerin – anders als eine staatliche Stelle – bei ihrer Reaktion nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Sie müsse nicht mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten KFZ-Halter anrufen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt stand. Es ist insofern unbeachtlich, ob ein Zettel mit der Telefonnummer des Autofahrers hinter der Windschutzscheibe lag. Dem könne nämlich nicht entnommen werden, dass sich der Fahrer im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts werden darin nicht mitgeteilt. Die Grundstückseigentümerin durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel wählen. Das war das Abschleppen des Pkw, mit dem die Eigentumsstörung sofort beendet war. Die reinen Abschleppkosten zuzüglich des Nachtzuschlags seien nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich wären.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 2.05.2016, 122 C 31597-15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D car financingWer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Pkw-Fahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall eines Autofahrers, der seinen 3er-BMW vor einer Bank auf dem Gehweg geparkt hatte. Er wollte dort Geld abheben. Ein 64-jähriger Zeitungsausträger ärgerte sich über dieses Verhalten. Er trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Pkw. Der Eigentümer meint, dass der Zeitungsausträger außerdem mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertüre gestoßen ist. Dadurch ist ein Schaden am Pkw in Höhe von 986,78 EUR entstanden. Der Zeitungsausträger weigerte sich, den Schaden zu begleichen. Er fühlte sich durch den Pkw-Fahrer genötigt, da dieser ihm den Weg abgeschnitten habe. Es sei die enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen der Zeitungen zu nachtschlafender Zeit mit sich bringt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, so der Zeitungsausträger. Der Pkw-Fahrer erhob Klage.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht gab ihm recht. Der Zeitungsausträger muss den Schaden ersetzen. Er habe selbst eingeräumt, gegen den Pkw getreten zu haben. Er habe gegenüber der Polizei die Beschädigungen eingeräumt. Der Pkw-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und bei dem Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den Pkw-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden (Quelle Amtsgericht München, Urteil vom 18.5.2015, 122 C 2495/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Garagentor - Parken verbotenFalschparker müssen dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Pkw-Eigentümers, der seinen Wagen unberechtigt auf dem gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt hatte. Dessen Betreiberin hatte mit einem Abschleppunternehmen einen Rahmenvertrag geschlossen. Danach war ein Pauschalbetrag von 250 EUR netto für das Entfernen eines Falschparkers vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Pkw-Eigentümer trat die Betreiberin des Studios an den Abschleppunternehmer ab. Dieser schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte er der Ehefrau des Pkw-Eigentümers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihm der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 EUR beglichen werde. Der Pkw-Eigentümer ließ den Abschleppunternehmer anwaltlich auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 EUR mitzuteilen. Dem kam der Abschleppunternehmer nicht nach. Erst nachdem der Pkw-Eigentümer den geforderten Betrag von 297,50 EUR beim Amtsgericht hinterlegt hatte, teilte ihm der Abschleppunternehmer den Standort des Fahrzeugs mit. Der Pkw-Eigentümer hält den geforderten Betrag für zu hoch. Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass er nur 100 EUR zahlen müsse. Das Landgericht hat die zu tragenden Abschleppkosten im Ergebnis auf 175 EUR abgeändert. Auf die Revisionen beider Parteien hat der BGH deutlich gemacht, dass der Grundstückseigentümer grundsätzlich unberechtigt parkende Fahrzeuge abschleppen lassen dürfe. Die Kosten hierfür müsse der Falschparker zahlen. Zu den erstattungsfähigen Kosten würden nicht nur die reinen Abschleppkosten gehören, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind. Das seien z.B. die Kosten durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von innen und außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden. Nicht zu erstatten seien hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken müsse der Falschparker nicht ersetzen. Die Ersatzpflicht des Falschparkers werde durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er habe nur die Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich sei, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede seien zu berücksichtigen. Dies müsse nun das Landgericht durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären (BGH, V ZR 229/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Eigentümer auch die Kosten erstattet verlangen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Hierzu gehören z.B. die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Dagegen sind nach Ansicht der Richter die Kosten nicht erstattungsfähig, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind. Das sind z.B. die Kosten einer Parkraumüberwachung (BGH, V ZR 30/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl