Beiträge

Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Messi-Syndrom (Persönlichkeitsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens) vorliegt, kann dies zu einer bedingten Fahreignung führen. Dann sind Auflagen zur Fahrerlaubnis möglich, die sogar in einem Entzug der Fahrerlaubnis münden können.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe. Geklagt hatte eine Frau. Bei mehreren Polizeikontrollen war festgestellt worden, dass ihr Fahrzeug bis zum Dach mit Unrat gefüllt war und stark nach Müll roch. Ihre unsichere Fahrweise war darauf zurückzuführen, dass auch die Bedienelemente wie Pedale, Gangschaltung etc. mit Müll bedeckt waren. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass bei der Frau eine Zwangsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens, ein sog. Messi-Syndrom, vorliegt.

Die Behörde ordnete daraufhin an, dass die Frau in den nächsten zwei Jahren in halbjährlichen Abständen eine Bescheinigung eines sozialpsychologischen Dienstes vorlegen müsse, aus welcher ersichtlich sei, dass eine Aufarbeitung des pathologischen Hortens in Fahrzeug und Wohnhaus stattfinde und die Erfolge durch engmaschige Kontrollen des Fahrzeugs und des Wohnhauses sichergestellt würden. Zudem müsse sie durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen, dass sie die fachpsychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten des zwanghaften Hortens bzw. der zwanghaften Persönlichkeitsstörung mit einem Facharzt für Psychiatrie abgeklärt habe.

Widerspruch und Klage der Frau blieben erfolglos. Die Richter am VG machten deutlich, dass die Frau lediglich bedingt fahrgeeignet sei. Das Zustellen/Zumüllen von Bedienelementen in ihrem Fahrzeug sei fahrerlaubnisrelevant. Die Folgen dieser Störung und die fehlende Einsicht der Frau seien ein Sicherheitsrisiko. Die Frau halte ihr Fahrzeug durch das Beladen mit Gesammeltem bis unter das Dach nicht durchgehend in einem fahrbereiten Zustand. Daher sei sowohl die Sicht als auch die Bedienfunktion eingeschränkt. Die Frau erfülle die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (FE Klasse 3) nur unter Auflagen. Dies deckt sich mit den polizeilichen Feststellungen, wonach zum einen das Bedienen der Gangschaltung, der Handbremse und der Pedale wegen der gesammelten Dinge nur schwer möglich sei und zum anderen das Herausschauen aus dem Fahrzeug beeinträchtigt werde.

Es sei daher zulässig, dass die Behörde Auflagen zur Fahrerlaubnis erteile. Ein Entzug der Fahrerlaubnis im Falle einer noch bedingten Eignung wäre unverhältnismäßig, weil er nicht das mildeste Mittel darstelle. In einem solchen Fall sei vorrangig, die Fahrerlaubnis zu beschränken oder Auflagen anzuordnen, wenn die Mängel hierdurch ausgeglichen werden könnten. Die Anordnung der Behörde bewege sich in diesem Ermessensrahmen.

Quelle: VG Karlsruhe, Urteil vom 25.2.2020, 9 K 4395/18, Abruf-Nr. 215586 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Pkw-Führerscheininhaberinnen und -inhaber können künftig kleinere Motorräder bis 125 cm³ fahren, ohne dazu eine eigene Prüfung ablegen zu müssen: Der Bundesrat hat einem entsprechenden Verordnungsvorschlag der Bundesregierung zugestimmt.

Wer mindestens 25 Jahre alt und seit fünf Jahren im Besitz der Klasse B ist, erhält nach einer Schulung mit neun Unterrichtseinheiten à 90 Minuten aus Theorie und Praxis die Berechtigung, in Deutschland auch Leichtkrafträder der Klasse A1 zu führen. Eine Prüfung zu den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ist nicht vorgesehen.

Der Bundesrat knüpfte seine Zustimmung an einige Änderungen am Rechtstext der Verordnung, die überwiegend redaktioneller Natur sind. Setzt die Bundesregierung die Korrekturen um, kann sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden lassen. Sie soll am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle: Plenarsitzung des Bundesrats am 20.12.2019

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein illegales Autorennen führt auch bei Verurteilung nach Jugendstrafrecht zum Verlust des Führerscheins.

Das mussten sich zwei Schüler vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Die Jugendrichterin verurteilte sie wegen jeweils verbotenen Kraftfahrzeugrennens, den Jüngeren wegen gleichzeitiger fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für die Neuerteilung von weiteren vier bzw. sechs Monaten für den Jüngeren. Hinzu kam eine Geldauflage von 300 EUR bzw. 40 Stunden gemeinnützige Arbeit für den Jüngeren.

Die beiden Schüler hatten sich jeweils für eine Stunde einen Ford Focus geliehen. Damit befuhren sie die Autobahn A8 in Richtung München. Der Jüngere befuhr dabei zunächst den linken von zwei Fahrstreifen und der Ältere den rechten, wobei er einige Fahrzeuglängen nach hinten versetzt fuhr. Hinter dem Jüngeren fuhr ein Polizeibeamter, der auf dem Weg zu seiner Münchner Dienststelle war. Der Jüngere bremste immer wieder stark ab und beschleunigte sofort wieder, der Ältere versuchte mehrfach den Zeugen rechts zu überholen. Dabei hielten beide Verurteilte jeweils konsequent ihre Fahrspur und versuchten, mit ihren Fahrzeugen auf die gleiche Höhe zu kommen.

Als die Fahrbahn kurz vor München dreispurig wurde, wechselte der Jüngere von der linken auf die mittlere Fahrspur, woraufhin ihn der Zeuge überholte. Unmittelbar nach Abschluss des Überholvorgangs beschleunigte der Jüngere plötzlich stark, wechselte wieder auf die linke Spur und fuhr dicht auf das Fahrzeug des Zeugen auf, woraufhin dieser auf die mittlere Spur wechseln wollte. Noch vor Abschluss dieses Spurwechsels fuhr der Jüngere am Fahrzeug des Zeugen vorbei, vollzog dabei einen ruckartigen Schlenker in dessen Richtung und zog direkt vor diesem auf die mittlere Fahrspur. Der Zeuge konnte nur durch starkes Bremsen und eine Ausweichlenkung einen Zusammenstoß verhindern. Beide Verurteilte fuhren dann mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und quietschenden Reifen, zuletzt in einer 30-Zone vor der Ramersdorfer Volksschule, dicht hintereinander her. Dort wurden sie von anderen Polizeibeamten kontrolliert, die von einer Passantin verständigt worden waren. Bei ihrer Vernehmung auf der Dienststelle mussten beide ihre erst im Sommer 2017 erworbenen Führerscheine abgeben. Der Ältere räumte dort reuig ein, zuletzt mit etwa 80 km/h gefahren zu sein. Er konnte sich vor Gericht immerhin noch daran erinnern, zumindest am Schluss zu schnell gefahren zu sein. Man sei mit diesen langsamen Familienautos kein Autorennen, sondern einfach so herum gefahren. Der Jüngere zeigte sich schon auf der Dienststelle eher uneinsichtig. Man könne ihnen nichts nachweisen.

Die Jugendrichterin folgte den Angaben des Zeugen, die für das Fahrtende von der Passantin bestätigt wurden. Zugunsten des Älteren wertete sie sein Teilgeständnis. Zu seinen Lasten eine kleinere nicht einschlägige Vorahndung. Zugunsten des auch vor Gericht eher uneinsichtigen Jüngeren berücksichtigte sie, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten, allerdings erst fünf Wochen zuvor mit einem Bußgeld wegen um 40 km/h überhöhter Geschwindigkeit geahndet worden war.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 29.11.2018, 1033 Ds 470 Js 185497/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Wer im Straßenverkehr den Stinkefinger zeigt, muss mit einem Fahrverbot rechnen.

Das musste sich ein Taxifahrer vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Der Mann war mit seinem Taxi in München unterwegs. Er hatte keinen Fahrgast im Wagen. Vor ihm fuhr der Geschädigte, ein 40-jähriger Münchner, mit seinem VW Touran in Begleitung seiner Ehefrau. Plötzlich überholte ihn das Taxi mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn. Beim Vorbeifahren zeigte ihm der Taxifahrer den gestreckten Mittelfinger. Unmittelbar danach scherte das Taxi so knapp vor ihm ein, dass der Touran-Fahrer eine Vollbremsung einleiten musste und die Reifen quietschten. Nur dadurch konnte ein Auffahrunfall verhindert werden.

Das Amtsgericht verurteilte den Taxifahrer deshalb wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 EUR (50 Tagessätze zu je 20 EUR) und einem Monat Fahrverbot.

Dieses Einscheren sei in keiner Weise verkehrsbedingt gewesen, urteilte das Gericht. Es sei ausschließlich in der Absicht erfolgt, den Zeugen zu einer Vollbremsung zu zwingen. So sollte ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen geführt werden. Das Gericht glaubte dem Taxifahrer nicht, der angab, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte. Er sei sehr erschrocken und habe so reagiert, dass er noch weiter nach links ausgeschert sei und auf der Gegenfahrbahn dieses Fahrzeug überholt habe. Dabei habe er eine wegwerfende Handbewegung gemacht, jedoch nicht den Stinkefinger gezeigt.

Das Gericht hat zugunsten des Taxifahrers berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft war. Es verhängte neben der Geldstrafe ein einmonatiges Fahrverbot. Das verkehrswidrige Überholmanöver in Verbindung mit der völlig unangebrachten Nötigung stelle einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar. Dieser musste die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 25.6.2015, 922 Cs 433 Js 114354/15, rkr., Abruf-Nr. 146337 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Typewriter 3Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen in insgesamt fünf Verfahren entschieden. Die sog. Grenzwertkommission, eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob weiterhin der von der Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr vorgeschlagene Wert von 3,0 ng THC/ml zugrunde gelegt wird.

Das Gericht hat sich dafür entschieden, den in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwert beizubehalten. Die Kammer hat den Vorsitzenden der Grenzwertkommission angehört. Danach konnte sie sich der der Empfehlung zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen. Sie sah daher keinen Anlass, von der bisherigen Bewertung abzuweichen, nach der eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen ist.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und werden in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.1.2016, 9 K 1253/15 u. a.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Frau mit neuem Auto und FührerscheinAutofahrer benötigen in Urlaubsländern oft den Internationalen Führerschein. Wir haben Ihnen die Antworten des ADAC zu den wichtigsten Fragen zusammengestellt.

  • Der Internationale Führerschein gilt als einzelnes Dokument.

Falsch. Er ist eine Übersetzung und als Zusatzdokument nur mit dem nationalen Führerschein gültig. Er erleichtert der Polizei im Ausland die Überprüfung.

Es gibt ihn kostenlos bei der Gemeinde.

Falsch. Er muss bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden und kostet 15 EUR.

Er gilt unbefristet.

Falsch. Die Gültigkeit beträgt in der Regel drei Jahre.

Den alten grauen oder rosafarbenen Führerschein darf ich behalten, wenn ich den Internationalen Führerschein beantragt habe.

Falsch. Das Dokument gibt es nur bei gleichzeitigem Umtausch des alten in einen neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.

Er ist nur in Ländern außerhalb Europas erforderlich.

Falsch. In Europa wird er beispielsweise für Albanien, Moldawien, Russland, der Ukraine und Weißrussland empfohlen.

In manchen Ländern ist er sogar Pflicht.

Richtig. In vielen außereuropäischen Ländern wie zum Beispiel in Ägypten. Nicht benötigt wird er in den EU-Staaten, in Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz.

In den USA benötige ich den Internationalen Führerschein.

Richtig. Aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Anerkennung deutscher Führerscheine wird die Mitnahme immer dringend empfohlen.

In einigen Ländern komme ich beim Fahren ohne Internationalen Führerschein sogar ins Gefängnis.

Richtig. Nach den jeweiligen nationalen Strafvorschriften ist unter Umständen auch eine Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht auszuschließen.

Wenn mir im Ausland der Internationale Führerschein gestohlen wurde, darf ich mit meinem deutschen Führerschein bis zum Ende der Reise weiterfahren.

Falsch. In den Ländern, in denen der internationale Führerschein vorgeschrieben ist, wird man nach einem Verlust so behandelt, als ob von Anfang an keiner vorlag. Daher ist in diesem Fall unbedingt eine Diebstahls- oder Verlustanzeige bei der Polizei ratsam.

Bei einem Fahrverbot in Deutschland darf ich im Ausland mit dem Internationalen Führerschein weiterfahren.

Falsch. Für die Dauer des Fahrverbots in Deutschland müssen alle Führerscheine, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, in amtliche Verwahrung gegeben werden. Wer trotz Fahrverbots in Deutschland im Ausland ein Fahrzeug fährt, muss mit teils empfindlichen Geldbußen oder -strafen rechnen.

Quelle: ADAC

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Beginn der Vollstreckung eines Fahrverbots erfordert nicht zwingend, dass der Führerschein bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde einzureichen ist.

So urteilte das Amtsgericht (AG) Parchim im Sinne des Betroffenen, gegen den ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden war. Er hatte durch seinen Verteidiger angekündigt, binnen der Vier-Monats-Frist seinen Führerschein bei der Verwaltungsbehörde in amtliche Verwahrung geben zu wollen, um so die Fahrverbotsfrist in Gang zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hatte demgegenüber eingewandt, dass erst durch die Abgabe des Führerscheins bei ihr als Vollstreckungsbehörde das Fahrverbot wirksam werde.

Das AG hat sich der Auffassung des Betroffenen angeschlossen. Nach dem Straßenverkehrsgesetz werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheine für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Allerdings bestehe keine Regelung, dass dies nur bei der Vollstreckungsbehörde als eine solche erfolgen könne. Vielmehr sprächen Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe bei jeder entgegennehmenden Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung i.S. der Vorschrift anzuerkennen. Maßgeblich sei die Strafvollstreckungsordnung. Danach beginne die Verbotsfrist mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Das sei die Staatsanwaltschaft. Gelange jedoch der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots zunächst in den Gewahrsam einer anderen Stelle, die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann, oder der Vollstreckung von Fahrverboten befasst ist, werde die Verwahrzeit in die Verbotszeit eingerechnet. Die letztere Regelung ziele auf die Abgabe bei einer Polizeidienststelle ab. Diese müsse allerdings zur Entgegennahme bereit sein (AG Parchim, 5 OWiG 424/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl