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Der Geldautomat im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses muss nicht entfernt werden, wenn die Bewohner Sorge haben, dass er gesprengt werden könnte. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf jetzt entschieden.

Bewohner eines Mehrfamilienhauses haben aufgrund zahlreicher Medienberichte Sorge, dass der Geldautomat der Bankfiliale im Erdgeschoss gesprengt werden könnte. Ihre Klage gegen die Bank auf Entfernung des Geldautomaten hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Laut Berufungsurteil des OLG habe die Eigentümergemeinschaft mit dem Betrieb einer Bankfiliale auch das Aufstellen eines Geldautomaten genehmigt. Eine Änderung der Benutzungsregeln ihrer Immobilie könnten die Eigentümer nur einstimmig beschließen, was nicht geschehen sei. Die bloß abstrakte Gefahr eines Zugriffsversuchs durch Kriminelle genüge nicht, um der Mieterin einer Teileigentumseinheit die ihr genehmigte Nutzung zu untersagen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2022, I 9 25/21

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entschieden, die diese Haftung regeln.

In dem Ausgangsfall nutzte der Beklagte eine Kreditkarte der klagenden Bank. Die Bank hatte in ihren AGB den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Automaten auf 1.000 EUR pro Tag begrenzt. Kartenverluste waren unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte der Karteninhaber grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften. In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an verschiedenen Geldautomaten zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 EUR. Dabei wurde die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet. Die Bank belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Weil der Beklagte widersprach, kam es zum Rechtsstreit.

Der BGH hat auf die Revision des Beklagten dessen Verurteilung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Richter verwiesen darauf, dass in Fällen, in denen an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen könne, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen habe oder – was hier allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzte aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden sei. Bei einer Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) spreche nämlich kein typischer Geschehensablauf dafür, dass Originalkarte und Geheimzahl gemeinsam aufbewahrt worden seien. Den Einsatz der Originalkarte müsse die Bank beweisen.

Weiter erfasse die in den AGB verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften solle, auch die Haftung des Karteninhabers bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber könne sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 EUR unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt habe.

Schließlich schütze ein in den AGB der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber. Daher könne dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt habe (BGH, XI ZR 370/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl