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Auch wenn ein Gast ein Hotelzimmer storniert, mithin den Beherbergungsort gar nicht aufsucht, verbleibt es beim besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts.|

In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort auch gegeben ist, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt. Das Landgericht (LG) Münster hat sich der o. g. Ansicht angeschlossen. Es komme allein darauf an, an welchem Ort die wechselseitigen Verpflichtungen nach dem Vertrag zu erfüllen seien. In dem zu entscheidenden Fall sollte auch die Zahlung vor Ort erfolgen. Ansonsten würde der vertragswidrige Gast prozessual besser gestellt als der vertragstreue.

Quelle: LG Münster, Urteil vom 26.2.2018, 3 S 125/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zahlt der Bauherr die vereinbarte Vergütung nicht, muss ihn der Bauunternehmer an seinem (Wohn-)Sitz verklagen.

Eine Klage am Ort des Bauwerks hat dagegen nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Stralsund die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Folge. Die Richter machten deutlich, dass die Vorstellung von einer Bargeldübergabe an der Baustelle – jedenfalls beim „legalen“ Bruttogeschäft – in Zeiten eines weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehrs als Anachronismus erscheine. Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts könne nicht auf einen „Schwarzbau“ abgestellt werden, bei dem der Bauhandwerker tatsächlich regelmäßig oder zumindest oftmals am Ort des Bauwerks „cash“ entlohnt wird. Diese Vorstellung werde von der Rechtsordnung nicht gebilligt (LG Stralsund, 6 O 77/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl