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Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Pflicht kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1607 BGB) auch die Großeltern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg klargestellt.

Das Amtsgericht (AG) hatte den Antrag zurückgewiesen: Es sei nicht ersichtlich, warum die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten und dadurch den Barunterhalt für das Kind aufbringen könne.

Das OLG hat diese Frage anders entschieden. Es könne offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsse. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reiche ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, müsse ihr der angemessene Selbstbehalt – von zurzeit 1.400 Euro – belassen werden. Da die Mutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen könne, dass sie den Unterhalt für das Kind zahlt und 1.400 Euro für ihren Lebensunterhalt behalten könne, komme eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht. Das OLG hob hervor: Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle angetreten habe und seitdem Unterhalt zahle. Denn es seien noch Rückstände für die Vergangenheit offen. Im Ergebnis könne daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft ist zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.12.2021, 13 UF 85/21, PM 3/22 vom 14.1.2022

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch Großeltern können Kindergeld bekommen. Nämlich dann, wenn sie Enkel überwiegend in ihrem Haushalt versorgen und betreuen. Das ist gesichertes Recht. Neu ist, dass ein Kindergeldanspruch auch bestehen kann, wenn der Enkel aus dem Haushalt der Großeltern schon ausgezogen ist.

Die Einzelheiten dazu stehen in einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz. Im konkreten Fall hatten Tochter und Kind noch bei den Eltern gelebt. Die Tochter studierte. Also kümmerten sich vorrangig die Großeltern um die Enkelin – und beantragten auch einvernehmlich das Kindergeld. Als Tochter und Enkelin ausgezogen waren, zahlte die Familienkasse kein Kindergeld mehr. Die Großeltern klagten. Sie argumentierten, dass die Enkelin weiterhin überwiegend in ihrem Haushalt versorgt und betreut wurde. Sie konnten nachweisen, dass sich die Enkelin an mehreren Tagen der Woche in ihrem Haushalt befand und dort in einem eigenen Zimmer übernachtete.

Hinweis: Großeltern, die für Enkelkinder einen Kindergeldanspruch durchsetzen wollen, sollten eine Art Tagebuch führen. Darin sollte stehen, an welchen Tagen sich das Enkelkind wie lange im Haushalt aufgehalten hat. Nur mit diesen Aufzeichnungen und entsprechenden Zeugenaussagen der Eltern können Großeltern den Kindergeldanspruch problemlos durchsetzen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.8.2017, 4 K 2296/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl