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Wird bei Mäharbeiten ein Stein auf die Fahrbahn geschleudert, haftet die Straßenbaubehörde für einen dadurch entstandenen Schaden.

So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Kfz-Besitzers. Dieser hatte behauptet, dass durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hochgeschleuderten Stein sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Die verklagte Straßenbaubehörde verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden im Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt sie weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.

Das sah das LG anders. Zum einen war das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Schaden in Höhe von etwa 950 EUR durch einen bei den Mäharbeiten aufgeschleuderten Stein verursacht worden war. Dies ergebe sich zum einen aus der Aussage der Ehefrau des Autobesitzers, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung fuhr. Zum anderen habe der mit den Mäharbeiten betraute Mitarbeiter der Straßenbehörde bestätigt, dass er beim Vorbeifahren einen lauten Schlag gehört habe. Die Ehefrau habe ihr Fahrzeug auch sofort angehalten. Dabei sei ein Schaden im hinteren Bereich der Fahrerseite festgestellt worden. Die Richter waren auch davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden Fall habe das Gericht jedoch Möglichkeiten gesehen, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren. Nach Auffassung des Gerichts seien verschiedene zumutbare und geeignete Maßnahmen denkbar. Bei der räumlich eng begrenzten Verkehrsinsel könne kurzfristig eine Sperrung des betroffenen Straßenbereichs vorgenommen werden. Auch könnten die Mäharbeiten bei sich annäherndem Verkehr auf der nahe gelegenen Fahrspur kurz unterbrochen werden. Außerdem habe das Gericht weitere Möglichkeiten zum Schutz vorbeifahrender Fahrzeuge aufgezeigt. Dabei habe es ausgeführt, dass es nicht seine Aufgabe sei, jede einzelne Möglichkeit detailliert auf ihre Brauchbarkeit zu untersuchen. Entscheidend sei, dass es wirksame und zumutbare Möglichkeiten überhaupt gebe. Daher gab das Gericht der Klage statt (LG Coburg, 22 O 48/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Wohnungseigentümer kann auch zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt.

Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Im entschiedenen Fall verlangte die Stadt Pirmasens von dem Eigentümer noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278 EUR für die Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet. Die Mieter hatten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen Teil bezahlt. Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme hat der Wohnungseigentümer Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben.

Die Richter entschieden, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig sei. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren neben dem Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich – ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern – sog. Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter oder Pächter zu nehmen (VG Neustadt, 4 K 311/10.NW).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erbricht sich ein Kind in einem Taxi und verunreinigt dieses dadurch, haften die Eltern nur, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem nichts unternehmen, die Verunreinigung zu vermeiden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München. Auslöser war eine Taxifahrt, die ein Ehepaar mit seiner 9-jährigen Tochter unternommen hatte. Kurz nach Fahrtantritt sagte die Mutter dem Taxifahrer, dass es der Tochter schlecht ginge und der Fahrer anhalten solle. Noch bevor dieser das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte, erbrach sich das Kind und verunreinigte hierdurch das Taxi im Bereich der Rückenlehne des Vordersitzes, der Mittellehne und des Gurtschlosses. Das Taxi musste gereinigt werden. Die Reinigungskosten betrugen 190 EUR. Während der Reinigung musste der Taxifahrer ein Ersatztaxi anmieten, um weiterarbeiten zu können. Dafür fielen 800 EUR an. Das Taxiunternehmen verlangte den Ersatz der Kosten. Diese weigerten sich jedoch. Das Erbrechen sei so plötzlich gekommen, dass die Verunreinigung nicht zu vermeiden gewesen sei. Die Tochter habe im Vorfeld nur über Müdigkeit und Halsschmerzen geklagt.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Da es keine Gefährdungshaftung für Kinder gebe, komme ein Anspruch nur in Betracht, wenn die Eltern eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätten. Dies setze aber im konkreten Fall voraus, dass es für sie erkennbar gewesen sei, dass sich ihre Tochter erbrechen würde. Das könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der Tochter plötzlich und unerwartet eingetreten. Ein Verschulden der Eltern liege daher nicht vor. Zwar sei es unter menschlichen Gesichtspunkten fair, wenn die Eltern die Kosten übernehmen würden. Eine gesetzliche Pflicht bestehe jedoch nicht (AG München, 155 C 16937/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet sein.

Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Landesbehörde fest. Dort war der 1944 geborene Kläger seit 1991 in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde nach der Vergütungsgruppe IIa – Fallgruppe 1b – Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien schlossen 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistellungsphase sollte vom Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30.11.2007 erreicht gewesen. Vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hatte das beklagte Land dem Kläger auf dessen Frage ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Dennoch verweigerte es dem Kläger den Bewährungsaufstieg zum 1.12.2007.

Das BAG hat die Abweisung der Klage bestätigt. Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell werde die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeite, könne sich nicht bewähren. Der Bewährungsaufstieg stehe dem Kläger auch nicht als Schadenersatzanspruch zu. Zwar habe das beklagte Land eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt. Die könne prinzipiell auch zu einem Schadenersatzanspruch führen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können (BAG, 9 AZR 184/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl