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Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei „mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen“ stellt keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich der Wohn- und Sanierungsstandards dar.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Dresden die Schadenersatzklage eines Hauskäufers zurück. Die Richter argumentierten weitergehend: Enthält der notarielle Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks, kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche mit ihm vereinbaren wollte.

Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 17.3.2020, 4 U 2183/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl