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Tritt ein Versicherungsfall ein, kann ein Versicherter seinen tatsächlich entstandenen Schaden immer nur einmal ersetzt verlangen. Wenn er zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen hat („Mehrfachversicherung“) kann er also nicht zweimal kassieren, sondern nur einen Betrag, der seinem Schaden entspricht. Wenn er die beiden Verträge gar abgeschlossen hat, um mehrfach abzurechnen, sind die Verträge nichtig und der Versicherte erhält gar kein Geld.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Geklagt hatte ein Mann. Er verlangte nach einem Brandschaden von seiner Hausratversicherung 40.000 EUR. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, es liege eine Mehrfachversicherung vor. Der Mann habe bei Abschluss des Versicherungsvertrags im Jahr 2012 bewusst wahrheitswidrig verneint, bereits eine andere Hausratversicherung zu haben. Der Versicherte bestritt dies. Er behauptete, diese andere Hausratversicherung habe seine Frau 1996 abgeschlossen. Er sei des Deutschen damals noch nicht ausreichend mächtig gewesen.

Die Richter glaubten dem Mann aber nicht. Sie sahen es als erwiesen an, dass er den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht abgeschlossen hatte. Denn er hatte bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet und von beiden jeweils 800 EUR abkassiert. Es sei fernliegend, dass der Mann sich erst anlässlich dieses Schadensfalls an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe und bei Abschluss der zweiten Versicherung kurz vor dem Schadensfall nicht an die erste Versicherung gedacht habe. Kurz nach dem Wasserschaden hatte der Mann dann den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Weitere zwei Monate später kam es zu dem Brandschaden, den der Mann beiden Versicherungen meldete. Bei den Schadensmeldungen gab er jeweils an, nicht anderweitig versichert zu sein. Durch einen Zufall kam dann aber heraus, dass eine Mehrfachversicherung vorlag. Vor dem gesamten Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfalle doppelt abzurechnen, so die Richter. Dies führe dazu, dass der 2012 abgeschlossene Versicherungsvertrag nichtig sei.

Quelle: OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 21.8.2017, 5 U 18/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer Bargeld nicht im Tresor aufbewahrt, muss bei einem Einbruch damit rechnen, dass die Hausratversicherung nicht den vollen gestohlenen Betrag erstattet.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Dort hatte ein Restaurantbesitzer nach einem Einbruch seiner Versicherung gemeldet, dass er in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurant in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung wies auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin und ersetzte ihm nur einen Betrag von 1.100 EUR. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.

Anders als der Kläger hielt das OLG diese Klausel nicht für überraschend und daher für wirksam. Die Versicherung treffe keine gesonderte Hinweispflicht. Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel sei weder überraschend, noch benachteilige sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise. Hinzu komme im konkreten Fall, dass die Versicherung dem Mann im Rahmen eines zurückliegenden Versicherungsfalls unter Hinweis auf diese Klausel bereits einmal nur einen gekürzten Bargeldbetrag ersetzt hatte.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 13.1.2017, 5 U 162/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haftung onlineIn der Freibadsaison zur Sommerzeit haben Langfinger Hochkonjunktur. Es stellt sich daher die Frage, wann ein solcher Diebstahl ersetzt wird und in welchen Fällen der Betroffene leer ausgeht.

Frage: Der Versicherungsnehmer verbringt einen Nachmittag im Freibad. Als er vom Schwimmen aus dem Becken zur Liegewiese kommt, sind sein Handy und sein Portemonnaie verschwunden. Beides hatte er in seiner Schwimmtasche, die auf der Badedecke lag. Ist der Schaden versichert und von welchem Versicherer kann er den Verlust ersetzt verlangen?

Antwort: Möglicherweise greift in diesem Fall seine Hausratversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Verlust von Hausrat nämlich auch versichert, wenn sich dieser zum Zeitpunkt des Diebstahls vorübergehend nicht in dem versicherten Haus befunden hat (sog. Außenversicherung).

Im vorliegenden Fall liegt jedoch nur ein einfacher Diebstahl vor. Dieser ist über die Hausratversicherung nicht gedeckt. Die entwendete Sache war nicht vor Mitnahme geschützt und der Täter musste keine Hindernisse überwinden.

Frage: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Hausratversicherung eintrittspflichtig ist?

Antwort: Die Hausratversicherung ist eintrittspflichtig, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

• Schwerer Diebstahl oder Einbruchdiebstahl

Ein schwerer Diebstahl oder Einbruchdiebstahl setzt voraus, dass die entwendete Sache durch ein Schloss oder Ähnliches geschützt war und der Täter ein Hindernis überwinden und Gewalt anwenden bzw. eine Sachbeschädigung begehen musste.

Beispiel  Der Versicherungnehmer hatte seine Wertsachen in einem Spind oder Schließfach im Schwimmbad eingeschlossen und dieser bzw. dieses wurde aufgebrochen.

• Räuberischer Diebstahl

Ein räuberischer Diebstahl ist ein Diebstahl unter Anwendung oder Androhung von Gewalt.

Beispiel  Der Versicherungsnehmer wurde im Schwimmbad überfallen und der Dieb hat ihm sein Handy und das Geld gestohlen. Ein einfacher Taschendiebstahl fällt also nicht unter diese Fallgestaltung.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird eine hochwertige, teilweise mit Gold oder Platin besetzte Herrenarmbanduhr entwendet, kann der Hausrat-VR seinen VN nicht auf die Entschädigungsgrenze für Wertsachen verweisen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz begründet seine Entscheidung damit, dass Wertsachen zwar auch Schmucksachen aus Gold oder Platin seien. Dagegen seien hochwertige Herrenarmbanduhren keine Schmucksachen. Sie würden der Zeitmessung dienen. Der Schmuckcharakter sei nicht ihr Hauptzweck (OLG Koblenz, 10 U 771/11).

Hinweis: In dieser Einschätzung weichen die Gerichte jedoch voneinander ab. Anders gesehen hat es z.B. das OLG Köln (OLG Köln, 9 U 36/05).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl