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Die Regeln in Corona-Zeiten ändern sich mitunter schnell. Wann und in welchem Umfang private Feiern erlaubt sind, kann da schon einmal zweifelhaft sein. So waren zum Zeitpunkt, zu dem der Fall des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz spielte, private Feiern in Rheinland-Pfalz mit maximal 75 Personen zulässig, gewerbliche Veranstaltungen jedoch mit mehr Personen. Also könnte man auf die Idee kommen, dass es sich bei Feiern in einer Eventhalle um gewerbliche Veranstaltungen handelt, und versuchen, diese mit 250 Gästen durchzuführen. Das VG hat jetzt aber klargestellt, dass dies ein Trugschluss ist.

So durfte eine geplante Hochzeit nicht stattfinden. Die Veranstaltung, so das VG, unterliege der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung für Veranstaltungen nicht gewerblicher Art mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis. Daher sei die Teilnehmerzahl auch hier auf 75 Personen begrenzt.

Entscheidend für das VG: Veranstalter der Feier sei nicht der Inhaber der Eventhalle als Gewerbetreibender, sondern die die Hochzeit ausrichtenden Personen. Dies ergebe sich aus der Systematik der Corona-Verordnung.

Eine Ausnahmegenehmigung komme im Hinblick auf die Corona-Fälle in dem betroffenen Landkreis, die seit Wochen zunähmen, nicht infrage. Außerdem seien gerade auf Hochzeiten in dieser Festhalle vermutlich einige Infektionsfälle im Landkreis zurückzuführen.

Der Beschluss ist allerdings nicht rechtskräftig. Es ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich.

Beachten Sie: Die Personenobergrenzen im Hinblick auf private Feierlichkeiten können kurzfristigen Änderungen durch länderspezifische oder lokale Vorgaben unterliegen. Verantwortlich Ausrichtende von privaten Feiern tun gut daran, sich entsprechend auf dem Laufenden halten.

Quelle: VG Koblenz, Beschluss vom 25.9.2020, 3 L 849/20.KO

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Gastgeber einer Hochzeitsfeier müssen für das Servieren von Getränken an ihre Gäste selbst nicht zahlen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind.

Das musste sich ein Gastronom vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. sagen lassen. Er hatte einen Veranstaltungsraum für eine Hochzeitsfeier einschließlich gastronomischer Leistungen vermietet. Vereinbart war eine Getränkekostenobergrenze i.H.v. 5.000 EUR. Nach den Feierlichkeiten stellte der Gastronom dem Brautpaar den Maximalbetrag von 5.000 EUR in Rechnung. Die Brautleute wollten jedoch einen Teilbetrag von 1.022,50 EUR nicht bezahlen. Dieser war für die folgenden Getränke angefallen: Jackie Cola (416,50 EUR), Wodka Orange (289,00 EUR), Tequila (108,50 EUR), Gin Tonic (170,00 EUR), Sky Wodka (21,00 EUR) und Absolut Wodka (17,50 EUR). Daraufhin erhob der Gastronom Klage.

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. kam nach einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung, die Parteien hätten vereinbart, dass an Getränken lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte haben ausgeschenkt werden dürfen. Der Wortlaut der Getränkeabsprache sei hierbei eindeutig gewesen. Die Interpretation des Wirtes, dass auch „wesensgleiche“ Getränke erfasst seien, war daher nicht tragbar. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hätte der Gastronom keinen weitergehenden Anspruch mehr.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 3.9.2019, 31 C 376/19 (23)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl