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Rechnet der Auftraggeber gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten mit einem Schadenersatzanspruch auf, kann ein sog. Teil-Vorbehaltsurteil ergehen. Die Folge wäre, dass der Auftraggeber das Honorar zunächst zahlen muss. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Ein Architekt hatte eine Biogasanlage geplant. Beauftragt waren die Leistungsphasen 1 bis 8 verschiedener Leistungsbilder. Während der Ausführung wurde der Anlagenbehälter undicht. Eine nachträgliche Stahlinnenauskleidung war erfolgreich, Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz waren möglich.

Der Architekt klagte auf Resthonorar. Der Bauherr behauptete, der Planer habe bestimmte Teilleistungen nicht erbracht und forderte außerdem Schadenersatz wegen diverser Mängelleistungen. Er rechnete den Schadenersatzanspruch mit der Honorarforderung auf und erhob Widerklage hinsichtlich des Betrags, der die Klageforderung überstieg.

Der BGH entschied aber, dass der Auftraggeber das Honorar vorerst zahlen muss. Über den Schadenersatzanspruch wird dann später entschieden.

Quelle: BGH, Urteil vom 28.10.2021, VII ZR 44/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Der Architekt kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung einen erheblichen Teil des geschuldeten Honorars nicht zahlt oder sich kategorisch weigert. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits lag eine Leistungsvereinbarung über die Objektüberwachung für pauschal 157.560 Euro vor. Nach einer Bauzeitverzögerung gab es Streit über die Herleitung des Honorars für Mehraufwendungen des Architekten. Der Streitwert betrug ca. 107.000 Euro.

Der Architekt setzte dem Bauherrn eine Nachfrist, um die Abschlagsrechnung zu zahlen. Im Fall der Nichtzahlung kündigte er an, zu kündigen. Das tat er dann auch, als die Zahlung ausblieb.

Im Gerichtsverfahren verteidigte sich der Bauherr u. a. damit, dass es sich um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt habe, die ihm eine schnellere Entscheidung unmöglich gemacht habe. Das ließ das OLG nicht gelten. Schwierige rechtliche Verhältnisse haben keinen Einfluss darauf, ob eine Kündigung berechtigt ist. Liegen schwierige Rechtsfragen an, sind auch diese vom Auftraggeber zügig zu klären.

Quelle: OLG Köln, Urteil vom 15.1.2021, 19 U 15/20; rechtskräftig jetzt durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 4.5.2022, VII ZR 87/21

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Ein Architekt, der sein Honorar einklagen will, muss Dreierlei darlegen und ggf. beweisen: Wer ist sein Vertragspartner? Welche Leistungen umfasst sein Auftrag? Welche Vergütung wurde vereinbart? Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg jetzt klargestellt.

Oft wird jedoch nur vorgetragen, „Gespräche mit dem Bauherrn zur Übernahme der Bauleitung“ geführt zu haben oder „Beide Parteien haben erörtert, dass der Architekt mit der Massenermittlung, Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Bauleitung betraut worden ist“. Zu wenig, so das OLG. Erforderlich sei vielmehr konkreter Vortrag zur wirksamen rechtsgeschäftlichen Einigung über die konkret zu erbringenden Leistungen. So könne der Architekt z. B. den Leistungsumfang anhand der einzelnen Leistungsphasen der HOAI definieren. Dazu müssen die Parteien aber nachweislich wenigstens eine an den Begriffen der HOAI orientierte schlagwortartige Vereinbarung – z. B. „Ausführungsplanung“ – wirksam getroffen haben.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.1.2021, 12 W 28/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Architekten oder Ingenieure müssen im Streitfall beweisen, dass sie mit den Leistungen beauftragt worden sind, die sie abrechnen wollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daher einem Planungsbüro für seine Leistungen bei der Planung einer Biogasanlage das „Nachkarten“ verwehrt.

Der Planer hatte die vollen Prozentsätze der vertragsgegenständlichen Leistungsphasen geltend gemacht. Der Auftraggeber hatte das moniert. Er habe dem Planer nur Teilleistungen aus den betreffenden Leistungsphasen übertragen. Der Planer konnte das letztlich nicht widerlegen. Denn auch der bauausführende Generalunternehmer hatte wesentliche Planungsleistungen erbracht. Seine Honorarklage scheiterte daher.

Einer solchen nachteiligen Situation können Planer entgehen, wenn sie schriftlich (möglichst schon im Planungsvertrag) festhalten, welche Leistungen sie konkret erbringen müssen. Manchmal ist das nicht vollständig möglich. Dann müssen Planer die Dokumentation unverzüglich im Rahmen des Schriftverkehrs nachholen (kaufmännische Bestätigungsschreiben).

Quelle: BGH, Urteil vom 14.5.2020, VII ZR 205/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Führt der Architekt/Bauleiter kein Bautagebuch, ist ein verhältnisgerechter Honorarabzug gerechtfertigt.

Bisher galt dies vor allem, wenn das Bautagebuch ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart war. Jetzt hat das Kammergericht (KG) im Einvernehmen mit dem BGH klargestellt: „Das Führen eines Bautagebuchs stellt auch bei fehlender Regelung des Leistungsumfangs eine geschuldete Teilleistung dar.“

Damit kann der Bauherr generell Honorar abziehen, wenn kein Bautagebuch geführt wurde. Zur Abzugshöhe vertritt das KG den Standpunkt, dass das Honorar um einen Prozentpunkt gekürzt werden darf. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: KG, Urteil vom 1.12.2017, 21 U 19/12. Rechtskräftig durch Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 11.4.2018, VII ZR 292/17.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In vielen Gerichtsverfahren wird beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis der EuGH über die Rechtswirksamkeit der HOAI entschieden hat. Das Kammergericht (KG) hat dem jetzt eine Abfuhr erteilt: „Ein Rechtsstreit ist nicht deshalb auszusetzen, weil die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet hat.“

Mit dem jetzigen Urteil ist geklärt, dass Honorarprozesse auch künftig unbeeinflusst zu Ende geführt werden können. Das Urteil ist durch Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 11.4.2018, VII ZR 292/17).

Das Verfahren um die EU-Rechtmäßigkeit der HOAI wird beim EuGH als „Rechtssache C-377/17“ geführt. Der Ausgang gilt als offen.

Quelle: KG, Urteil vom 1.12.2017, 21 U 19/12

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl