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Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Verlauf einer der Hundehalter gebissen wird, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Das musste sich eine Hundehalterin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen. Sie war mit ihrem Hund an einem Hundestrand spazieren gegangen. Dort war ihr eine andere Frau mit Hund begegnet. Die Hunde gerieten in eine Auseinandersetzung. Die Hundehalterin versuchte einzugreifen. Ihrer Schilderung zufolge griff sie ihrem Hund in den Nacken, um ihn von dem anderen Hund zu trennen. Dabei habe sie weder direkt vor die Schnauze des anderen Hundes gegriffen, noch den vorderen Halsbereich ihres Hundes umfasst. Trotzdem wurde sie von dem fremden Hund in den linken Unterarm gebissen. Dabei erlitt sie mehrere blutige Bissverletzungen, die bei einer stationären Aufnahme im Krankenhaus genäht werden mussten. Sie hat nach wie vor eine Narbe.

Wegen dieser Sache zog sie vor Gericht und verlangte von der anderen Hundehalterin ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 EUR. Diese müsse für die sogenannte „Tiergefahr“ ihres Hundes haften. Das Landgericht Oldenburg sprach ihr ein Schmerzensgeld von 800 EUR zu und wies ihre Klage im Übrigen ab.

Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Ein höheres Schmerzensgeld als 800 EUR stehe der Frau nicht zu. Sie müsse sich ein Mitverschulden von 80 Prozent anrechnen lassen, so die Richter. So sei zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zu berücksichtigen, auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe. Daneben begründe aber auch ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden. Es sei in hohem Maße leichtfertig, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen. Dies habe die Frau letztlich auch selbst eingesehen und daher im Rahmen einer „WhatsApp“-Nachricht eingeräumt, man solle „in ein Hundegefecht nicht einschreiten“. Ein Schmerzensgeld von 800 EUR – wie vom Landgericht zugesprochen – sei daher jedenfalls nicht zu niedrig, so das OLG.

Quelle: OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 3.9.2019 und Beschluss vom 4.10.2019, 5 U 114/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

P1020409-1024x768Bisse, Stürze oder Sachbeschädigung: Hunde sind nicht nur niedlich, sondern können auch Schäden anrichten. In vielen Bundesländern ist eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung Pflicht. Wann sie eingreift, lesen Sie hier.

Schnell ist es passiert, der Hund reißt mit seinem Schwanz in der Wohnung der Freunde eine teure Vase zu Boden. Oder eine Passantin stürzt, erschrocken vom Bellen, vom Fahrrad und bricht sich ein Bein. Viele Unfälle sind möglich, gemein haben alle Konstellationen eines: Der Hundehalter muss für den Schaden aufkommen, den sein Hund anderen zufügt.

Der Halter haftet dafür mit seinem Vermögen in unbegrenzter Höhe – im schlimmsten Fall bis zum finanziellen Ruin. Hat er dagegen eine Hundehalterhaftpflicht, übernimmt die Versicherung die Kosten für den Schaden.

Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung leistet bei

  • Personenschäden (z. B. Schmerzensgeld, Behandlungskosten nach einem Biss)
  • Sachschäden (z. B. ein Hund zerstört die teuren Schuhe eines Gastes)
  • Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens (z.B. der Verdienstausfall eines verletzten Tierarztes)

Von einem Hund kann potenziell eine Gefahr ausgehen. Deshalb gilt hier rechtlich die Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Halter automatisch für die Schäden verantwortlich ist, die sein Hund verursacht. Auch wenn er während der Entstehung des Schadens gar nicht anwesend war oder sich in jeglicher Hinsicht völlig korrekt verhalten hat, muss er finanziell für die Schäden aufkommen.

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung trägt die Kosten für alle Schäden, die der Hund anderen zugefügt hat. Vergleichbar einer privaten Haftpflichtversicherung kommt auch die Hunde-Police nicht für die eigenen Schäden auf. Das gilt, wenn etwa Familienmitglieder vom eigenen Hund verletzt werden. Rechtlich gesehen gelten sie nicht als Dritte, sondern werden wie der Halter behandelt. Wird ein Familienmitglied vom eigenen Hund gebissen, leistet nur die private Unfallversicherung.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl