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Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth musste sich mit einem Fall befassen, in dem die Käuferin vom Verkäufer die Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufvertrags verlangte und dies u. a. damit begründete, dass der Wohnwagen schon bei Übergabe an sie einen Hagelschaden gehabt habe.

Der beklagte Verkäufer hatte das Fahrzeug seinerseits bereits im Jahr 2014 von einer Firma erworben, wobei der Wohnanhänger im Juli 2013 auf dem Betriebsgelände dieser Firma einen Hagelschaden erlitten hatte. In dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der damaligen Verkäuferin ist unter dem Punkt „Unfallfreiheit“ ausdrücklich vermerkt: „Hagel“.

Im August 2019 hat die Klägerin vom Beklagten diesen gebrauchten Wohnanhänger zum Preis von 19.500 Euro erworben. In dem verwendeten Kaufvertragsformular war unter Ziffer II. ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel aufgenommen worden. Unter Ziffer III. hatten die Parteien Folgendes vereinbart: „Der Verkäufer sichert Folgendes zu: (…) Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen (…)“.

Die Klägerin erfuhr erst im September 2019 aufgrund von Wartungsarbeiten, dass der Wohnanhänger einen Hagelschaden erlitten hatte. Sie verlangte daraufhin vom Beklagten, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Nachdem dieser dazu nicht bereit war, erhob sie Klage zum LG und hatte Erfolg. Der Beklagte muss an die Klägerin 19.500 Euro bezahlen und diese ihm im Gegenzug den Wohnanhänger zurückgeben.

Das LG hat sich zentral mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Rückabwicklung des Kaufvertrags der zwischen den Parteien unter Ziffer II. des Kaufvertrages vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegensteht. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht der Fall, da das Nichtvorhandensein von Hagelschäden an dem Wohnanhänger Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und dem Beklagten geworden sei. Der Beklagte habe in dem Kaufvertragsformular unter „Zusicherung des Verkäufers“ den Punkt „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ angekreuzt, ohne in das darunter liegende Freitextfeld den Umstand eines Hagelschadens einzutragen, obwohl ihm dieser aufgrund seines eigenen Kaufvertrags bekannt gewesen sei. Auch in seiner Verkaufsanzeige auf einer Online-Plattform habe er nicht auf den Hagelschaden hingewiesen. Der Beklagte habe durch die Angabe, dass der Wohnanhänger „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, nicht bloß eine Wissensmitteilung gemacht, sondern das Nichtvorhandensein eines Hagelschadens sei eine zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbarte Beschaffenheit gewesen.

Hinzu kam hier: Die Klägerin hatte vorgetragen, explizit nach einem Hagelschaden gefragt zu haben, was der Beklagte daraufhin verneint haben soll. Nach der Überzeugung des LG hat die Beweisaufnahme (die auch eine – auf Antrag des Beklagten erfolgte – Vereidigung des als Zeugen vernommenen Ehemanns der Klägerin umfasste) ergeben, dass diese Behauptung der Klägerin zutrifft. Nachdem der Wohnanhänger aufgrund des Hagelschadens mangelhaft war und sich der Beklagte nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen konnte, hat das LG den Rückabwicklungsanspruch der Klägerin bejaht.

Darüber hinaus hat das Gericht der Klägerin auch einen Betrag in Höhe von 1.079,26 Euro für Aufwendungen zugesprochen, die sie im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Wohnanhängers gehabt hatte. Der Beklagte muss schließlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin übernehmen.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 7.12. 2020, 10 O 309/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Darlehensnehmer als Verbraucher den mit dem Darlehen verbundenen Kaufvertrag angefochten, kann er weitere Raten auf das Darlehen verweigern. Er kann zudem die gezahlten Raten von der Bank zurückverlangen. So hat es nun das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden.

Was war geschehen? Der Käufer und Darlehensnehmer hatte den Kaufvertrag wegen der arglistigen Täuschung über das Produktionsdatum eines finanziert gekauften Fahrzeugs erfolgreich angefochten, was die Nichtigkeit des Kaufvertrags zur Folge hatte. In einem solchen Fall kann sich ein Verbraucher weigern, das Darlehen zurückzuzahlen, soweit ihn Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

Gut zu wissen: Ein Vertrag über Warenlieferung oder Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen dazu dient, den anderen Vertrag zu finanzieren und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist vor allem anzunehmen, wenn der Unternehmer die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder bei einer Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

Quelle: OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2019, 9 U 841/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

„Ruckelt“ ein neues Wohnmobil regelmäßig beim Start, muss der Käufer dies nicht hinnehmen. Er kann den Kaufvertrag rückabwickeln.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Ehepaars, das von einem Händler ein Wohnmobil für rund 42.000 EUR gekauft hatte. Von Anfang an, so das Ehepaar, hätte das Wohnmobil beim Start „geruckelt“. Deswegen wollten sie den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Händler vertrat die Auffassung, ein zeitweiliges Ruckeln stelle keinen Sachmangel im Rechtssinne dar. So etwas sei als reiner „Komfortmangel“ hinzunehmen und letztlich unerheblich.

Das Ehepaar klagte und bekam recht. Nach den Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen trete bei Fahrten bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auf. Mit Erreichen der Betriebstemperatur verschwinde es wieder. Dies entspreche nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers. Es sei daher ein Mangel, so die Richter. Dabei falle ins Gewicht, dass es sich vorliegend um ein Neufahrzeug zu einem nicht unerheblichen Preis handele. Es liege auch nicht nur ein „Komfortmangel“ vor, zumal während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei.

Der Mangel sei auch nicht geringfügig und unerheblich. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen sei bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Ruckeln zu rechnen. Darüber hinaus sei die eigentliche Ursache nicht geklärt. Die Eheleute dürften daher die berechtigte Befürchtung haben, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne.

Vor diesem Hintergrund könnten die Eheleute die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Sie können also das Wohnmobil an den Händler zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Für die Zeit, die sie das Wohnmobil bereits genutzt haben, müssen sie sich allerdings einen Betrag als sogenannten „Gebrauchsvorteil“ anrechnen lassen.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 27.4.2017, 1 U 45/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl