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Der BGH hat noch einmal zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB) durch Fahren mit einem gefälschten Kfz-Kennzeichen Stellung genommen.

Nach der Entscheidung gilt: Der Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB ist verwirklicht, wenn ein mit falschen amt­lichen Kennzeichen versehenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird.

Wird mit dem Fahrzeug häufiger gefahren, liegt aber ggf. dennoch nur eine Urkundenfälschung vor. Das ist der Fall, wenn dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Diese Unterscheidung ist im Hinblick auf die Strafhöhe wichtig.

Quelle: BGH, Urteil vom 26.10.16, 4 StR 354/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Autounfall Ärger

Ein Autofahrer hatte einen unverschuldeten Heckunfall. Dabei wurde das Kennzeichen
beschädigt. Es handelt sich um ein altes, also ohne Europa-Kennung. Die Zulassungsstelle vergibt aber nur noch Eurokennzeichen und die nur paarweise. Die gegnerische Versicherung weigert sich, die Kosten für das zweite, also vordere Kennzeichen, zu erstatten. Ist das
richtig?

 

Unsere Antwort  Im Haftpflichtfall nein. Bei Haftpflichtschäden ist die Sache eindeutig: Ohne den Unfallschaden mit der Beschädigung des hinteren Kennzeichens müsste der Autofahrer kein vorderes Kennzeichen kaufen. Denn: Denkt man sich das schädigende Ereignis weg, gäbe es keine Notwendigkeit für einen neuen Nummernschild-Satz. Die Kosten für das vordere Kennzeichen muss der Versicherer also erstatten.

 

Beachten Sie  Bei Kaskoschäden sähe das anders aus. Da ist die Messlatte nicht die „hinterher wie vorher“-Doktrin. Vertraglich schuldet der Kaskoversicherer nur die Wiederherstellung oder den Ersatz der beschädigten Teile. Das vordere Kennzeichen ist aber nicht beschädigt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl