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Nach dem Gesetz ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind aber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht).

Darin liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus dieser Regelung und aus dem im Grundgesetz vorgesehenen Schutz der Familie folgt auch die Verpflichtung der Eltern, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen. Unterlassen Sie eine ihnen mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit, obwohl sie diese bei gutem Willen ausüben könnten, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden.

Allerdings können fiktive Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, nur angerechnet werden, wenn neben nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen besteht. Denn dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm auch realistischerweise erzielt werden kann.

Quelle: OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2018, 12 UF 231/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der BGH hat noch nicht entschieden, ob Eltern dem Kind während eines freiwilligen sozialen Jahres Unterhalt zahlen müssen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat dies aktuell bei einem minderjährigen Kind bejaht.

In dem Fall hatte ein geschiedenes Ehepaar ein minderjähriges Kind. Dies lebte bei der Mutter.  Das Kind hat ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, das vergütet worden ist. Die Mutter verlangt, dass der Vater auch für diesen Zeitraum Kindesunterhalt zahlt.

Das OLG entschied, dass der Unterhaltsanspruch auch während des freiwilligen sozialen Jahrs bestehe. Die Frage sei allerdings in der Rechtsprechung umstritten.

Die wohl überwiegende Ansicht verneint die Unterhaltsberechtigung eines Kindes gegenüber den Eltern während eines freiwilligen sozialen Jahres, wenn diese Tätigkeit nicht eine notwendige Voraussetzung für eine Ausbildung des Kindes ist. Das Kind müsse nach Abschluss der Schulausbildung alsbald eine Berufsausbildung beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit beenden.

Das OLG Frankfurt a. M. sah das jedoch wie das OLG Celle etwas differenzierter. Danach besteht auch während des freiwilligen sozialen Jahres ein Ausbildungsunterhaltsanspruch, auch wenn diese Tätigkeit nicht für die weitere Ausbildung erforderlich ist. Der Jugend-Freiwilligen-Dienst soll nämlich neben der beruflichen Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen vermitteln. Diese verbessern als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen. Aufgrund dieser pädagogischen Ausrichtung des freiwilligen sozialen Jahres erscheint es vertretbar, einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für diese Zeit dem Grunde nach anzuerkennen.

Bei der beruflichen Orientierung wurde dem Kind hier empfohlen, im freiwilligen sozialen Jahr zu erproben, ob es für den angestrebten Beruf geeignet ist. Zwar ist das freiwillige soziale Jahr hier keine Voraussetzung für die Ausbildung. Aber die Umstände sind vergleichbar. Das freiwillige soziale Jahr dient hier im weiteren Sinne auch der Berufsfindung des Kindes. Es stellt neben der Gewinnung allgemeiner sozialer Kompetenzen auch einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung dar. Der BGH hat jungen Volljährigen eine Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden. Er hat den Eltern insoweit abverlangt, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen, die nur auf einem leichten Versagen der jungen Volljährigen beruhen. Es ist daher davon auszugehen, dass das freiwillige soziale Jahr auch der Weiterbildung und Ausbildung des Kindes dient.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 4.4.2018, 2 UF 135/17; OLG Celle FamRZ 12, 995.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Leistet das unterhaltsberechtigte Kind ein freiwilliges soziales Jahr ab, besteht die Unterhaltspflicht grundsätzlich weiter fort.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im Streit eines Elternpaares um Kindesunterhalt hin. Die beiden waren miteinander verheiratet. Sie haben zwei Kinder. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin. Der Sohn der Antragstellerin begann mit siebzehneinhalb Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Kindesunterhalt u.a. für diese Zeit in Anspruch. Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde.

Das OLG bestätigte die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners während des Freiwilligenjahres. Es änderte nur die Höhe des Anspruchs teilweise ab. Der Antragsgegner schulde dem Grunde nach Unterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres, betont das OLG. Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spreche bereits viel dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln“. Neben einer „beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung“ vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, „die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern“, erläutert das OLG. Dies allein könnte es rechtfertigen, einen Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligenjahres grundsätzlich zu bejahen, auch wenn die Tätigkeit nicht konkret für die weitere Ausbildung erforderlich sei. Die von der überwiegenden Meinung vertretene Obliegenheit des Kindes, nach Abschluss der Schulbildung „alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden“, sei damit zu hinterfragen.

Jedenfalls aber bestehe unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände ein Unterhaltsanspruch, führt das OLG weiter aus. Bedeutung erlange, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig gewesen sei. Seine eigene Erwerbsobliegenheit sei in dieser Zeit „zurückhaltender zu bewerten“ als bei einem volljährigen Kind. Zudem sei dem Sohn im Rahmen seiner beruflichen Orientierung empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, ob er dafür geeignet sei. Damit sei das freiwillige soziale Jahr zwar keine Voraussetzung für die Ausbildung geworden. Es habe aber im weitesten Sinne der Berufsfindung gedient und stelle „einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung“ dar. Sogar jungen Volljährigen werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine „Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden“. Diese verlange den Eltern ab, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen und finanziell mitzutragen, die nur „auf einem leichten Versagen“ beruhten. Diese Überlegung rechtfertige auch eine Unterhaltsverpflichtung während des freiwilligen sozialen Jahres.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.4.2018, 2 UF 135/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es kann für einen Elternteil unzumutbar sein, Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes zu leisten. Das ist der Fall, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat. Dann musste der Elternteil nicht mehr damit rechnen, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer nichtehelich geborenen Tochter. Sie hatte 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3 bestanden. Bereits zu diesem Zeitpunkt wollte sie ein Medizinstudium aufnehmen. Sie erhielt jedoch keinen Studienplatz. Darum begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit der Gesamtnote 1,0 abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie in diesem erlernten Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt sie schließlich einen Studienplatz und studiert seitdem Medizin. Ihre Klage auf Ausbildungsunterhalt gegen den Vater hatte keinen Erfolg.

Der BGH wies darauf hin, dass es bei einem mehrstufigen Ausbildungsweg den Eltern auch zumutbar sein müsse, das Studium zu finanzieren. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Tochter habe den Vater in keiner Weise über den von ihr verfolgten Ausbildungsweg in Kenntnis gesetzt. Es müsse bei der Zumutbarkeit berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltspflichtige erst nachträglich davon erfahre, dass nach Abschluss einer Lehre die Berufsausbildung fortgesetzt werde. Dies gelte umso mehr, wenn in dem erlernten Beruf eine nicht unerhebliche Zeit gearbeitet werde.

Zwar spreche gegen eine Unzumutbarkeit, dass der Vater während der Lehre seiner Tochter keinen Unterhalt habe leisten müssen. Ob allerdings ein entsprechender ungedeckter Unterhaltsbedarf bestanden habe, sei nicht dargelegt. Gegen die Zumutbarkeit der Finanzierung des Studiums spreche vor allem der Umstand, dass der Antragsteller angesichts des Alters seiner Tochter im Jahre 2010 nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass sie noch ein Studium aufnehmen werde. Dies zeigten auch die finanziellen Dispositionen, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau getroffen habe, wie etwa der Erwerb eines Eigenheims oder die Aufnahme verschiedener Konsumentenkredite, die auf ein entsprechendes Vertrauen schließen ließen.

Auch sei es bei einer Abiturnote von 2,3 nicht von vorneherein naheliegend, ein Medizinstudium anzustreben. Die Tochter habe wegen des insoweit bestehenden Numerus Clausus damit rechnen müssen, auch dauerhaft keinen Studienplatz zu erhalten. Dass die Tochter dem Vater gegenüber zu keinem Zeitpunkt habe erkennen lassen, welches Ausbildungsziel sie verfolge, erlange bei der Zumutbarkeitsprüfung entscheidende Bedeutung.

Quelle: BGH, Beschluss vom 3.5.2017, XII ZB 415/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kosten für eine private Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes. Sie sind berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils. Denn das Kind wird typischerweise primär nicht zu pädagogischen Zwecken in die Obhut einer Kinderfrau gegeben, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Streit um Kindesunterhalt. Dabei machten die Richter auch deutlich, dass die Kosten der Hortunterbringung eines Kindes ebenfalls kein Mehrbedarf des Kindes sind. Sie sind Aufwendungen, die in erster Linie die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen oder erleichtern. Darum sind diese Kosten beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen.

Unser Hinweis Kindergartenkosten sind aber Mehrbedarf des Kindes, die mit den Tabellensätzen nicht abgegolten sind. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten (BGH FamRZ 09, 962).

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.6.2016, 1 UF 12/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zum 1.1.2017 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Dann erhöht sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. Diese Erhöhung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus eine Erhöhung des Kindergelds für das Jahr 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergelds ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese werden im Anhang die aktualisierten „Zahlbetragstabellen“ enthalten, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergelds ausweisen. Ebenso werden die Rechenbeispiele angepasst.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 1.1.2015 angehoben wurde.

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 1.1.2017 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 342 EUR statt bisher 335 EUR, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 393 EUR statt bisher 384 EUR und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460 EUR statt bisher 450 EUR.

Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 EUR = 460 EUR + 67 EUR (460 EUR – 393 EUR) statt bisher 516 EUR.

Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Sie wurden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je fünf Prozent und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je acht Prozent angehoben.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2016 für ein erstes und zweites Kind 190 EUR, für ein drittes Kind 196 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 221 EUR. Nach der Pressemitteilung Nr. 20 des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.10.2016 soll das Kindergeld in 2017 für ein erstes und zweites Kind auf 192 EUR, für ein drittes Kind auf 198 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 EUR erhöht werden.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1.1.2018 erfolgen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächJeder Unterhaltsgläubiger hat ein Titulierungsinteresse. Dies besteht auch, wenn der Unterhalt regelmäßig und pünktlich bezahlt wird. Der Unterhaltsschuldner gibt daher auch Veranlassung dazu, ein Gerichtsverfahren zum Kindesunterhalt einzuleiten, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt, eine Jugendamtsurkunde zu errichten.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter machten deutlich, dass der Unterhaltsgläubiger vom Schuldner verlangen könne, eine vollstreckbare Urkunde vorzulegen. Das reiche für die Aufforderung aus, den Kindesunterhalt titulieren zu lassen. Der Unterhaltsgläubiger müsse dem Unterhaltsschuldner dabei nicht den kostengünstigsten Weg aufzeigen, einen Titel zu errichten. Er müsse ihn insbesondere nicht darauf hinweisen, dass er den Kindesunterhalt kostenfrei durch das Jugendamt titulieren lassen könne.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 20.1.2016, 2 WF 199/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia_46241006_XS.jpgWohnt der Unterhaltsschuldner mietfrei im eigenen Haus, muss er sich diesen Vorteil als weiteres Einkommen zurechnen lassen.

Auf diese Rechtslage wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Unterhaltsrechtsfall hin. Dabei machten die Richter allerdings auch deutlich, dass der Unterhaltsschuldner die Finanzierungslasten des Hausgrundstücks in Abzug bringen könne. Demgegenüber müssten die Kosten für die Wohngebäudehaftpflichtversicherung und die Grundsteuer unberücksichtigt bleiben. Hierbei handele es sich um verbrauchsunabhängige umlagefähige Kosten. Diese müssten auch von einem Mieter regelmäßig über die Nebenkostenabrechnung gezahlt werden. Sie seien also keine besondere Belastung des Wohneigentümers. Entsprechend seien sie aus dem notwendigen Selbstbehalt zu finanzieren (OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2014, 9 UF 140/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderFür die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale ­Beschäftigungschance bestehe, sind – insbesondere im Bereich der ­gesteigerten Unterhaltspflicht – strenge Maßstäbe anzulegen

 

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit um Kindesunterhalt deutlich. Der Unterhaltspflichtige hatte sich in dem Verfahren darauf berufen, dass er aus dem Ausland stamme und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Das ließen die Richter jedoch nicht gelten. Sie wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass dies allein noch nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe. Auch die bisherige Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen in Zeitarbeitsverhältnissen sei noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass es ihm nicht gelingen könne, eine besser ­bezahlte Stelle zu finden. Dies gelte auch, wenn er überwiegend in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet habe (BGH, Urteil vom 22.1.2014, XII ZB, 185/12).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtAuch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment).

 

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Rechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass es für das Umstandsmoment im Einzelfall ausreichen könne, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend mache, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiere. Und noch eine zweite wichtige Aussage findet sich in der Entscheidung des OLG. Danach müsse sich das unterhaltsberechtigte Kind das Verhalten des Jugendamts in der Unterhaltsauseinandersetzung zurechnen lassen, wenn hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eine Beistandschaft des Jugendamts bestehe (OLG Hamm, Urteil vom 17.3.2014, 6 UF 196/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl