Beiträge

Fotolia_46241006_XS.jpgMuss ein Vater seinen fünf minderjährigen Kindern Unterhalt leisten, so wird seine Leistungsfähigkeit durch den für die beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder gewährte Kinderzuschlag nicht erhöht.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kinderzuschlag dazu diene, den Unterhaltsbedarf der mit dem Unterhaltsverpflichteten in einem Haushalt lebenden Kinder sicherzustellen (OLG Düsseldorf, 1 WF 310/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

MoneyWer seine – durch eine bestehende Ehe – gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, schuldet dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes entschieden, der der rechtliche Vater des 1996 geborenen Antragsgegners ist. Die Mutter hat nach der Scheidung der gemeinsamen Ehe erneut geheiratet, und zwar den biologischen Vater des Antragsgegners. Die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers blieb wegen Fristablaufs ohne Erfolg. Mit Jugendamtsurkunde vom 23.9.2003 verpflichtete er sich, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen. Nun beantragt er Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung. Er begründet das damit, dass seine Inanspruchnahme aus der Urkunde treuwidrig sei. Der Antragsgegner ignoriere seine Existenz und akzeptiere nur den biologischen Vater als Vater.

Mit diesem Antrag ist er vor dem OLG erfolglos geblieben. Die Richter stellten fest, dass sich der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater nicht darauf berufen könne, er sei nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei. Nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die zwingendes Recht seien, wirkten die Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle. Deswegen könne sich der rechtliche Vater nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt sei. Diese gerichtliche Klärung sei unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei (OLG Hamm, 2 WF 190/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Data storage. Laptop and file cabinet with ring binders.Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehn gewährt werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 21-jährigen Studentin entschieden, die bei ihrer Mutter wohnt. Ihr Vater, der Antragsgegner, zahlt monatlich ca. 210 EUR Kindesunterhalt. Die Studentin forderte von ihm unter Hinweis auf ihr Studium eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen auf ca. 380 EUR. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen hat sie nicht gestellt. Sie wollte sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens verschulden.

Die Richter am OLG wiesen ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe jedoch ab. Sie habe ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht dargetan. BAföG-Leistungen seien unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es ggf. dem Verpflichteten, ein Darlehn aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhaltsberechtigten, der – im Rahmen des Zumutbaren – eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Im vorliegenden Fall sei es der Antragstellerin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehn gewährt. Das Darlehn sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten – bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR – zu tilgen. Zudem werde bei guten Leistungen ein Teil des Darlehns erlassen. Wegen dieser günstigen Darlehnsbedingungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Für einen von ihr vorzutragenden und nachzuweisenden Ausnahmefall habe die Studentin nichts dargetan. Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehnsverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da es die Antragstellerin bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Dass sie mit diesem und mit dem vom Antragsgegner monatlich gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindestbedarf nicht decken könne, sei nicht ersichtlich (OLG Hamm, 2 WF 161/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

signatureDer Bedarf eines volljährigen Kindes verringert sich nicht dadurch, dass das Kind kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter lebt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und dem Kind Verfahrenskostenhilfe für den gegen den Vater gerichtlich zu verfolgenden Unterhaltsanspruch gewährt. Der im Jahre 1994 geborene Sohn verlangt von seinem Vater, ab Erreichen der Volljährigkeit Kindesunterhalt in Höhe von 450 EUR monatlich. Er besucht die höhere Handelsschule, bislang ohne Bafög-Leistungen zu empfangen. Dabei lebt er kostenfrei im Haushalt seiner nicht leistungsfähigen Großmutter, deren Ehemann ihn unterstützt. Mit dem Ehemann der Großmutter ist der Antragsteller nicht verwandt. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe versagt. Er habe keinen eigenständigen Haushalt. Seine Lebenssituation sei mit derjenigen eines volljährigen Kindes vergleichbar, das bei einem Elternteil lebe. Deswegen seien die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann ersparten Aufwendungen anzurechnen.

Das sahen die Richter am OLG jedoch anders und gaben dem Antragsteller recht. Nach der einschlägigen Regelung der Hammer Leitlinien habe er einen monatlichen Bedarf von 670 EUR. Seine Lebenssituation entspreche derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Der Umstand, dass der Antragsteller bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine Unterhaltspflicht der – ohnehin leistungsunfähigen – Großmutter bestehe jedenfalls im Umfang der Leistungsfähigkeit der Kindeseltern nicht. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die Großmutter und ihren Ehemann stelle sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers habe. Für diesen Bedarf abzüglich des bereits an den Antragsteller gezahlten Kindergelds habe der nach seinem Einkommen leistungsfähige Vater aufzukommen (OLG Hamm, 2 WF 98/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Ausbildungsvergütung vermindert den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil mit Beginn des Monats, in dem sie erstmals ausgezahlt wird.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters entschieden. Dieser hatte sich verpflichtet, seiner Tochter bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich Unterhalt zu zahlen. Nachdem die Tochter eine Lehre zur Bankkauffrau begonnen hatte, hatte der Vater gemeint, keinen Unterhalt mehr zu schulden. Die Tochter erhalte ja eine den Unterhaltsanspruch übersteigende Ausbildungsvergütung. Das sah die Tochter anders. Sie wollte für August noch Unterhalt haben. Schließlich werde die Ausbildungsvergütung nachschüssig zum Monatsende gezahlt. Daher könne eine Zahlungspflicht des Vaters erst zu diesem Zeitpunkt entfallen.

Die Richter gaben dem Vater recht. Der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen gegen den barzahlungspflichtigen Elternteil entfalle ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste (den Unterhaltsanspruch übersteigende) Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Das folge aus dem Gesetz. Danach sei der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen. Deswegen sei ein faktisches Unvermögen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bis zur tatsächlichen Zahlung des ersten Einkommens zu berücksichtigen. Das bedeute aber nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den Unterhaltsanspruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lasse. Abgesehen davon, dass der Bedarf des Kindes dann doppelt gedeckt werde, sei zu beachten, dass Einkommen nicht stichtagsbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt würden. Deswegen sei die in einem Monat gezahlte Vergütung für den gesamten Monat bedarfsdeckend anzurechnen (OLG Hamm, 3 UF 245/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet und über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Das gilt auch, wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines geschiedenen Ehepaars entschieden, das über die Unterhaltspflicht des Vaters für den 14-jährigen Sohn und die 13-jährige Tochter stritten. Beide Kinder leben bei der Mutter. Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer, bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbstständig, danach als Angestellter in der Firma seines Bruders in Münster. Ende 2011 wanderte er nach Südamerika aus. Seitdem verweigert er die Zahlung von Mindestunterhalt für die beiden Kinder unter Hinweis auf ein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen.

Die Richter verpflichteten den Vater, beiden Kindern ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils über 100 EUR monatlich zu zahlen. Nach der Trennung habe der Vater die Obliegenheit gehabt, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit im November 2010 sei ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen. Insoweit komme es auf seinen tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011 müsse er sich das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Den Nachweis, dass er diese Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht habe ausführen können, habe der Vater nicht geführt. Ebenso habe er nicht dargetan, dass er sich hinreichend um eine besser dotierte Arbeitsstelle bemüht habe. Er habe zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, verfüge aber über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer. Daher müsse er sich das durchschnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen. Das gelte auch für die Zeit seines Auslandsaufenthalts. Dessen Notwendigkeit habe der Vater nicht dargetan. Daher sei ihm unterhaltsrechtlich nicht gestattet, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden (OLG Hamm, II-2 UF 53/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung Unterhalt schulden.

Allerdings ist die Ersatzhaftung nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nicht bereits begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich ist auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

Diese Voraussetzungen lagen in dem vorliegenden Fall nach Feststellung der Richter nicht vor. Dort hatten drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6 Jahren von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt. Der getrennt lebende Vater konnte aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhalts zahlen. Die Mutter übte eine geringfügige Beschäftigung aus. Der Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit entgegengetreten. Nach Auffassung des OLG hat er die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt. Großeltern würden unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern haften. Ihre Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien. Insoweit könne auch die die Kinder betreuende Mutter verpflichtet sein, Barunterhalt zu leisten. Dazu müsste sie ggfls. eine Erwerbstätigkeit ausüben. Davon könne nur abgesehen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei. Das habe die Mutter hier aber nicht nachgewiesen. Auch wenn sie drei minderjährige Kinder zu betreuen habe, sei die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits 6 Jahre alt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller nicht möglich sei (OLG Hamm, II-6 WF 232/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Im Tabellenunterhalt für minderjährige Kinder sind Aufwendungen für den Kauf von Brillengläsern und Kontaktlinsen nicht enthalten.

Diese für die Praxis wichtige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein entsprechender Bedarf nur bei einer besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigung entstehe. Kosten für Brillen und Kontaktlinsen würden dagegen typischerweise nicht bei jedem minderjährigen Kind entstehen. Im Ergebnis könne das Kind vom Unterhaltsverpflichteten daher neben der normalen Unterhaltszahlung weitere finanzielle Unterstützung fordern. Im vorliegenden Fall wurden bereits in der Zeit des intakten Familienlebens für die starke Fehlsichtigkeit des Kindes höhere Geldbeträge aufgewendet. Die Richter verurteilten den Unterhaltspflichtigen daher dazu, einen weiteren, nicht im Tabellenunterhalt enthaltenen Bedarf von monatlich 25 EUR zu zahlen. Dies sei nach ihrer Ansicht auch wegen der allgemeinen Preissteigerung sowie der gerade im Gesundheitswesen absehbaren Tendenz hin zu einer höheren Kostenbeteiligung der Patienten angemessen (OLG Brandenburg, 9 UF 70/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für einen Unterhaltsschuldner ist es gefährlich, von sich aus einseitig eine Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen, mit der er sich zu Unterhaltszahlungen in einer bestimmten Höhe verpflichtet.

Dieser einseitigen Ausfertigung liege nämlich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Geschäftsgrundlage zugrunde, deren Wegfall oder Änderung dargelegt werden müsse. Eine einseitig erstellte Jugendamtsurkunde führe vielmehr regelmäßig zu einem Schuldanerkenntnis. Wolle der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltspflicht später herabsetzen, müsse die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses beachtet werden. Als Folge könne sich der Unterhaltspflichtige nicht in jedem Fall von seinem einseitigen Unterhaltsanerkenntnis lösen. Er müsse vielmehr nachweisen, dass eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände, des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingetreten sei, die sich auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirken würde (BGH, XII ZR 70/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Minderjähriger hat keinen Anspruch gegenüber seinem barunterhaltspflichtigen Vater auf die hälftige Zahlung von Sonderbedarf aus Klassenfahrten.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Prozesskostenhilfeverfahren deutlich und wies den Antrag des Schülers auf Prozesskostenhilfe ab. Seine geplante Klage auf Zahlung von Sonderbedarf habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Klassenfahrten und Schüleraustauschprojekte keinen Sonderbedarf darstellen würden. Derartige Veranstaltungen würden nicht überraschend auftreten. Sie seien vielmehr – auch im Kostenvolumen – rechtzeitig planbar. Zudem fehle auch die unterhaltsrechtliche Notwendigkeit für das Schüleraustauschprojekt. Das Kostenvolumen für die Reise nach China sei derart hoch, dass ohnehin nur wenige Schüler das Angebot in Anspruch nehmen könnten (OLG Hamm, II-2 WF 285/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl