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Will ein Autofahrer vom kurveninneren auf den äußeren Fahrstreifen eines Kreisverkehrs wechseln, um aus dem Kreisverkehr herauszufahren, muss er die Sorgfaltspflichten der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten. Er muss z. B. den Wechsel rechtszeitig und deutlich ankündigen und die Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) benutzen. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein.

Im vorliegenden Fall kam es in einem zweispurigen Kreisverkehr zu einem Verkehrsunfall auf dem äußeren Fahrstreifen in einer unübersichtlichen Verkehrssituation, bei der eine Verkehrsteilnehmerin einem Gelenkbus Vorfahrt beim Einfahren in den Kreisverkehr gewährte.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) verlangt im Zweifel vom abbiegewilligen Autofahrer, der sich in diesem Fall noch auf der inneren Fahrspur befand, dass er eine „Extrarunde“ im Kreisverkehr fährt, sich dann rechtzeitig auf die rechte äußere Spur einordnet und erst von dort aus abbiegt.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 4.2.2020, 9 U 90/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Ein Anscheinsbeweis zulasten des in einen Kreisverkehr Einfahrenden kommt nur dann in Betracht, wenn es noch im Einmündungsbereich der Kreisfahrbahn zu einer Kollision kommt.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden aufmerksam. Die Richter halten den Anscheinsbeweis für ausgeschlossen, wenn sich der Unfall im Kreisverkehr ereignet. Das gilt auch, wenn feststeht, dass der Einfahrende erst nach dem Unfallgegner und unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit erhöhter Geschwindigkeit auf die Kreisbahn eingebogen ist.

Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 2.12.2019, 4 U 1797/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Autofahrer, die sich in einem Verkehrskreisel befinden, haben nicht automatisch Vorfahrt vor denjenigen, die in den Kreisverkehr einfahren, sondern nur, wenn an der Einmündung das Zeichen für „Kreisverkehr“ und für „Vorfahrt gewähren“ angebracht ist.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Autofahrerin hin, die mit ihrem Pkw im Kreisverkehr am Karolinenplatz in München fuhr. In diesem Kreisel gibt es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. An der Einmündung steht ein Schild „Vorfahrt gewähren“. Die Autofahrerin benutzte zunächst die mittlere Fahrbahn. Ein weiterer Autofahrer fuhr mit seinem VW in den Kreisel ein, wobei er die Rechtsabbiegerspur benutzte und auf dieser auch verblieb. Die Autofahrerin wechselte auf die Rechtsabbiegerspur und kollidierte dort mit dem VW. Dabei wurde die Stoßstange ihres Pkw beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 853 EUR, Ersatz für einen Tag Nutzungsausfall in Höhe von 43 EUR und 30 EUR Unkostenpauschale wollte sie von der Versicherung des VW-Fahrers ersetzt bekommen. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Das Verschulden liege allein aufseiten der Autofahrerin. Schließlich habe sie die Spur gewechselt. Das sei so nicht richtig, entgegnete diese. Sie habe im Kreisverkehr Vorfahrt gehabt.

Die zuständige Richterin gab ihrer Klage aber nur zum Teil recht. Entgegen verbreiteter Meinung sei es nicht so, dass die Autofahrer im Kreisverkehr automatisch Vorfahrt hätten. Nach der Regelung in der Straßenverkehrsordnung sei dies nur der Fall, sofern an der Einmündung zum Kreisverkehr die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht seien, ansonsten gelte die übliche Regelung „rechts vor links“. Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ alleine genüge grundsätzlich nicht. Allerdings habe der Einfahrende dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Im konkreten Fall kämen noch die unterschiedlichen Regelungen der Fahrspuren hinzu. Es gäbe zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. Bei einem Spurenwechsel habe man sich grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dies gelte vorliegend auch für die Klägerin, gerade weil sie, wie bereits ausgeführt, keine absolute Vorfahrt hatte. Daher treffe sie ein Mitverschulden an diesem Unfall, der angesichts der Umstände mit einem Drittel anzusetzen sei. Sie könne daher nur 2/3 des Schadens ersetzt verlangen (AG München, 343 C 8194/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer seinen Fahrstreifenwechsel im Kreisverkehr nicht anzeigt, haftet für entstandene Unfallschäden alleine.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) in einem Rechtsstreit um die Haftungsquote nach einem Unfall. Dieser hatte sich in einem Kreisverkehr ereignet. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Fahrstreifenwechsler die nach der Straßenverkehrsordnung geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet habe, wenn es in einem Kreisverkehr in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem erfolgten Fahrstreifenwechsel zu einem Zusammenstoß kommt. Zu den Sorgfaltspflichten gehöre insbesondere, jeden Fahrstreifenwechsel durch Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Habe der Fahrstreifenwechsler dies nicht beachtet, hafte er für den Unfall grundsätzlich allein. Die Betriebsgefahr des anderen Unfallbeteiligten trete dann hinter seinem erheblichen Verschulden zurück (KG, 12 U 188/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl