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vertragsunterzeichnungWill man nach Scheidung die begünstigte Person in der Lebensversicherung ändern, muss man dies schriftlich machen. Anderenfalls zahlt die ­Versicherung statt an die aktuelle Ehefrau an die Ex.

In dem betreffenden Fall weigerte sich der Versicherer, die Lebensversicherung auszuzahlen. Er wies darauf hin, dass nicht die Witwe, sondern die Ex-Ehefrau Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt diese Auffassung.

Der Mann hatte die Versicherung vor seiner ersten Ehe abgeschlossen. ­Später erklärte er, dass bei seinem Tod seine verwitwete Ehefrau die Versicherungsprämie bekommen soll. Zu diesem Zeitpunkt war er in erster Ehe verheiratet. Als er nach seiner Scheidung wieder heiratete, telefonierte er mit der Versicherung um sicherzugehen, dass seine neue Frau bei seinem Tod Begünstigte sein wird. Der BGH ließ dies nicht ausreichen. Eine Änderung der Begünstigten hätte schriftlich erfolgen müssen. Denn: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, mit dem der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss oder bei der Einsetzung als Bezugsberechtigter verheiratet gewesen ist.

Hinweis Soll die Bezugsberechtigung nachträglich geändert werden, muss dies also unbedingt schriftlich erfolgen. Sicherheitshalber sollte man sich ­zudem die Änderung seitens der Versicherung bestätigen lassen (Quelle: BGH, Urteil vom 22.7.2015, IV ZR 437/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft beendet, endet damit auch das Bezugsrecht aus einer Risiko-Lebensversicherung.

Haben die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sich gegenseitig hinsichtlich einer Risiko-Lebensversicherung ein Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt, so ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln Geschäftsgrundlage für die Zuwendung des Bezugsrechts die Vorstellung vom Fortbestand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Ende diese, bestehe beim Tod eines der Partner kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungssumme (OLG Köln, 20 U 160/11).

Hinweis: Wünschen die Partner ausnahmsweise das Fortbestehen des Bezugsrechts über das Ende ihrer Lebensgemeinschaft hinaus, sollten sie dies schriftlich vereinbaren und auch den Versicherer davon informieren.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien.

Diese Feststellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und gab damit seine bisherige Rechtsauffassung auf. Nach der aktuellen Entscheidung soll sich die Pflichtteilsergänzung nunmehr allein nach dem Wert richten, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – „juristischen“ – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein (BGH, IV ZR 73/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl