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Das Gericht darf vom Einholen eines beantragten Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete absehen, wenn sich die verlangte Miete innerhalb einer unstreitigen oder in dem einschlägigen Mietspiegelfeld eines (einfachen) Mietspiegels ausgewiesenen Spanne bewegt und für die Bestimmung der Einzelvergleichsmiete im Wege der Schätzung eine geeignete Schätzungsgrundlage vorhanden ist. So möchte der Bundesgerichtshof (BGH) Kosten und Zeit sparen.

Der BGH sieht das Gericht hierzu jedoch nicht als verpflichtet an. Vor allem verstoße es nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens und das Rechtsstaatsprinzip, wenn das Gericht ein teures Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einholt und so der Mieter riskiert, im Fall eines Unterliegens hohe Kosten tragen zu müssen.

Quelle: BGH, Urteil vom 18.11.20, VIII ZR 123/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Der Haus – und Grundbesitzerverein München hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe unveröffentlichter Einzeldaten zu den Mietspiegeln der Jahre 2015 und 2017 für München.

Der Haus – und Grundbesitzerverein hatte von der Landeshauptstadt München Zugang zu den dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten verlangt. Diese bestanden u. a. aus einer Befragung von Münchner Mietern und deren Adressen unter Angabe der jeweiligen Miethöhe. Damit wollte der Kläger prüfen, ob die Mietspiegel die ortsübliche Miete korrekt wiedergibt.

Das Verwaltungsgericht (VG) München machte deutlich, dass hier nicht zu klären war, ob die Mietspiegel korrekt seien. Es ging nur um die Frage, ob die Stadt verpflichtet sei, die geforderten Daten herauszugeben. Dies verneinte das VG. Denn: Die besonderen Geheimhaltungsanforderungen des Bayerischen Statistikgesetzes und der darauf beruhenden Haushaltsbefragungssatzungen der Landeshauptstadt München verbieten es, personenbezogenen Daten wie Adressdaten und Fragebögen mit Einzelangaben der Befragten herauszugeben.

Quelle: VG München, Urteile vom 6.12.2017, M 7 K 16.2053 und M 7 K 17.5186

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nimmt ein Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel Bezug, muss er diesen nicht beifügen, sofern er allgemein zugänglich ist.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter führten dazu aus, dass der Mietspiegel auch allgemein zugänglich sei, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen (hier: Mieterschutzverein, Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer) an jedermann abgegeben werde. Der Vermieter müsse auch nicht auf die Stellen hinweisen, bei denen der Mietspiegel erhältlich ist. Das folge daraus, dass die Existenz von Mietervereinigungen und Grundstückseigentümerverbänden allgemein bekannt sei. Es sei dem Mieter auch zuzumuten, die Adressen und die Öffnungszeiten der Geschäftsstellen dieser Vereinigungen zu ermitteln (BGH, VIII ZR 231/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf einen für die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel stützen, der von dem örtlichen Mieterverein, dem örtlichen Haus- und Grundeigentümerverein sowie dem Bürgermeisteramt gemeinsam erstellt worden ist.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters, der von seinem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 76,69 EUR monatlich verlangt hatte. Bei der Berechnung hatte er den Mietspiegel der Nachbarstadt zugrunde gelegt. Dies hatte er damit begründet, dass es sich dabei um eine vergleichbare Gemeinde handele. Diese Vorgehensweise wurde in allen Instanzen bestätigt. Auch der BGH machte deutlich, das der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß begründet habe. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt sei ausreichend gewesen. Zum einen sei für die Heimatgemeinde kein Mietspiegel erstellt worden. Zum anderen seien beide Städte im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar (BGH, VIII ZR 99/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl