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Der Geschädigte hat auch dann Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn er verletzungsbedingt zwar nicht selbst ein Fahrzeug nutzen kann, seine Ehefrau aber sein Fahrzeug mitgenutzt hat und auf eine weitere Nutzung angewiesen ist.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Autofahrers, der unverschuldet einen Unfall erlitten hatte. Dabei wurde er so erheblich verletzt, dass er vier Wochen arbeitsunfähig und fahruntauglich war. Sein VW Golf erlitt einen Totalschaden. Direkt nach dem Unfall mietete seine Ehefrau ein Ersatzfahrzeug. Die gegnerische Versicherung wollte die hierfür anfallenden Kosten jedoch nicht übernehmen, da der Geschädigte selbst gar nicht in der Lage war, den Mietwagen zu nutzen.

Das sah das OLG jedoch anders und verurteilte den Versicherer zur Übernahme der Mietwagenkosten. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass der Geschädigte unfallbedingt fahruntüchtig gewesen sei (Tragen eines Rucksackverbands). Bei dem Unfallfahrzeug habe es sich um ein „Familienfahrzeug“ gehandelt, das auch von der Ehefrau genutzt worden sei. Diese habe auch den Mietwagen gefahren. Das reiche für die Ersatzpflicht des Versicherers aus (OLG Düsseldorf, I-1 U 220/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl