Beiträge

Wenn der Geschädigte kein Geld für die Werkstattkosten hat, darf er die Regulierung durch den Versicherer abwarten, bevor er reparieren lässt. Das gilt auch, wenn sich daraus ein langer Zeitraum ergibt. Voraussetzung ist aber, dass er dies dem Versicherer vorher ausdrücklich mitgeteilt hat.

So entschied es das Amtsgericht Leer im Fall eines Unfallgeschädigten, der für die Reparatur des Fahrzeugs kein eigenes Geld übrig hatte. Die Kreditfrage hatte sich wegen bereits laufender Kredite nicht gestellt. Der Versicherer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, der Geschädigte habe den Unfall selbst verursacht. Etwa zehn Monate nach dem Unfall hat das Amtsgericht Leer mit diesem Urteil entschieden, dass der Unfallgegner und damit der Versicherer die volle Verantwortung für den Unfall tragen. Mit dem Urteil stellte das Amtsgericht auch fest, dass der Geschädigte Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung bisher und bis zur Fertigstellung des nicht mehr fahrfähigen Fahrzeugs habe. Das waren mehr als 300 Tage.

Quelle: Amtsgericht Leer, Urteil vom 10.7.2017, 070 C 1166-16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Käufer hat trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.

Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autohändlers, der einer Frau einen gebrauchten Pkw Honda Jazz zum Preis von 13.100 EUR verkauft hatte. Der Pkw war bei Übergabe an die Käuferin – für den Autohändler erkennbar – aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher. Deshalb trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Im anschließenden Rechtsstreit wurde der Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Käuferin nutzte den Pkw nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt nun von dem Autohändler Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 EUR.

Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass dem Käufer Schadenersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abgeschnitten seien, wenn er wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug vom Kaufvertrag zurücktrete. Habe der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten, könne er vielmehr Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstehe, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen könne. Das gelte auch, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktrete. Allerdings sei der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Er müsse einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs überbrücken. Ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt habe, oder ob sie insoweit ein Mitverschulden treffe, müsse nun die Vorinstanz klären. Hierzu hat der BGH den Rechtsstreit zurückverwiesen (BGH, VIII ZR 145/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl