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Wer seinen Wagen im Halteverbot parkt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn es deshalb zu einem Verkehrsunfall kommt.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im Fall eines Fahrzeugeigentümers, der sein Fahrzeug nachts unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt hatte. Ein anderer Autofahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des geparkten Pkw. Das Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres – bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes – Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes. Der Fahrzeugeigentümer verlangte Schadenersatz.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Fahrzeugeigentümers hat das OLG den Unfallfahrer verurteilt, 75 Prozent des entstandenen Schadens zu zahlen. Er habe unstreitig das geparkte Fahrzeug beschädigt, stellt das OLG klar. Der Unfall sei für ihn auch nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Der Umfang des Schadenersatzanspruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens.

Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern. Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haltenden PKWs erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.

Hier stünde dem geschädigten Fahrzeugeigentümer jedoch aufgrund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn das Fahrzeug nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt hätte. Das Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem in einer Weise geparkt worden, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte. Der Fahrzeugeigentümer habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung in einem gefährdeten Bereich abgestellt. Zudem habe bereits vor ihm ein ebenfalls verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies habe die Gefahr begründet, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender es zu spät (sehe) und dann nicht rechtzeitig nach links lenke. Als Fahrer trage der Unfallfahrer allerdings die größere Verantwortung für den Unfall, sodass der geschädigte Fahrzeugeigentümer den überwiegenden Teil, nämlich 75 Prozent seines Schadens erhalte.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.3.2018, 16 U 212/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Restaurantbetreiber darf ein Fahrzeug abschleppen lassen, das außerhalb der Öffnungszeiten unbefugt auf dem Parkplatz des Restaurants abgestellt wurde.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Lübeck. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrzeugbesitzer eine verbotene Eigenmacht ausgeübt habe. Den Fahrzeugbesitzer könne auch das Argument nicht entlasten, dass er geplant habe, nach der Öffnung des Restaurants dort einen Tisch zu reservieren. Ein solches Vorhaben berechtige den potenziellen Gast nicht, sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten sozusagen im Vorgriff auf einen eventuellen späteren Besuch des Restaurants auf dem Gästeparkplatz abzustellen (AG Lübeck, 33 C 3926/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das mehrfache Abstellen eines Pkw vor der Garagenzufahrt des Nachbarn ist eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung, die zu einer Klage auf Unterlassung berechtigt. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und bitten könnte, das Auto wegzufahren.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Streit zweier Nachbarn. Ihre Grundstücke grenzten an eine Privatstraße. An deren Ende befand sich die Garage des einen Nachbarn. Gleichzeitig lag dort auch der Zugang zum Haus des anderen Nachbarn. Der eine Nachbar stellte seinen Pkw regelmäßig vor seiner Haustür ab. Damit blockierte er aber die Garagenzufahrt des anderen Nachbarn. Dessen Bitten, dies doch zu unterlassen, blieben unerhört. So kam es zum Prozess.

Die zuständige Richterin gab dem Garagenbesitzer recht. Das Abstellen des Pkw vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Es sei unerheblich, dass der Garagenbesitzer seinen Nachbarn jeweils auffordern könne wegzufahren. Dies ändere nichts an der Eigentumsbeeinträchtigung. Diese liege bereits in dem Moment vor, in dem das Auto abgestellt werde. Es handele sich auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen längeren Zeitraum geparkt worden. Der Pkw könne auch durchaus woanders abgestellt werden. Ein Hausbewohner habe keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor seinem Eingang ein- und auszuladen, wenn er damit das Eigentum anderer Menschen behindere (AG München, 241 C 7703/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl