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Verlangt ein vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffener Autokäufer von Volkswagen Schadenersatz und will er den Kaufvertrag rückabwickeln, besteht dafür eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Rechtsschutzversicherer ist daher verpflichtet, Deckung zu gewähren.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines aus Sachsen stammenden Versicherungsnehmers. Er hatte einen vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen VW-Sharan gekauft. Nun verlangte er von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechtsschutzversicherung abgelehnt. Sie meint, es bestünden für die Verfolgung eines Schadenersatzanspruchs gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.

Das sahen die Richter am OLG anders. Sie entschieden, dass der Versicherer einstandspflichtig sei. Es bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadenersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).

Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von seinem Versicherungsvertrag gedeckt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.9.2017, I-4 U 87/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) und deren Geltendmachung sind dem privaten Bereich zuzuordnen und deshalb vom Versicherungsschutz nach § 28 Abs. 3 ARB 2000/2 umfasst.

So entschied es das Landgericht (LG) Düsseldorf im Fall eines Mannes, der als selbstständiger Drucker tätig war. Wegen einer Augenerkrankung forderte er eine Rente aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Versicherung lehnte dies ab. Sie bestritt, dass eine Berufsunfähigkeit vorliege.

Der Mann hat daher bei seinem Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage beantragt, um die BUZ-Rente einzuklagen. Der Rechtsschutzversicherer hält sich nicht für eintrittspflichtig. Er verweist auf die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ARB 200/2. Umfasst sei „Kompaktrechtsschutz für Selbstständige“. Der Bereich des nicht privaten Vertragsrechts sei dabei nicht versichert. Die personenbezogene Vorsorge eines Selbstständigen sei eine Streitigkeit aus dem nicht privaten Bereich und daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Das LG hielt die Feststellungsklage des Mannes für begründet. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer BUZ falle unter den Rechtsschutz für Vertragsrecht im privaten Bereich. Der Rechtsschutzversicherer müsse daher Deckungsschutz gewähren.

Die ARB unterscheiden zwischen dem Bereich der selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers und seinem privaten Bereich. Maßgeblich für die Zuordnung der Interessenwahrnehmung zum selbstständigen Bereich ist, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Hierbei ist nicht ausreichend, wenn die Interessenwahrnehmung durch die selbstständige geschäftliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert ist. Auch ein bloß zufälliger Zusammenhang reicht nicht aus. Das LG hat die BUZ daher dem privaten Bereich zugeordnet.

Quelle: LG Düsseldorf, Urteil vom 14.8.2017, 9 O 30/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Ausschlussklausel eines Rechtsschutzversicherers im Zusammenhang mit Kapitalanlagen kann wegen Intransparenz unwirksam sein.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. In dem Fall hatte ein Versicherer die folgende Klausel bei Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Das OLG sah in dieser Formulierung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die Reichweite des Ausschlusses nicht hinreichend überblicken. Die Klausel sei daher unwirksam (OLG München, 29 U 589/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl