Beiträge

Reinigungskosten sind zu erstatten, wenn sie sowohl im Schadengutachten als auch in der Rechnung aufgeführt sind.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und hat das mit großem Sachverstand sauber begründet. Die Richter schreiben zu den Reinigungskosten: „Dass diese Kosten in Anbetracht des Umfangs der durchzuführenden Karosserie- und Lackierungsarbeiten nicht angefallen wären, entbehrt nicht nur jeder Substanz, sondern auch jeglicher natürlicher Vorstellung von Karosserie- und Lackierarbeiten. Allein bei der Vorbereitung der Lackierarbeiten sind regelmäßig Schleif- und ggf. auch Spachtelarbeiten am Kfz durchzuführen. Der dabei anfallende Staub dringt, mag auch an der Karosserie einiges abgeklebt worden sein, regelmäßig durch die feinsten Poren und das Lüftungssystem in das Kraftfahrzeuginnere. Daher erfordern diese Arbeiten bei der Wiederherstellung zwangsläufig auch eine umfassende Reinigung des Kraftfahrzeugs.“

Quelle: OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2018, 3 U 37/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D ParagraphLässt sich wegen eines Auffahrunfalls die Heckklappe nicht öffnen und muss der Verbandskasten zur Versorgung des Schädigers über die mit Glassplittern übersäte Rückbank aus dem Kofferraum geholt werden, ist eine dabei entstandene Schnittverletzung im Leder der Rückbank eine Unfallfolge, für die der Haftpflichtversicherer des Schädigers aufkommen muss.

 

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München. In dem Fall war ein Motorrollerfahrer aufgefahren und hatte mit seinem Körper die Heckscheibe durchschlagen. Das Gericht entschied weiter, dass es im schadenrechtlichen Sinne hinsichtlich der Reparaturkosten auch erforderlich sei, die Rückbank auszubauen, um die Glassplitter vollständig aus dem Fahrzeug zu entfernen (Amtsgericht München, Urteil vom 16.1.2015, 344 C 17790/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

 

Accident with two carsReinigt der Reparaturbetrieb die zu lackierenden Flächen vor der Lackierung, um den Farbton zu bestimmen und hinterher, um „Farbstaub“ zu entfernen, sind die dafür entstandenen Kosten bei Haftpflichtschäden erstattungsfähig.

So urteilte das Amtsgericht Geldern in einem Fall, in dem der Versicherer bei der Unfallregulierung 46,41 EUR nicht erstatten wollte. Er berief sich unter anderem darauf, dass die Lackierung von der Werkstatt fremdvergeben wurde. Und er bestritt, dass die Reinigung notwendig war. Auf alles das kommt es nicht an, urteilte das Gericht. Denn der Ersatzanspruch des Geschädigten erstrecke sich sogar auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind. Also komme es auf die objektive Notwendigkeit nicht an (AG Geldern, 4 C 119/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl