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Ein Reiseveranstalter ist an die gesetzlichen Fristen zur Rückzahlung des Reisepreises gebunden. Das gilt auch in der aktuellen Pandemiesituation. So sieht es das Amtsgericht (AG) Bad Iburg.

Ein Reiseveranstalter muss Anzahlungen in Fällen, in denen ein Reisender kostenfrei von seiner Pauschalreise zurücktreten kann, unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach einem Rücktritt bzw. einer Stornierung zurückerstatten. Kommt er der Aufforderung nicht nach, befindet er sich ab dem 15. Tag in Verzug und ist dem Reisenden zum Schadenersatz verpflichtet.

Quelle: AG Bad Iburg, Urteile vom 29.10.20, 4 C 404/20 und 4 C 398/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen kann.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaars hin, das eine gebuchte Auslandsreise wegen vorzeitiger Wehen der Frau stornieren musste. Der Versicherer wollte die Kosten für den Reiserücktritt nicht übernehmen, da die Schwangerschaft bereits bei der Buchung bekannt gewesen sei.

Das sah das AG anders. Es liege ein Versicherungsfall vor. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen, sodass keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden hätten. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation (AG München, 224 C 32365/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl