Beiträge

Eine Regelung in der Satzung eines Vereins, nach der ein rückwirkender Beitritt möglich ist, verstößt nicht gegen geltendes Recht.

Wie in anderen rechtlichen Bereichen sind rückwirkende Vereinbarungen auch vereinsintern zulässig – entschied jetzt das Kammergericht (KG). Eine solche Möglichkeit ergebe sich aus der Vereinsautonomie. Keine Rolle spiele dabei, dass ein rückwirkender Beitritt im Einzelfall keine Wirkung entfalte. So ergebe sich aus ihm zum Beispiel kein Recht zur Beteiligung an einer Mitgliederversammlung, die vor der Annahme des Beitrittsantrags durchgeführt wird (KG, 1 W 232/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl