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Accident with two carsLiegt die Prognose der Schadenhöhe im Schadengutachten, das der Geschädigte selbst eingeholt hat, unter dem 1,3-fachen des Wiederbeschaffungswerts, die Rechnung aber darüber, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer auf der Grundlage der Reparaturrechnung abrechnen.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Schwäbisch-Gmünd hin. Grund ist, dass der Schädiger das Prognoserisiko trage. Das sei gängige Rechtsprechung, die den Grundlinien des Bundesgerichtshofs zum Prognoserisiko folge. Der Geschädigte dürfe sich grundsätzlich auf das Schadengutachten verlassen. Es sei ja gerade die Existenzberechtigung des Anspruchs auf ein Schadengutachten, dass der Geschädigte die Dinge nicht selbst beurteilen könne (AG Schwäbisch-Gmünd, 4 C 1029/12).

Hinweis: Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Geschädigte sich auf das Gutachten verlassen darf, gilt, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens selbst verursacht hat. Beispiel: durch Verschweigen von Alt- oder Vorschäden oder eines nach unten hin manipulierten Kilometerstands.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl