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Bei der Abrechnung eines Architekten ergab sich eine interessante Frage: Kann ein Auftraggeber Rechnungspositionen, die er in Abschlagsrechnungen noch problemlos anerkannt hat (z. B. eine Nebenkostenpauschale) bei der Schlussrechnungsprüfung rückgängig machen?

Antwort Ja, das kann er. Abschlagsrechnungen erzeugen keine Bindungswirkung in der Form, dass sich der Bauherr an eine Abrechnungsart bindet, die er bei einer Abschlagsrechnung noch anerkannt hat. Für das Beispiel Nebenkostenpauschale heißt das: Ist die Pauschale nicht schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart worden, kann eine Korrektur auch erst in der Schlussrechnung erfolgen. Als Auftraggeber können Sie dann die Pauschale verwehren und den Architekten auffordern, die Nebenkosten einzeln nachzuweisen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn die VOB/B eine Prüfung der Schlussrechnung innerhalb von zwei Monaten vorsieht, ist der Bauherr mit Einwendungen nach Ablauf dieser Zeit nicht ausgeschlossen.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aufmerksam. Die Richter erläuterten, dass die Prüfungsfrist lediglich eine Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung sei. Sie führe jedoch nicht zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Vielmehr finde eine Sachprüfung statt (OLG Koblenz, 2 U 1001/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist nach der VOB/B erhoben hat.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter machten deutlich, dass die Prüfbarkeit nur ausreichend beanstandet worden sei, wenn der Auftraggeber hinreichend deutlich mache, dass er nicht bereit sei, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten habe. Vorliegend hätten die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart gehabt. In diesem Fall könne ohne das Vorliegen weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber vom Erfordernis einer förmlichen Abnahme Abstand nehmen wolle, wenn er vor der Abnahme gravierende Mängel gerügt hat (OLG Brandenburg, 4 U 7/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch eine nicht prüfbare Schlussrechnung kann fällig werden, wenn der Bauherr keine Einwendungen macht.

Das musste sich ein Bauherr vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Sein Argument „nicht prüfbare Schlussrechnung“ gegen die Abrechnung ging nicht auf. Der BGH verwies in seiner Urteilsbegründung zwar noch einmal darauf, dass eine Werklohnklage grundsätzlich als unbegründet abzuweisen ist, wenn der Bauherr die erteilte Schlussrechnung nicht prüfen könne. Das gelte aber nicht, wenn der Bauherr nach Erhalt der Schlussrechnung zwei Monate untätig bleibe und die fehlende Prüfbarkeit nicht rüge. In diesem Fall sei die Werklohnforderung gleichwohl fällig. An dieser Fälligkeit ändere sich auch nichts, wenn weitere, nicht prüfbare Schlussrechnungen vorgelegt würden. Vielmehr müsse eine Sachprüfung erfolgen. Hier werde festgestellt, ob die Forderung berechtigt sei (BGH, VII ZR 41/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl