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Ein ursprünglich wirksamer Werkvertrag wird unwirksam, wenn die Parteien nachträglich vereinbaren, dass ein Teil der Arbeiten ohne Rechnung geleistet werden soll (Schwarzarbeit).

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Er führt damit seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fort, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen. In dem Fall verlangte der Bauherr von einem Handwerker den Werklohn in Höhe von ca. 15.000 EUR zurück. Der Handwerker hatte den alten Teppichboden entfernt und neuen beschafft und verlegt. Wegen Mängeln an den Arbeiten hatte der Bauherr  den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 EUR geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Handwerker eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 EUR erstellt. Weitere 6.400 EUR sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Bauherr. Weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig. Deshalb habe der Bauherr keine Mängelansprüche. Er könne weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung sein Geld zurückverlangen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Bauherr seinen Antrag weiter.

Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Er hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien. Es bestehen keine Mängelansprüche, keine Rückzahlungsansprüche des Bauherrn und auch keine Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Die Richter am BGH haben nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr vom Verbot des SchwarzArbG erfasst wird.

Quelle: BGH, Urteil vom 16.3.2017, VII ZR 197/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schwarzarbeit lohnt sich nicht. Das zeigt einmal mehr eine Entscheidung des Amtsgerichts München.

In dem Fall hatte ein Vermieter eine Wohnung für 440 EUR monatlich vermietet. Der Mieter erklärte sich auf Nachfrage des Vermieters bereit, in einem anderen Haus des Vermieters Schwarzarbeit zu verrichten. Deshalb zahlte er für zwei Monate keine Miete für seine Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos und erhob Räumungsklage. Der Mieter trägt vor, er habe Schwarzarbeit im Umfang von 60 Stunden für den Vermieter geleistet. Dieser schulde ihm darum 1.200 EUR, die – wie vereinbart – mit der Miete zu verrechnen seien. Der Vermieter wiederum behauptet, er hätte die Ansprüche des Mieters aus der Schwarzarbeit bereits mit seiner Kautionsforderung in Höhe von 700 EUR verrechnet. Der Mieter hatte nämlich nicht die nach dem Mietvertrag zu zahlende Kaution geleistet. Im Übrigen habe der Mieter nur 25 Stunden für 20 EUR Stundenlohn gearbeitet.

Die zuständige Richterin gab dem Vermieter recht. Sie verurteilte den Mieter, die Wohnung zu räumen und die rückständigen Mieten nachzuzahlen.

Beide Parteien hätten eingeräumt, dass sie durch die Schwarzarbeiten des beklagten Mieters gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Arbeiten des Mieters war somit nichtig. Der Mieter hatte daher keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten.

Es würde jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Vermieter unentgeltlich das vom Mieter Geleistete behalten dürfte. Daher könne der Mieter grundsätzlich Ersatz für den Wert seiner Leistungen verlangen. Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten ist zunächst zu beachten, dass der Schwarzarbeiter im Wege des Bereicherungsausgleichs keinesfalls mehr erlangen kann, als er mit seinem Auftraggeber – in nichtiger Weise – als Entgelt vereinbart hatte.… In aller Regel sind hiervon aber wegen der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken ganz erhebliche Abschläge angebracht. Insbesondere ist stark wertmindernd zu berücksichtigen, dass vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen der Nichtigkeit des Vertrags von vornherein nicht gegeben sind, so das Urteil weiter.

Der Mieter konnte seinen „Lohn“ aus der Schwarzarbeit aber hier nicht gegenrechnen. Das Gericht urteilte, dass der Vermieter den Anspruch des Mieters aus der Schwarzarbeit zu Recht mit seiner Kautionsforderung verrechnet hat. Das Gericht hat ihm lediglich 25 Arbeitsstunden zugerechnet. Der Mieter konnte nicht beweisen, dass er tatsächlich mehr gearbeitet hat.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2015, 474 C 19302/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nachdem der Vertrag geschlossen und die Leistung erbracht wurde eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, ist wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur der Abänderungsvertrag, sondern das gesamte geänderte Vertragsverhältnis nichtig. Folge: Aus diesem Vertrag können keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass eine Korrektur der Nichtigkeitsfolge möglich ist. Das betrifft zum Beispiel die Fälle, in denen eine Vertragspartei die Nichtigkeitsfolge vorsätzlich oder arglistig herbeiführen will, etwa wenn der Unternehmer den Besteller im Rahmen der Schlusszahlung bewusst zu einer (teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ überredet, um dadurch eventuellen Gewährleistungsansprüchen zu entgehen, oder wenn der Besteller vor der Schlusszahlung auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ hinwirkt, um sich dann einem Zahlungsanspruch aufgrund der vermeintlichen Gesamtnichtigkeit zu entziehen.

Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, 10 U 14/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Urteil BundesgerichtshofAuch wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, hat der Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer keinen Rückzahlungsanspruch. Das gilt auch, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauherrn, der einen Handwerker mit Dachausbauarbeiten beauftragt hatte. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer. Der Handwerker führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Bauherr zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage verlangt er jetzt Rückzahlung von 8.300 EUR wegen Mängeln der Werkleistung.

Das Oberlandesgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Richter am BGH wiesen darauf hin, dass der Beklagte bewusst gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) verstoßen habe. Er habe mit dem Bauherrn, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbart, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Der BGH hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1.8.2013, VII ZR 6-13 und vom 10.4.2014, VII ZR 241-13).

Dem Bauherrn steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Handwerkers zu. Dessen Bereicherung besteht darin, dass der Bauherr für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch nach dem Gesetz nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Ziel des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist es, die Schwarzarbeit zu verhindern. Nach dem Gesetz verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot. Auch die aufgrund dieser Vereinbarung erfolgende Leistung – also die Zahlung – verstößt gegen das Gesetz.

Diesem Gedanken stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31.5.1990, VII ZR 336/89) (Quelle: BGH, Urteil vom 11.6.2015, VII ZR 216/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

planungVerstößt ein Werkvertrag gegen das Verbot der Schwarzarbeit, ist er nichtig. In diesem Fall hat der Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer keinen Rückzahlungsanspruch. Dann liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung vor. Das gilt auch, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauherrn, der einen Dachdecker mit Dachausbauarbeiten beauftragte. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer. Der Dachdecker führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Bauherr zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage fordert er jetzt die Rückzahlung von 8.300 EUR wegen Mängeln der Werkleistung.

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Dachdecker habe bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) verstoßen. Auch der Bauherr habe dies zu seinem Vorteil ausgenutzt. Beide hätten vereinbart, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1.8.2013, VII ZR 6/13 und vom 10.4.2014, VII ZR 241/13).

Dem Bauherrn (Besteller) steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Dachdeckers (Unternehmers) zu. Diese besteht darin, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Zielsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist es, die Schwarzarbeit zu verhindern. Daher verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot. Vielmehr gilt das auch für die Leistung, die infolge dieser Vereinbarung erbracht wird – somit auch die Zahlung.

Diesem Ergebnis stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom BGH noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31.5.1990, VII ZR 336/89; BGH, Urteil vom 11.6.2015, VII ZR 216/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steine - QuerdenkerEs bestehen keine Mängelansprüche des Bestellers, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrags erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Diese deutlichen Worte sprach der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Bauherrin, die die Auffahrt zu ihrem Grundstück neu gepflastert haben wollte. Mit dem Unternehmer wurde ein Werklohn von 1.800 EUR vereinbart. Dieser sollte in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden. Später stellte sich heraus, dass das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufwies. Die Bauherrin verlangte eine Mängelbeseitigung. Weil sich der Unternehmer weigerte, erhob sie Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 EUR.

Der BGH machte jedoch deutlich, dass sie keine Ansprüche habe. Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag sei nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. So verbiete das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) den Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser vorsehe, dass eine Vertragspartei ihre aus dem Vertrag folgende steuerliche Pflicht nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstoße und der Besteller diesen Verstoß kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze. So habe der Fall hier gelegen. Der beklagte Unternehmer habe gegen seine steuerliche Pflicht verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er habe außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Bauherrin habe auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer gespart. Damit sei der Werkvertrag nichtig. Diese Nichtigkeit führe dazu, dass der Besteller grundsätzlich keine Mängelansprüche habe (BGH, VII ZR 6/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl