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Sollen in einem Abstand von nur 2 bis 3 Metern zu einem parkenden Linienbus Mäharbeiten durchgeführt werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Personen und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Da der anwesende Busfahrer nicht über die Absicht der Mäharbeiten informiert worden war, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main der Inhaberin eines durch Steinschlag beschädigten Busses Schadenersatz zugesprochen.

Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen und setzt ihre Linienbusse im öffentlichen Nahverkehr unter anderem in Frankfurt ein. Im April 2019 hatte ein Fahrer einen Linienbus an der U-Bahn-Station Kalbach abgestellt. Parallel zum Halteplatz führte ein Mitarbeiter der Beklagten Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher durch. Es kam zu einem Einschlag in der hinteren linken Scheibe des Busses mit Sachschäden.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe bei der Ausführung der Mäharbeiten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet. Die zu mähende Fläche hätte zuvor nach Steinen abgesucht werden müssen. Es hätte auch ein Rasenmäher mit einem Rund-um-Schutz eingesetzt werden können; alternativ hätten mobile Schutzwände aufgestellt werden können. Sie verlangt u. a. Erstattung der Reparaturkosten für vier Reparaturtage.

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Es stehe fest, so das OLG, dass der Bus der Klägerin durch einen von dem Rasenmäher der Beklagten herausgeschleuderten Stein beschädigt wurde. Die Beklagte habe bei den Arbeiten die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. „Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“, begründet das OLG. Es könne und müsse zwar keine absolute Sicherheit gewährleistet werden. Ergriffen werden müssten aber solche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, „die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren“.

Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art seien deshalb die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden.

Das Fahrzeug sei hier im Abstand von nur 2 bis 3 Metern an dem auf dem Warteplatz stehenden Bus vorbeigefahren. Dem Mitarbeiter der Beklagten sei es zumutbar gewesen, angesichts des sehr überschaubaren Bereiches den dort anwesenden Busfahrer kurz darauf hinzuweisen, dass er beabsichtige, in einem geringen räumlichen Abstand zu dem parkenden Bus zu mähen. Der Busfahrer hätte dann entscheiden können, ob er das Risiko eines Steinschlags hinnehme oder aber den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstelle. Ob weitere Sicherungsmaßnahmen wirtschaftlich und zumutbar gewesen wären, müsse damit nicht geklärt werden.

Der Mitarbeiter der Beklagten habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe erkennen können, dass er den Bus durch eine Information seines Fahrers vor Steinschlag hätte schützen können.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.8.2021

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird bei Mäharbeiten ein Stein auf die Fahrbahn geschleudert, haftet die Straßenbaubehörde für einen dadurch entstandenen Schaden.

So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Kfz-Besitzers. Dieser hatte behauptet, dass durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hochgeschleuderten Stein sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Die verklagte Straßenbaubehörde verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden im Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt sie weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.

Das sah das LG anders. Zum einen war das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Schaden in Höhe von etwa 950 EUR durch einen bei den Mäharbeiten aufgeschleuderten Stein verursacht worden war. Dies ergebe sich zum einen aus der Aussage der Ehefrau des Autobesitzers, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung fuhr. Zum anderen habe der mit den Mäharbeiten betraute Mitarbeiter der Straßenbehörde bestätigt, dass er beim Vorbeifahren einen lauten Schlag gehört habe. Die Ehefrau habe ihr Fahrzeug auch sofort angehalten. Dabei sei ein Schaden im hinteren Bereich der Fahrerseite festgestellt worden. Die Richter waren auch davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden Fall habe das Gericht jedoch Möglichkeiten gesehen, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren. Nach Auffassung des Gerichts seien verschiedene zumutbare und geeignete Maßnahmen denkbar. Bei der räumlich eng begrenzten Verkehrsinsel könne kurzfristig eine Sperrung des betroffenen Straßenbereichs vorgenommen werden. Auch könnten die Mäharbeiten bei sich annäherndem Verkehr auf der nahe gelegenen Fahrspur kurz unterbrochen werden. Außerdem habe das Gericht weitere Möglichkeiten zum Schutz vorbeifahrender Fahrzeuge aufgezeigt. Dabei habe es ausgeführt, dass es nicht seine Aufgabe sei, jede einzelne Möglichkeit detailliert auf ihre Brauchbarkeit zu untersuchen. Entscheidend sei, dass es wirksame und zumutbare Möglichkeiten überhaupt gebe. Daher gab das Gericht der Klage statt (LG Coburg, 22 O 48/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl