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Vereinbart eine Kommune die Herstellung von Stellplätzen mit einem Grundstückseigentümer, muss sie dabei bestimmte Anforderungen berücksichtigen. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, ist der Vertrag nichtig.

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln im Fall einer Grundstückseigentümerin entschieden. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude mit einer Arztpraxis, drei Wohneinheiten, einem Parkhaus und einem Lebensmittelmarkt. In der Baugenehmigung ist bestimmt, dass hierfür 67 notwendige Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen und zu erhalten sind. Im April 2014 schloss die Eigentümerin mit der Stadt einen Vertrag, wonach sie auf ihrem Grundstück 81 Stellplätze für Kraftfahrzeuge herstellen und dauerhaft betreiben sollte. Der Vertrag sieht vor, dass die Eigentümerin die Stellplätze der Öffentlichkeit montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 21 Uhr als Kurzzeitparkplätze zur Verfügung stellt. Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt, 200.000 EUR aus sogenannten Stellplatzablösemitteln zu zahlen. Diese Mittel werden dadurch erlangt, dass bei einzelnen Bauvorhaben statt der Herstellung von Stellplätzen eine bestimmte Geldsumme an die Stadt gezahlt wird.

In der Folgezeit errichtete die Grundstückseigentümerin 68 Stellplätze. Weitere 13 Stellplätze konnten nicht errichtet werden, da an der vorgesehenen Stelle ein Gebäude, anders als geplant, nicht abgerissen werden konnte. Die Stadt Lohmar zahlte daraufhin 100.000 EUR an die Eigentümerin. Diese wies die errichteten Parkplätze als „Kundenparkplätze“ aus und beschränkte die Nutzung mit einer Parkscheibenregelung auf eine Höchstparkdauer von 90 Minuten.

Da sich die Parteien über die Frage der Parkraumüberwachung nicht einigen konnten, kündigte die Stadt im Jahr 2017 den Vertrag und verlangte die gezahlten 100.000 EUR zurück. Als Kündigungsgrund führte sie an, dass die restlichen Stellplätze nicht geschaffen worden seien, eine Einigung über die Parkplatzkontrolle nicht zustanden gekommen sei und die Klägerin die Parkfläche vertragswidrig als Kundenparkplatz ausweise.

Die Grundstückseigentümerin verlangt nun mit ihrer Klage die aus ihrer Sicht aufgrund des Vertrags noch ausstehenden 100.000 EUR. Sie hält die Kündigung für unwirksam. Die Stellplätze würden vertragskonform der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Grundstückseigentümerin habe keinen Anspruch auf die ausstehenden 100.000 EUR, weil der Vertrag aus April 2014 nichtig sei. Er verstoße gegen die Regelung der Bauordnung, dass Stellplatzablösemittel nur für die Herstellung zusätzlicher, der Öffentlichkeit zugänglicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet verwendet werden dürften. Daraus folge, dass die Stellplätze, die mit diesen Mitteln finanziert werden, der Öffentlichkeit uneingeschränkt zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung gestellt werden müssen. Das sei hier nicht der Fall, weil die Stellplätze als notwendige Plätze für den Lebensmittel-Markt dienten und dementsprechend auch als „Kundenparkplätze“ ausgewiesen worden seien. Auch sei es mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, dass der Vertrag eine zeitliche Begrenzung der Nutzung vorsehe und die Parkplätze der Öffentlichkeit damit nicht uneingeschränkt zur Verfügung stünden.

Quelle: VG Köln, Urteil vom 3.12.2019, 2 K 2417/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Garagentor - Parken verbotenFahrräder und Grill, Rasenmäher und Gartenmöbel: In vielen Garagen lagern Hausrat und Gartenutensilien – und das Auto steht auf der Straße. Doch das ist nicht überall erlaubt. Zwar dürfen Besitzer ihre Garage normalerweise auch als Abstellkammer oder Hobbywerkstatt nutzen, in den Bauordnungen der Bundesländer gibt es aber Ausnahmen.

„Gemeinden können entscheiden, dass Garagen ‚notwendige Stellplätze‘ sind“, sagt Olaf Reinicke, Jurist beim Infocenter der R+V Versicherung. „Das soll den öffentlichen Verkehrsraum entlasten.“ In diesem Fall gehören neben einem Kraftfahrzeug höchstens Zubehör wie Reifen oder ein Wagenheber in die Garage. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld rechnen. „Denn der Besitzer ändert die Nutzung, und dazu benötigt er eine Genehmigung.“ R+V-Experte Reinicke rät Garagenbesitzern, sich am besten vorab beim zuständigen Bauamt zu erkundigen, ob ihre Garage ein „notwendiger Stellplatz“ ist, oder ob sie diese auch für andere Zwecke nutzen können.

Quelle: R+V Versicherung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Garagentor - Parken verbotenDer Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnützen. Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall einer Corsa-Fahrerin. Diese parkte ihren Wagen gewöhnlich auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links neben ihr war an die Fahrerin eines Renault Kangoo vermietet. Von Zeit zu Zeit stellte diese ihren Renault nicht mittig auf der Parkfläche, sondern eher auf der rechten Hälfte ab. Dies störte die Fahrerin des Opel Corsa. Sie werde dadurch beim Einsteigen in ihr Fahrzeug behindert. Sie forderte ihre Nachbarin auf, dies zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese weigerte sich. Erstens mache sie das auch nur, wenn der Stellplatz links von ihr ebenso beparkt sei, da sie sonst nicht aus dem Auto aussteigen könne, zweitens könne die andere Autofahrerin ebenfalls weiter rechts parken. Die Besitzerin des Opel Corsa erhob daraufhin Klage und verlangte die Verurteilung der Fahrerin des Renaults dazu, es zu unterlassen, derart weit rechts zu parken, dass eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes nicht möglich sei. Zwischen ihrem Fahrzeug (wenn es mittig geparkt sei) und dem anderen Fahrzeug müsse mehr als 50 Zentimeter an Zwischenraum verbleiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verlangte sie 5.000 EUR.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da keine Beeinträchtigung ihres Eigentums vorliege. Das Parken der Renaultfahrerin stelle keine solche dar. Diese parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes auch berechtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde, abstellen dürfte. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Renaultfahrerin parke ihren PKW nur dann mehr rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Da das Rücksichtnahmegebot sich in beide Richtungen erstrecke, könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken (Amtsgericht München, 415 C 3398/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl