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Ein wegen Steuerhinterziehung und Bestechung verurteilter Architekt kann aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Unzuverlässigkeit aus der Architektenliste gelöscht werden.

Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW im Fall eines Architekten. Dieser war wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in Tateinheit mit wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200 EUR verurteilt worden.

Die Richter machten deutlich, dass im verwaltungsrechtlichen Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen bzw. gerichtlichen Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen gemacht werden können. Die Steuerhinterziehung stand hier auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Architekt. Es ging um nicht deklarierte Einnahmen, die der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Bau-Projektleiter dafür erhalten hatte, dass er ein bestimmtes Unternehmen beauftragt.

Rechtskräftige steuerstrafrechtliche Verurteilungen präjudizieren folglich regelmäßig anschließende verwaltungsrechtliche Streitigkeiten. Damit sind – insbesondere nach betriebsbezogenen Steuerhinterziehungen – berufsrechtliche Ordnungsmaßnahmen vorprogrammiert.

Quelle: OVG NRW, Urteil vom 22.3.2018, 4 B 790/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

EntlassungswelleWer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, muss mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn er in Kenntnis oder mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt.

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Kiel im Fall einer Angestellten. Diese war seit vielen Jahren bei einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Arbeitnehmer abgerechnet wurde und diese ihr dann das erhaltene Geld auszahlten. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Der Arbeitgeber bestreitet dies.

Das Arbeitsgericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Es hielt die ordentliche Kündigung für wirksam. Die Arbeitnehmerin habe mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend verletzt. Sie habe gewusst, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und ihre Vorbildfunktion würden trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit überwiegen. Der Arbeitgeber habe das Verhalten auch vorher nicht abmahnen müssen. Die Arbeitnehmerin habe sich in erster Linie selbst begünstigt. Sie konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde (Arbeitsgericht Kiel, 2 Ca 1793 a/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl