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Aktenordner mit der Beschriftung BaurechtEin Anwohner hat keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Zufahrtstraße zu seinem Ortsteil auch in Zukunft unbeschränkt befahren werden kann.

Das stellte das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz klar und wies den Eilantrag eines Bürgers zurück. Dieser wollte sich dagegen wehren, dass ein Weg durch die Straßenverkehrsbehörde gesperrt worden war. Zuvor wurde der Weg als unmittelbare Verbindung zwischen zwei Ortsteilen genutzt. Der Bürger hält die Sperrung des Wegs für rechtswidrig. Der Weg sei für den Verkehr allgemein gewidmet. Er müsse nunmehr einen erheblichen Umweg in Kauf nehmen.

Sein Eilantrag hatte jedoch keinen Erfolg. Die Koblenzer Richter lehnten ihn als unzulässig ab. Der Antragsteller könne nicht geltend machen, in eigenen Rechten betroffen zu sein.  Der straßenrechtliche Anspruch auf Teilhabe am Gemeingebrauch öffentlicher Straßen gestatte es zunächst nur, dass Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften genutzt werden. Es bestehe überdies kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Widmung aufrechterhalten werde. Auch unter dem Gesichtspunkt des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs sei ersichtlich, dass geschützte Individualinteressen des Antragstellers verletzt seien. Dieses Recht beinhalte nur die Zugänglichkeit des Grundstücks als solche. Hieraus folge aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung zum Straßennetz. Auch werde weder Bequemlichkeit noch Leichtigkeit des Zugangs gewährleistet.

Quelle: VG Koblenz, Beschluss vom 23.2.2016, 5 L 103/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Typewriter 3Ein Anlieger hat keinen Anspruch darauf, dass die Stadt bestimmte verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beschränkung des fließenden Verkehrs unternimmt.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Anwohners. Er wollte mit seiner Klage die Stadt Remagen verpflichten lassen, die Straße „An der alten Rheinbrücke“ für den fließenden Verkehr zu sperren. Zuvor hatte die Stadt für die Straße einen verkehrsberuhigten Bereich mit Parkplatz für Schwerbehinderte angeordnet. Der berechtigte Verkehr zu einer Bootsrampe, dem Friedensmuseum und den Gartengrundstücken könne nicht vollständig verhindert werden. Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs entspreche am ehesten den verschiedenen Interessenlagen und komme insbesondere den Anwohnern entgegen.

Das sah der Anwohner anders. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage. Die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs sei nicht ausreichend. In der Straße werde auch weiterhin zu schnell gefahren und falsch geparkt. Außerdem führen Reisebusse bis an das Friedensmuseum heran. Dementsprechend hätte das bisher bestehende Durchfahrtsverbot aufrechterhalten und konsequent durchgesetzt werden müssen. Gegenwärtig komme es zu einer Gefährdung von Leib und Leben seines Kindes sowie zu einer Eigentumsbeeinträchtigung.

Die Klage hatte vor dem VG keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, hat keinen Anspruch auf die von ihm verlangten verkehrsrechtlichen Maßnahmen. Die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs setze unter anderem eine Gefahrenlage voraus. Diese müsse auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sein und zudem das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigen. Insbesondere an Letzterem fehle es hier. Hinsichtlich der Lärmbelastung sei die durch den Bahn- und Schiffsverkehr hervorgerufene Belastung des Gebiets zu sehen. Zudem weise die Straße „An der alten Rheinbrücke“ nach Ausbauzustand und Streckenführung kein besonderes Gefährdungspotenzial auf. Es handele sich auch nicht um eine Durchgangsstraße, sondern um eine Sackgasse. Sollten sich einzelne Fahrzeugführer nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit oder sonstige verkehrsrechtlichen Anordnungen halten, sei es Aufgabe der Stadt, unter anderem durch entsprechende Kontrollen auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken (VG Koblenz, Urteil vom 8.5.2015, 5 K 742/14.KO).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl