Beiträge

Hhaus fragezeichenaben ein Kellerraum und eine Mietwohnung einen gemeinsamen ­Stromanschluss, kann dies dafür sprechen, dass der Kellerraum zur Wohnung gehört. In dem Fall kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter den Kellerraum räumt und herausgibt.

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin im Fall eines Vermieters, der seinen Mieter verklagt hatte. Dieser sollte zwei Kellerräume räumen und herausgeben. Der Mieter nutzte diese, obwohl im Mietvertrag keine Kellerräume vermietet waren. Das LG stellte fest, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung der Kellerräume habe. Denn: Die Kellerräume gehören zur Mietsache, womit dem Mieter ein Recht zum Besitz zusteht. Zwar stehen sie nicht im Mietvertrag. Jedoch haben sie dazugehört, als die Wohnung angemietet wurde. Sie sind zusammen mit der Wohnung übergeben worden. Zudem verfügen Wohnung und Kellerräume über eine gemeinsame Stromanbindung.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 13.3.2015, 65 S 396/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sind Grundstückseigentümer zugleich Stromanschlussnehmer, müssen sie grundsätzlich dulden, dass auf ihrem Grundstück Stromleitungen verlegt werden, mit denen andere Straßenanlieger versorgt werden. Sie können das Versorgungsunternehmen nicht darauf verweisen, vorrangig öffentliches Grundeigentum (den Straßenraum) in Anspruch zu nehmen.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Grundstückseigentümers, der von der Beklagten, dem örtlichen Stromversorgungsunternehmen, mit Elektrizität versorgt wird. Als das für die Versorgung der Straßenanlieger mit Elektrizität erforderliche Kabel verlegt wurde, erfolgte dies nicht im Straßenkörper, sondern auf einer Länge von rund 20 Metern unmittelbar neben der Straße in einem bereits zum Grundstück der Kläger gehörenden Grundstücksstreifen. Der Grundstückseigentümer verlangt nun die Entfernung der Leitung von seinem Grundstück.

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung die Klageabweisung in den Vorinstanzen. Die Richter entschieden, dass der Grundstückseigentümer nicht die Entfernung der Leitungen verlangen könne. Ein solcher Anspruch sei ausgeschlossen, weil er als Stromanschlussnehmer und gleichzeitiger Grundstückseigentümer nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden verpflichtet sei, die Verlegung der Leitungen unentgeltlich zuzulassen. Sei – wie hier – die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum beim Verlegen von Elektrizitätsleitungen gleichwertig möglich, sei das Auswahlermessen des Stromversorgungsunternehmens nicht dahin eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen habe. Auch aus etwaigen Ansprüchen des Versorgungsunternehmens auf Gestattung einer Leitungsverlegung im Straßenraum folge nicht, dass die hier gewählte Inanspruchnahme des Privatgrundstücks ermessensfehlerhaft war (BGH, VIII ZR 223/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl