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Die Anordnung in einem Testament, wonach die Ehefrau „aus dem Besitz“ des Erblassers „nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“, ist keine umfassende Erbeinsetzung, sondern lediglich ein Hausratsvermächtnis.

So legte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ein Testament in dem folgenden Fall aus: Der spätere Erblasser E hatte mehrere notarielle Testamente errichtet. In jedem der Testamente wurde die vorhergehende Verfügung ausdrücklich widerrufen. Weiter liegt eine handschriftliche Erklärung vor, wonach die vierte Ehefrau des E „aus meinem Besitz nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“.

Das Gericht ist der Auffassung, die Erklärung stelle zwar ein formgültiges Testament dar, enthalte jedoch keine Erbeinsetzung. Vielmehr solle der Ehefrau offenkundig nur die Berechtigung eingeräumt werden, einzelne Gegenstände oder auch eine funktionale Sachgesamtheit von Gegenständen aus dem Nachlass zu entnehmen. Dies wird auch daraus hergeleitet, dass der E mit der Erklärung seine bisherigen Verfügungen nicht widerrufen hatte. Die Möglichkeit, einen Widerruf klarstellend in ein Testament aufzunehmen, muss dem E aber bewusst gewesen sein.

Quelle: OLG Bamberg, Beschluss vom 6.5.2019, 3 W 16/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nimmt der Text eines Testaments durch einen Konditionalsatz auf die Umstände der Errichtung Bezug („Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“) ist dies auszulegen, wenn der Erblasser später trotz geänderter Umstände das Testament nicht widerruft oder ändert.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es möglich sei, dass der Erblasser die Wirksamkeit der Anordnung von einer Bedingung abhängig machen oder nur den Anlass der Testamentserrichtung ausdrücken wollte. Sei sein Wille erkennbar und die Wirksamkeit der Verfügung mit dem angegebenen Umstand zu verknüpfen, handele es sich um eine echte Bedingung. Lasse der Text dagegen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt erkennen, könne angenommen werden, dass die Anordnung auch gelten solle, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt. Bei Verwendung eines Konditionalsatzes im Zusammenhang mit einer Operation erfasse diese Formulierung nach Ansicht der Richter auch den Fall, dass der Erblasser nicht gerade anlässlich des im Testament genannten Ereignisses stirbt. Der Erblasser wolle bei Verwendung dieser Formulierung lediglich sein Motiv für die Errichtung des Testaments zum Ausdruck bringen (OLG München, 31 Wx 244/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl