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Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitgeber Freizeitausgleich zum Abbau von „Plusstunden“ auf einem Arbeitszeitkonto anordnen kann, wenn sich seine Weisung dabei in den Grenzen der Billigkeit bewegt.

Das LAG formulierte es in seinem Leitsatz wie folgt: „Die Gewährung von Freizeitausgleich zum Abbau von „Plusstunden“ auf das Arbeitszeitkonto erfolgt im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts in den Grenzen der Billigkeit gem. § 106 Satz 1 GewO , ohne besondere Abreden ist die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich.“

Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 18.5.17, 18 Sa 1143/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag verpflichtet, „im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten“, folgt allein daraus nicht, dass die Überstunden nicht gesondert vergütet werden.

Das machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eine Lkw-Fahrers deutlich, der sich mit seinem Arbeitgeber um die Vergütung von Überstunden stritt. Eine Vergütung gelte als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das gelte nicht nur in den Fällen, in denen die Parteien gar keine Vereinbarung getroffen haben. Es gelte vielmehr auch, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr gearbeitet hat, als von der Vergütungsabrede erfasst ist. Im vorliegenden Fall sei daher von einer Vergütungspflicht auszugehen. Der Arbeitnehmer schulde als Kraftfahrer keine Dienste höherer Art. Auch werde keine deutlich herausgehobene, über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Vergütung gezahlt.

Allerdings müsse der Arbeitnehmer im Rechtsstreit darlegen und beweisen, dass er die geltend gemachten Überstunden auch tatsächlich geleistet hat. Er genügt dieser Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag müsse der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substanziiert erwidern. Er müsse im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Lässt er sich nicht substanziiert ein, gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers als zugestanden.

Quelle: BAG, Urteil vom 21.12.2016, 5 AZR 362/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphWenn ein Arbeitgeber Überstunden seines Arbeitnehmers duldet, macht er damit deutlich, dass er diese in Kenntnis einer Überstundenleistung entgegennimmt.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in einem Rechtsstreit zum Thema Überstunden hin. Treffe der Arbeitgeber auch in der Zukunft keine Vorkehrungen dafür, weitere Überstunden zu unterbinden, nehme er sie auch weiterhin entgegen. Damit eröffne er dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Überstundenvergütung (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.1.2014, 2 Sa 180/13).

 

Hinweis  Der Arbeitnehmer kann die von ihm geleisteten Überstunden in einem Prozess nachweisen, indem er eine Liste vorlegt, aus der sich die von ihm behauptete Arbeitszeit für die einzelnen Tage und eine entsprechende Saldierung auf den Monat bezogen ergibt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl