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Die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).

Diese auch für Fußgänger wichtige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Es hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf, das die Frage genau anders gesehen hatte. Das OLG geht davon aus, dass Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt seien. Es handele sich damit um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen seien. Das spezifische Gefahrenpotenzial eines Einkaufswagens bestehe nur in dieser typischen Verkehrssituation. Daher realisiere sich letztlich im Schadensfall ein typisches Verkehrsrisiko (OLG Düsseldorf, III-1 RVs 62/11).

Hinweis: Auch als Fußgänger kann man damit eine „Unfallflucht“ begehen. Rempeleien auf dem Supermarktparkplatz sollte man daher nicht auf die leichte Schulter nehmen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ermöglicht der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung, kann das einen schwerwiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen.

Hierauf machte das Landgericht (LG) Köln in einer Entscheidung aufmerksam. Zwar gelte der Autofahrer nach dem Strafgesetzbuch in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass erheblicher Sachschaden entstanden ist. Diese gesetzliche Vermutung sei jedoch widerlegbar. So sei eine Ausnahme möglich, wenn der Täter die Feststellungen zwar nachträglich ermögliche, die Vorschrift der tätigen Reue aber daran scheitere, dass der Sachschaden nicht unerheblich war, oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Das sei hier der Fall gewesen. Tätige Reue scheide zwar aus, da bei dem vorliegenden Unfall im fließenden Verkehr ein über der Grenze von 1.300 EUR liegender erheblicher Sachschaden entstanden sei. Der Beschuldigte sei aber ca. 20 Minuten nach dem Unfallereignis freiwillig zur Unfallstelle zurückgekehrt und habe die Feststellungen ermöglicht. Dies lasse den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen (LG Köln, 103 Qs 86/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl