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Wohnt der Geschädigte im ländlichen Raum ohne leistungsfähigen öffentlichen Nahverkehr, kommt es für die Erforderlichkeit des Mietwagens nicht auf die Anzahl der täglich gefahrenen Kilometer an.

So entschied es das Amtsgericht Donaueschingen. Zur Alternative des Taxis sagt das Gericht: „Es ist bei Kenntnis der hier gegebenen örtlichen Verhältnisse illusorisch, für den täglichen Fahrbedarf der Klägerin jeweils ein Taxi anzufordern.“ Das Urteil deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Die 20 km pro Tag-Faustregel für eine erste gedankliche Annäherung gibt es. Liegt die Anzahl der gefahrenen Kilometer darunter, ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen.

Quelle: Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 7.3.2017, 1 C 251/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mietet ein Handwerksbetrieb für Trockenbau nach einem Unfall einen Transporter als Ersatzfahrzeug an, kommt es nicht darauf an, dass damit mindestens 20 km pro Tag zurückgelegt werden.

Das machte das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte deutlich. Zwar spreche eine solche geringe Kilometerlaufleistung pro Tag grundsätzlich dafür, dass die Anmietung des Ersatzwagens nach einem Unfall unwirtschaftlich sei. Das gelte aber nicht in jedem Fall. Bei einem Handwerksbetrieb für Trockenbau scheide der Transport der Werkzeuge und des Materials zur Baustelle per Taxi von vornherein aus. Ein Transport im Linienbus sei ebenso wenig vorstellbar. Der Versicherer könne also nicht ohne Ansehen des Einzellfalls die 20-km-Faustregel anwenden (AG Berlin-Mitte, 102 C 3316/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl