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Der Zentralruf der Autoversicherer ermittelt weiterhin bei einem Auslandsunfall mit einem Fahrzeug aus dem Vereinigten Königreich die zuständige Versicherung und benennt einen Ansprechpartner in Deutschland. Möglich ist dies aufgrund einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2020 – trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU).

Übergangsregelung ermöglicht reibungslose Ermittlung
Jährlich werden rund 35.000 Auslandsunfälle beim Zentralruf der Autofahrer gemeldet, knapp 3 Prozent davon mit Fahrzeugen aus dem Vereinigten Königreich, umgangssprachlich Großbritannien. Die Übergangsregelung gilt für Fahrzeuge aus England, Schottland, Wales oder Nordirland. Die genannte Übergangsregelung für Binnenmarkt und Zollunion kann um zwei Jahre verlängert werden. Eine Entscheidung darüber fällen die EU und das Vereinigte Königreich im Juli 2020. Für Irland als Mitglied der Europäischen Union bleiben alle Regelungen unverändert.

Zentralruf ermittelt Ihren Ansprechpartner in Deutschland
In jedem EU-Land gibt es für jede Versicherung einen Ansprechpartner, den sogenannten Schadenregulierungsbeauftragten. Kennt der Geschädigte die gegnerische Versicherung nicht, wird diese von einer Auskunftsstelle ermittelt. In Deutschland übernimmt der Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg diese Aufgabe und benennt die jeweilige Versicherung und deren Ansprechpartner in Deutschland. Der kostenfreie Service erfolgt nicht nur für Länder der EU, sondern auch für die Schweiz sowie alle Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – Island, Lichtenstein und Norwegen. Zu erreichen ist der Zentralruf der Autoversicherer innerhalb Deutschlands gebührenfrei unter der Rufnummer 0800 25 026 00 oder online unter https://www.zentralruf.de/online-anfrage/anfrageformular.

So erkennen Sie Kennzeichen aus dem Vereinigten Königreich
Kennzeichen aus England, Schottland, Wales oder Nordirland bestehen in der Regel aus zwei Buchstaben, die die Herkunftsregion angeben, gefolgt von zwei Ziffern, die eine Codierung für den Anmeldezeitraum darstellen, nach einer Leerstelle stehen am Ende des Kennzeichens drei beliebige Buchstaben. Das Kennzeichen wird schwarz auf gelbem Grund abgebildet. Die Kennzeichen können als sogenannte EU-Kennzeichen ausgestellt werden, dabei kann zwischen dem Union Jack und den Flaggen der einzelnen Landesteile sowie deren Bezeichnungen gewählt werden.

Quelle: GDV Dienstleistungs-GmbH

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn der Versicherer bei einer fiktiven Abrechnung auf eine andere Werkstatt verweist, die sich im Rechtsstreit als im Ergebnis teurer herausstellt, kann er in dem Prozess unter Berücksichtigung von Treu und Glauben diesen Verweis nicht zurückziehen und durch den Verweis auf eine andere Werkstatt ersetzen.

So entschied das Amtsgericht Rudolstadt. Das Gericht hat hier offenbar nicht blind den Angaben im Verweis geglaubt. Es hat einen Gutachter beauftragt, zu ermitteln, was die Reparatur in der Verweiswerkstatt tatsächlich gekostet hätte. Und siehe da, sie wäre teurer als in der Werkstatt, deren Konditionen dem ursprünglichen vom Geschädigten eingeholten Schadengutachten zugrunde lagen. Als der Versicherer nun bemerkte, dass er sich offenbar verwählt hatte, hat er eine andere Werkstatt benannt. Doch das hat das Gericht nicht mitgemacht. Denn das widerspreche den Regeln von Treu und Glauben.

Quelle: Amtsgericht Rudolstadt, Urteil vom 26.2.2019, 3 C 415/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird das Fahrzeug nach der Reparatur gereinigt, entsteht dem Geschädigten kein auszugleichender Vorteil. Der Haftpflichtversicherer muss die dafür entstehenden Kosten vollständig ausgleichen.

Das musste sich ein Haftlichtversicherer vor dem Amtsgericht Emmendingen sagen lassen. Er hatte die für die Reinigung entstandenen Kosten nur zu einem Bruchteil ausgeglichen. Der Restbetrag sei als Vorteilsausgleich nicht erstattungsfähig, meinte der Versicherer. Das Amtsgericht ließ sich jedoch auf diese Argumentation nicht ein. Ein Vorteilsausgleich sei nur vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch eine Reparaturmaßnahme eine konkrete zeitnahe eigene Investition erspare. Das könne z. B. beim unfallbedingten Ersatz nahezu abgefahrener Reifen der Fall sein.

Die Logik des Versicherers im Prozess könnte nun sein, dass der Geschädigte sich durch die unfallbedingte Fahrzeugreinigung die nächste eigene Außen- und Innereinigung erspart. Eine dahin gehende pauschale Behauptung genüge aber nicht. Da müsse der Versicherer schon vortragen und beweisen, dass das verunfallte Fahrzeug schon vor dem Unfall so verschmutzt war, dass es dringend gereinigt werden musste. Das habe er hier aber nicht getan.

Quelle: Amtsgericht Emmendingen, Urteil vom 30.11.2018, 7 C 168/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Geschädigte es dem Versicherer überlassen, ein Schadengutachten einzuholen, und kommt der vom Versicherer beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis, es sei eine Wertminderung in Höhe von 250 EUR entstanden, muss der Versicherer sich daran festhalten lassen.

So sieht es das Amtsgericht Berlin-Mitte. Es sagt dazu: „Der Geschädigte hat die Wertminderung anhand eines vom Versicherer erstellten Gutachtens beziffert. Weshalb sich der Versicherer an diesem von ihm ermittelten Wert nicht mehr festhalten lassen will, erschließt sich nicht.“

Wichtig Selbstverständlich darf auch der Versicherer ein von ihm eingeholtes Gutachten für fehlerhaft halten. Das muss er dann aber im Innenverhältnis mit dem von ihm beauftragten Gutachter klären, bevor er das Dokument an den Geschädigten weitergibt.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 4.6.2018, 123 C 3115/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Grundsätzlich darf sich der Geschädigte auf das Schadengutachten verlassen und den Auftrag zur Reparatur gemäß den gutachterlichen Feststellungen erteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die Rechnung bereits bezahlt hat.

So sieht es das Amtsgericht Hattingen. Das Urteil begründet das damit, dass das Vertrauen des Geschädigten in das Schadengutachten geschützt sei. Anders als bei den sonstigen Schadenpositionen, so z. B. bei den Gutachtenkosten, wird der Reparaturauftrag vom Geschädigten nicht „freihändig“, sondern gestützt auf das Gutachten, erteilt. Und das macht den Unterschied aus. Wörtlich heißt das beim Amtsgericht: „Der Unterschied ist, dass in diesem Fall bereits ein Sachverständigengutachten zur Schadenschätzung eingeholt wurde, während bei der Beauftragung eines Sachverständigen noch keine Anhaltspunkte für die möglichen Kosten vorliegen.“

Quelle: Amtsgericht Hattingen, Urteil vom 14.11.2017, 6 C 11/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird bei einem Haftpflichtschaden ein Reifen beschädigt und werden auf der Achse beide Reifen erneuert, um Unterschiede beim Abrollumfang zu vermeiden, so kommt ein „Neu für alt-Abzug“ zwar in Betracht. Er ist aber im Einzelfall nicht vorzunehmen, wenn dem Geschädigten daraus kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst.

So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Die Reifen hatten noch ca. 5 mm Profil. Damit bekommt der Geschädigte nun 2,5 bis 3 mm Profil hinzu. Damit ist er zwar auf den ersten Blick wirtschaftlich bessergestellt, denn er muss die Reifen nun später ersetzen. Weil jedoch beim Allradfahrzeug alle vier Räder etwa den gleichen Abrollumfang haben sollen, muss er sie erneuern, wenn er irgendwann die anderen beiden Reifen ersetzt. Also kann er das unfallbedingt hinzugekommene Profil nicht aufbrauchen.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017, 43 C 2284/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Geschädigte muss nicht hinnehmen, dass sein Unfallwagen bedingt durch die Reparatur verschmutzt wird. Wenn die reparaturausführende Werkstatt die Reinigungsarbeiten berechnet, sind ihm daher entsprechende Schadenkosten entstanden. Der Haftpflichtversicherer muss sie erstatten.

So urteilte das Amtsgericht Landau in der Pfalz. Nach Ansicht des Gerichts ist es dabei auch unerheblich, ob manche andere Werkstätten für die Reinigung des Fahrzeugs im Hinblick auf unfall- oder reparaturbedingte Verschmutzungen nichts berechnen.

Quelle: Amtsgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 10.9.2017, 6 C 724/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Geschädigte den eintrittspflichtigen Versicherer darauf aufmerksam gemacht, dass er den Schaden nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren kann, muss er weder seine Vollkasko in Anspruch nehmen noch einen Kredit aufnehmen, um eine längere Ausfallzeit zu vermeiden.

So sieht es das Landgericht (LG) Stralsund. Der Versicherer hatte sich vier Wochen Zeit gelassen, bis er seine Eintrittspflicht bestätigt hat. Die Mietwagenkosten für die vier Wochen wollte er aber nicht übernehmen. Er meinte, der Geschädigte hätte den langen Ausfallzeitraum vermeiden müssen, indem er einen Kredit aufnimmt oder über seine Vollkaskoversicherung abrechnet.

Das LG Stralsund steht nun in der langen Reihe der Gerichte, die beides ablehnen. Die Vollkaskoversicherung ist nicht dazu da, den Schädiger zu entlasten. Und einen Kredit muss man bekanntlich mit Zinsen zurückzahlen. Wenn der Versicherer sich lange Zeit nicht erklärt, ob er eintreten werde oder nicht, muss der Geschädigte ja mindestens theoretisch damit rechnen, den Kredit am Ende selbst abzahlen zu müssen. In das Abenteuer muss er sich nicht stürzen.

Quelle: LG Stralsund, Urteil vom 7.12.2016, 7 O 146/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

???????????Sieht das Schadengutachten „Lenkung prüfen“ vor und berechnet die Werkstatt dafür einen angemessenen Betrag, muss der eintrittspflichtige Versicherer diesen Betrag erstatten.

So entschied es das Amtsgericht Solingen in einem Fall, in dem es um Prüfkosten in Höhe von 9,37 EUR ging. Der Versicherer behauptete, das Prüfen der Lenkung gehöre „zu den Grundregeln der Instandsetzung“. Es sei daher nicht zu erstatten. Anders das Gericht: Es verwies zunächst darauf, dass die Position im Gutachten eigens erwähnt werde. Außerdem müsse auch für Selbstverständliches eine Vergütung erfolgen.

Quelle: Amtsgericht Solingen, Urteil vom 29.1.2016, 11 C 372-15-.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsKann der Geschädigte nicht aus eigenen Mitteln und ohne Einschränkung der Lebensführung die Reparaturrechnung für sein Fahrzeug bezahlen, darf er die Zahlungszusage des Versicherers abwarten. Voraussetzung ist aber, dass der Geschädigte den Schädiger bzw. dessen Versicherer vor dem erhöhten Ausfallschaden gewarnt hat.

Das bestätigte aktuell erneut das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort.  In dem Fall war das Fahrzeug  nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher und universell fahrbereit. Der Gutachter hatte es für „bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt“ gehalten. Der Schaden betrug etwa 1.800 EUR. Diesen Betrag gaben die Mittel der Geschädigten nicht her. Aber auch hier gilt: Ohne die Erfüllung der Warnpflicht wäre die Geschädigte insoweit leer ausgegangen. So aber wurden aus drei Reparaturtagen am Ende 25 Ausfalltage.

Quelle: Amtsgericht Duisburg-Ruhrort Urteil vom 22.02.2016 – 32 C 100-15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl