Beiträge

Rückständige Unterhaltsforderungen müssen binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung. Der rückständige Unterhalt kann dann also nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden.

Hierauf wies das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) im Fall einer 23 Jahre alten (noch zur Schule gehenden) Tochter hin. Diese hatte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergangenen Unterhaltstitel erst acht Jahre später, nämlich Ende 2009 ergriffen. Aufgelaufen waren rückständige Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bis 2008 in Gesamthöhe von rund 15.000 EUR. Der Vater hat sich gegen die späte Vollstreckung erfolgreich zur Wehr gesetzt.

Die Richter verwiesen darauf, dass die Ansprüche der Tochter verwirkt seien. Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fälligen Ansprüche. Sie unterlägen daher der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung unter Berücksichtigung von Zeit- und Umstandsmoment der (vorherigen) Nichtgeltendmachung als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem Unterhaltsgläubiger müsse eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs kümmere. Unterhalt solle nämlich der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener – also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender – Rückstände sei rechtsmissbräuchlich (OLG Thüringen, 2 UF 385/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Grundsätzlich ist ein Unterhaltspflichtiger auch während einer Umschulung verpflichtet, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Allerdings sei eine Umschulung nach Ansicht der Richter unterhaltsrechtlich nicht schon deshalb zu beanstanden, weil der Unterhaltspflichtige ein berechtigtes Interesse daran habe, sich beruflich neu zu orientieren. Das sei im vorliegenden Fall gegeben, da ihm die ständigen Entlassungen durch seinen bisherigen Arbeitgeber nicht länger zuzumuten waren. Zwar müsse er sich nach dem Verlust der Arbeitsstelle um eine neue Erwerbstätigkeit bemühen. Gleichwohl müsse ihm nach dem Verlust der bisherigen Beschäftigung eine Übergangszeit zugebilligt werden, in der er eine neue Beschäftigung erlangt habe. Diese Frist betrage regelmäßig zwischen drei und sechs Monaten (OLG Brandenburg, 10 UF 3/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch ein Sonderschulabsolvent muss seinen Kindern Unterhalt zahlen. Dabei kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, das nach dem erzielbaren Bruttostundenlohn auf der Grundlage seines Ausbildungsstandes (hier: Bauhelfer) zu berechnen ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter machten dabei deutlich, dass Unterhaltspflichtige grundsätzlich verpflichtet seien, sich um jede Art einer beruflichen Tätigkeit zu bemühen. Dabei müssten sie auch Arbeiten annehmen, die unterhalb ihres Ausbildungsniveaus oder entgegen den eigenen Neigungen liegen würden, z.B. Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen. Der Unterhaltspflichtige könne sich auf eine nicht vorhandene Leistungsfähigkeit nur berufen, wenn er nachweise, dass er eine vergleichbare Anstellung trotz intensiver Bemühungen nicht finden könne (OLG Brandenburg, 10 UF 32/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl