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Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat kurz vor Weihnachten die Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens beschlossen. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1.10.20 in Kraft.

Das Gesetz verkürzt die Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre: Verbraucher sind damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit. Dies soll ihnen die Chance auf einen zügigen wirtschaftlichen Neuanfang nach der Insolvenz geben.

Damit auch durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage Geratene profitieren, gilt das Gesetz rückwirkend für alle ab dem 1.10.20 beantragten Insolvenzverfahren. Für Anträge, die zwischen dem 17.12.19 und dem 30.9.20 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.

Quelle: „Bundesrat kompakt“ vom 18.12.2020 zu Tagesordnungspunkt 41

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbücherIm Falle einer Verbraucherinsolvenz hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung.

 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Die Richter bestätigten in ihrer Entscheidung zwar die Pflicht eines jeden Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern. Voraussetzung sei aber, dass dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. In steuerlicher Hinsicht betreffe dies auch die Pflicht, unter bestimmten Voraussetzungen in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen. Das sei beispielsweise der Fall, wenn der andere so seine Steuerschuld verringern könne, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde.

 

Sei aber das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten eröffnet, könne der Insolvenzverwalter nicht mehr über die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung auf den Verlustvortrag des anderen Ehegatten zugreifen, um diesen zu nutzen. Dem stehe die zusätzliche steuerliche Belastung des anderen Ehegatten entgegen. Dieser könne nämlich den Verlustvortrag nicht mehr nutzen, um sein eigenes steuerliches Einkommen zu reduzieren (OLG Schleswig, Beschluss vom 23.5.2014, 10 UF 63/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl