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Beim „echten“ Stufenvertrag werden nur die Leistungen der zunächst beauftragten Stufe(n) Vertragsbestandteil. Später beauftragte Stufen stellen einen eigenständigen Vertrag dar. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche läuft deshalb für jede Vertragsstufe separat. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschieden.

Laut OLG ist beim „echten“ Stufen- oder Optionsvertrag der spätere Auftrag als rechtlich eigenständiger Vertrag zu sehen. Wird der Architekt zunächst nur mit einer Leistungsphase beauftragt und werden ihm später weitere Leistungen übertragen, muss die Mangelfreiheit der zuerst beauftragten Leistung getrennt von der zuletzt beauftragten Leistung bewertet werden. Diese Rechtsauffassung vertreten auch die OLG Brandenburg und Dresden.

Quelle: OLG Naumburg, Urteil vom 18.11.2021, 2 U 155/20; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.3.2016, 4 U 19/15; OLG Dresden, Urteil vom 17.6.2010, 10 U 1648/08

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Das Landgericht (LG) Flensburg hat jetzt entschieden: Beim Entstehen eines Schadens kommt es für den Beginn der Verjährung auf die Abnahme der Werkleistung an. Das gilt auch bei einem sog. Weiterfresserschaden.

Das Ziel beim weiterfressenden Schaden (hier: behaupteter mangelhafter Aufbau der Ölheizungsanlage mit späterem Ölschaden) sei es nämlich, die Verjährungsfrist zu verlängern. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass für den Beginn der Verjährungsfrist bei mangelhafter Werkleistung auf den Eintritt des Folgeschadens abzustellen ist. Vielmehr ist auf die Werkleistung an sich abzustellen.

Quelle: LG Flensburg, Urteil vom 28.8.2020, 2 O 148/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Ein Anspruch auf Unterlassung der Lärmbeeinträchtigungen, die von einem im Jahr 2009 verlegten Straßenpflaster ausgehen, ist verjährt.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall der Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Im Jahr 2009 wurde die Oberfläche der Straße in dem Abschnitt vor dem Anwesen der Kläger umgestaltet. Es wurde der Asphalt durch einen Pflasterbelag ersetzt. 2012 wandten sich die Kläger an den Bürgermeister der beigeladenen Stadt. Sie forderten die Stadt auf, wegen der durch die Pflasterung erzeugten Lärmbeeinträchtigungen infolge der Abrollgeräusche von Kraftfahrzeugreifen entweder die Pflasterung zu entfernen oder diese mit einem geräuschdämmenden Belag abzudecken. In seinem Antwortschreiben wies der Stadtbürgermeister die Kläger darauf hin, dass es sich bei der Straße im hier relevanten Bereich um eine Kreisstraße handele. Die Stadt sei daher nicht zuständig. Sie habe lediglich beim Ausbau mitgewirkt und Wünsche eingebracht.

Nachdem die Kläger in der Folgezeit nicht weiter reagiert hatten, erhoben sie Ende 2016 Klage. Das VG Mainz wies die Klage ab. Das OVG bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Kläger zurück. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch unterliege  der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen. Nachdem ihnen 2012 mitgeteilt worden sei, dass die Pflasterung auf der Kreisstraße von der beigeladenen Stadt im Einvernehmen mit dem beklagten Landkreis, dem Träger der Straßenbaulast, hergestellt worden sei, hätten die Kläger die anspruchsbegründenden Umstände und den Beklagten als Schuldner eines möglichen Unterlassungsanspruchs gekannt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe damit spätestens mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen. Sie sei daher bereits abgelaufen gewesen, als die Klage im Oktober 2016 eingereicht wurde.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.8 2018, 1 A 11843/17.OVG

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels ist als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit unverjährbar.

Tauscht der Vermieter ursprünglich vorhandenen Fliesenboden auf einer Terrasse gegen Bankirai-Holzbelag aus, schafft er einen Zustand, der vom vertragsgemäßen Zustand der Mietsache abweicht. Der Holzbelag ist zu dem ursprünglich vorhandenen Fliesenbelag nicht vergleichbar. Derart wesentliche Veränderungen braucht der Mieter grundsätzlich nicht hinzunehmen.

Merke Der Vermieter darf die Mietsache im Rahmen der ihm obliegenden Erhaltungspflicht nur unwesentlich verändern. Er ist gehalten, den ursprünglichen Zustand der Mietsache möglichst zu erhalten und wiederherzustellen.

Quelle LG Berlin, Urteil vom 7.9.2016, 65 C 315/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Bußgeldbescheid kann die Verjährung nur unterbrechen, wenn er keine erheblichen Mängel aufweist, die zu seiner Unwirksamkeit führen. So muss er die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat konkret umschreiben.

Darauf weist das Amtsgericht Landstuhl hin. Dem Betroffenen war zur Last gelegt worden, den Baustellenbereich einer BAB entgegen einer erteilten Auflage/Ausnahme befahren zu haben. Die Ausnahmegenehmigung war weder ganz noch in Teilen dem Bußgeld­bescheid beigefügt. Das Amtsgericht hat das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Es entschied, dass der Bußgeldbescheid nicht Grundlage eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens sein konnte. Dieser stelle schon nicht dar, welchen konkreten Inhalt die vollziehbare Auflage hatte. Er konkretisiere demzufolge auch nicht, wodurch, wann und wo der Betroffene gegen die Auflagen ver­stoßen habe.

Quelle: Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 24.11.2016, 2 OWi 4286 Js 12609/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Abstract cube from puzzle on white backgroundIst bereits die Verjährung eingetreten, kann der Bauherr bei einem Mangel der Werkleistung gleichwohl seine Leistung verweigern, wenn der Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist aufgetreten ist.

Hierauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauherrn hingewiesen, der den Neubau eines Büros mit Lagerhalle in Auftrag gegeben hatte. Die Arbeiten des klagenden Bauunternehmers wurden am 16.10.08 unter Vorbehalt verschiedener Mängel und Restarbeiten abgenommen. In der Folgezeit stritt man sich über verschiedene Mängel, bis dann der Bauunternehmer seinen Werklohn einklagte. Der Bauherr hat sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Mängel berufen. Problematisch war dabei, dass er sich erstmals auf den Mangel „Wölbung des Pflasters“ berief, als die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche bereits abgelaufen war.

In erster Instanz wurde der Bauherr daher verurteilt, den Werklohn zu zahlen. Der BGH beurteilte die Sachlage anders. Nach seiner Ansicht bedeute der Eintritt der Verjährung nicht, dass keine Mängel mehr geltend gemacht werden könnten. Dies sei weiterhin möglich, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt seien. So müsse zunächst der Mangel schon vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten sein. Erforderlich sei weiterhin, dass ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht zu einer Zeit geltend gemacht werden konnte, als noch keine Verjährung eingetreten war. Nicht erforderlich sei also, dass der Bauherr bereits vor Eintritt der Verjährung seiner Mängelansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht, gestützt auf diesen Mangel, geltend gemacht hat. Weil diese Voraussetzungen hier vorlagen, hat der BGH den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Quelle: BGH, Urteil vom 5.11.2015, VII ZR 144/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das MietrechtWird ein als Hobbyraum ausgewiesenes Sondereigentum unzulässigerweise als Wohnung genutzt, tritt für den Unterlassungsanspruch keine Verjährung ein. Das gilt auch, wenn die zweckwidrige Nutzung schon seit 28 Jahren andauert.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer aus zwei Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Beklagten gehören die Einheiten Nr. 1 im Souterrain und Nr. 2 im Erdgeschoss. Der Klägerin steht seit dem Jahr 2007 das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 im Ober- und Dachgeschoss zu. Die Einheit Nr. 1 ist in der Teilungserklärung ausgewiesen als „Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum“.

Der Beklagte vermietet diese als Wohnraum. Seit 2007 hat er zwei Neuvermietungen vorgenommen. Die Klägerin will erreichen, dass es der Beklagte unterlassen muss, die Einheit Nr. 1 als Wohnraum zu nutzen oder nutzen zu lassen. Dieser beruft sich auf die Verjährung und Verwirkung des Anspruchs. Die Souterrainräume würden bereits seit 1980 als Wohnraum genutzt, zunächst durch ihn selbst und seit dem Jahr 1986 durch Mieter. Die Voreigentümer der Klägerin seien hiermit einverstanden gewesen. Weil die Nutzung als Wohnraum bei der ersten Beanstandung durch die Klägerin im Jahr 2008 seit 28 Jahren angedauert habe, habe er auf die dauerhafte Erzielung der Mieteinnahmen vertrauen dürfen. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Das Landgericht hat seine Berufung zurückgewiesen.

Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Im Ausgangspunkt ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegeben, weil die Nutzung von Hobbyräumen zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken jedenfalls dann nicht gestattet ist, wenn sie – wie hier – die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert. Der Anspruch ist nicht verjährt. Solange die Nutzung anhält, tritt die Verjährung nicht ein. Der Schwerpunkt der Störung liegt nämlich nicht vornehmlich in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung. Er liegt auch darin, dass diese aufrechterhalten wird. Dabei ist unerheblich, ob die zweckwidrige Nutzung durch den Sondereigentümer selbst oder durch dessen Mieter erfolgt.

Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt der sogenannten Verwirkung entgegen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem eine ununterbrochene, dauerhafte Einwirkung. An einer solchen fehlt es jedenfalls deshalb, weil noch in jüngster Zeit zwei Neuvermietungen stattgefunden haben. Eine solche Neuvermietung stellt in der Regel aus Sicht aller Beteiligten eine Zäsur und damit eine neue Störung dar. Der vermietende Wohnungseigentümer setzt eine neue Willensentscheidung hinsichtlich einer zweckwidrigen Nutzung um. Die übrigen Wohnungseigentümer haben Anlass, für die Zukunft eine der Teilungserklärung entsprechende Nutzung einzufordern, auch wenn sie hiervon zuvor – etwa aus Rücksicht auf das bestehende Mietverhältnis – Abstand genommen haben (BGH, Urteil vom 8.5.2015, V ZR 178/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D plan drawingErfolgte die Baumaßnahme vor mehr als zehn Jahren, kann der Bauherr gegen den Bauunternehmer keinen Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten mehr durchsetzen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Mannes hin, der ein Wohnhaus hatte errichten lassen. Erst nach über zehn Jahren stellte er einen Mangel an der Wärmedämmung fest. Die erforderlichen Sanierungskosten wollte er von dem Bauunternehmer ersetzt bekommen. Die Richter am OLG wiesen seine Klage jedoch ab. Es gelte die im Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren. Diese beginne mit Abnahme der Bauleistung. Dabei sei unerheblich, ob der Bauunternehmer arglistig den Mangel verschwiegen habe. Werde der Mangel erst nach Ablauf der zehn Jahre entdeckt, seien auch in diesem Fall Nacherfüllungs- oder Schadenersatzansprüche verjährt (OLG Karlsruhe, 4 U 149/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

red filesBei einem Anspruch, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, kann die Verjährung zu unterschiedlichen Zeiten enden – je nachdem, welcher der Miterben betroffen ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hin. Die Richter erläuterten, dass der Beginn der Verjährungsfrist bei den einzelnen Miterben zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginne. So sehe das Gesetz vor, dass die Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt eintrete,

 

‒ in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen (erste Variante) oder

‒ das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird (zweite Variante) oder
‒ von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann (dritte Variante).

Folge dieser Regelung sei, das bei mehreren Erben nicht auf die Annahme der Erbschaft durch den letzten Erben abzustellen sei. Vielmehr sei immer auf die Annahme der Erbschaft durch den Miterben abzustellen, der im Einzelfall in Anspruch genommen werde. Entsprechend könne der Anspruch bei einem Erben bereits verjährt sein, bei dem anderen dagegen noch nicht (OLG Frankfurt a.M., 15 U 92/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für den Schadenersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit gegen die Mieter der in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug benutzten die Mieter zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl. Hierbei wurde die Innenverkleidung aus Edelstahlpaneelen beschädigt. Als die Kläger ein Jahr später Schadenersatzklage erhoben, beriefen sich die Mieter auf Verjährung.

Der BGH sprach den geltend gemachten Schadenersatzanspruch jedoch zu. Nach Ansicht der Richter sei der Anspruch noch nicht verjährt gewesen. Die in den mietrechtlichen Gesetzesvorschriften vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten sei auf den vorliegenden Schadenersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar. Der Anspruch unterliege vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren (BGH, VIII ZR 349/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl